In Rheinland-Pfalz werden etwa 575.000 Einzelraumfeuerungsanlagen betrieben. Davon sind rund 40 Prozent älter als 20 Jahre. Das rheinland-pfälzische "1.000 effiziente Öfen-Programm" will daher Anreize setzen, um die Emissionen dieser Altöfen durch eine Austausch mit neuen Öfen zu reduzieren. Denn moderne, effiziente Öfen benötigen weniger biogenen Brennstoff bei gleicher Wärmeleistung und emittieren weniger CO2 und Feinstaub.
Über das Förderprogramm „1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz“ können Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz ab sofort Förderanträge beim Umweltministerium stellen. In Abhängigkeit des verwendeten biogenen Brennstoffes und des Wirkungsgrades der installierten Öfen – der bei mindestens 82 Prozent liegen muss – bewegt sich die finanzielle Zuwendung durch das Land zwischen 300 und 800 Euro pro Ofen. Scheitholz, aber auch Holzpellets sind Brennstoffe, die eine Förderung ermöglichen.
Fördervoraussetzungen und Förderhöhe
Damit Sie die Förderung im Rahmen des 1.000 Öfen-Programms in Anspruch nehmen können, müssen Sie:
- ein Haus oder eine Wohnung in Rheinland-Pfalz besitzen und selbst bewohnen
- eine Privatperson sein
- in Ihrer Immobilie einen alten Ofen betreiben, der vor dem Jahr 1995 installiert wurde.
Die Effizienz des Ofens wird über den Wirkungsgrad erfasst, dabei ist bereits ab 82 % Wirkungsgrad eine Förderung von 300 Euro möglich. Höhere Fördersummen sind beim Tausch zu noch effizienteren Öfen, beim Wechsel zu Pelletöfen und bei wassergeführten Öfen möglich.
Die ausgetauschte alte Einzelraumfeuerungsanlage muss zwischen dem 01.01.1985 und dem 01.01.1995 errichtet worden sein und darf die Anforderungen des § 4 in Verbindung mit der Stufe 2 der Anlage 4 der 1. BImSchV vom 26.1.2010 (BGB1. I S. 38) nicht erfüllen. Ebenfalls gefördert wird der Austausch von Einzelraumfeuerungsanlagen, die nicht den Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV vom 26.01.2010 unterliegen und vor dem 01.01.1995 errichtet wurden. Die ausgetauschte Altanlage darf auch mit fossilen Brennstoffen (z.B. Öl) betrieben worden sein. Um abzuklären, ob Ihre Altanlage diese Bedingung erfüllt, wenden Sie sich an Ihren Schornsteinfegerbetrieb.
Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen, offene Kamine, Grundöfen, Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über die Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgt und "Historische Öfen", die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden, sind von den Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen.
Eine Kumulierung (Kombination) des Förderprogramms „1.000 effiziente Öfen“ mit dem Programm „Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum, insbesondere zur Förderung der Energieeinsparung und zur Barrierefreiheit, durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" ist grundsätzlich möglich. Eine entsprechende Förderung muss im Voraus bei der ISB beantragt werden.
Pro Antragsteller wird nur eine Einzelraumfeuerungsanlage gefördert. Ebenfalls wird nur eine Einzelraumfeuerungsanlage pro selbst genutzte Wohneinheit gefördert. Die neue Anlage muss am „Gleichen Aufstellungsort“ stehen. Das bedeutet, dass die neue Anlage unter der gleichen Adresse in derselben Wohneinheit wie die alte Anlage aufgestellt werden muss. Die Installation in anderen Räumen derselben Wohneinheit ist zulässig.
Es sind ausschließlich Einzelraumfeuerungsanlagen für feste biogene Brennstoffe förderfähig. Einzelraumfeuerungsanlagen die mit fossilen Rohstoffen (z.B. Kohlebriketts) betrieben werden, sind nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Darüber hinaus muss die neue Einzelraumfeuerungsanlage die Anforderungen des § 4 in Verbindung mit der Stufe 2 der Anlage 4 der 1. BImSchV erfüllen.
Ablauf und Beantragung von Fördermitteln
Um einen Zuschuss zu einem neuen Ofen über das Förderprogramm „1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz“ in Anspruch zu nehmen, müssen Sie nur folgende 6 Punkte beachten:
1. Fördervoraussetzungen prüfen
2. Einen neuen Ofen, der die Förderbedingungen erfüllt, gemeinsam mit ihrem Ofenbaubetrieb auswählen.
3. Förderantrag und Verwendungsnachweis herunterladen, ausfüllen und ausdrucken.
4. Den Ofen installieren und durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger gem. § 79 (2) Landesbauordnung abnehmen lassen.
5. Die Bescheinigung von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausfüllen lassen.
6. Sobald wie möglich den vollständig ausgefüllten Förderantrag zusammen mit dem Verwendungsnachweis und der Rechnung an das Ministerium senden.
Das Antragsformular und der Verwendungsnachweis sowie weitere Informationen können auf der Homepage der Energieagentur Rheinland-Pfalz unter www.energieagentur.rlp.de/1000oefenheruntergeladen werden.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der neue Ofen nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie am 28.08.2017 erworben und in Betrieb genommen worden ist. Die Antragstellung kann erst nach Inbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage erfolgen. Die Bewilligung wird chronologisch nach dem Datum der vollständig beim Ministerium eingereichten Unterlagen erteilt. Spätestens bis zum 30. September 2018 muss der Antrag eingegangen sein.
Dem Antragsformular muss eine Rechnungskopie mit den Angaben zu den Materialkosten der Neuanlage, dem Lieferdatum der Neuanlage und der Lieferadresse der Neuanlage sowie eine Aufstellbescheinigung Ihres Schornsteinfegerbetriebes (kostet 25 Euro) beigefügt werden.
Auch für weitere Fragen zum Förderprogramm stehen Mitarbeiter der Energieagentur Rheinland-Pfalz als Ansprechpartner unter der Telefonnummer 0631/31602311 zur Verfügung.
Das Förderprogramm „1.000 effiziente Öfen für Rheinland-Pfalz“ wird gemeinsam mit dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Rheinland-Pfalz umgesetzt. Insgesamt stehen Fördermittel von 500.000 Euro zur Verfügung. Das Förderprogramm endet, wenn die Gesamtfördersumme von 500.000 Euro ausgeschöpft wurde oder spätestens am 31.12.2018.