Steuerliche Absetzbarkeit von Schornsteinfegerleistungen
Seit 2014 gibt es eine neue Steuerregelung: Ab der Steuererklärung 2014 sind Gutachtertätigkeiten, zu denen auch Abgasmessungen der Heizanlage und die Feuerstättenschau gehören, nicht mehr steuerlich absetzbar. Lediglich die reinen Handwerkerleistungen, also die Arbeitsleitungen, sind steuerlich absetzbar. Daher ist es wichtig, sich ab sofort vom Schornsteinfeger eine spezielle Rechnung ausstellen zu lassen, auf der die Kehrarbeiten und die Feuerstättenschau getrennt voneinander aufgeführt sind. Ansonsten droht, die mögliche Steuerrückerstattung einzubüßen.
Wer bei seiner Ölheizung die Schornsteinfegerkosten insgesamt reduzieren möchte, der sollte auf schwefelarmes Heizöl setzen. Da so weniger Rußablagerungen entstehen, verlängern sich auch die Prüfintervalle der Abgaswege nach der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) bei raumluftunabhängig betriebenen Kesseln oder bei Öl-Brennwertkesseln auf zwei Jahre. Als Nachweis für den Einsatz von schwefelarmem Heizöl genügt die Rechnung oder der Lieferschein.
Regelmäßige Prüfungen von Heizöltanks gemäß AwSV
Und auch bei der Prüfungen der Heizöltanks drohen neue Kosten. Hintergrund ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die das rheinland-pfälzische Ministerium für Umwelt unter der Leitung von Ulrike Höfken (Bündnis 90/Die Grünen) jetzt kurzfristig verschärfen will.
Über die Verordnung wurde am vergangenen Donnerstag in den Ausschüssen des Bundesrates beraten. Wird die AwSV verschärft, so könnten durch die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung von Heizöltanks laut MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. Mehrbelastungen in Höhe von 400 bis 600 Millionen Euro für Ölheizungsbetreiber entstehen.