Die für Schornsteinfegertätigkeiten zu erhebenden Gebühren sind bundeseinheitlich in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassenen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Die KÜO enthält allerdings keine eigenständigen Gebührensätze für die nach Landesrecht zusätzlich durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. den Bezirksschornsteinfegermeister zu prüfenden Anlagen: Das sind in Berlin gewerbliche Dunstabzugsanlagen sowie Lüftungsanlagen in unsanierten Gebäuden im Ostteil der Stadt. Vielmehr muss bei der Abrechnung auf einen in der KÜO enthaltenen Auffangwert von 0,80 € je Arbeitsminute zurückgegriffen werden. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass für vergleichbare Tätigkeiten unterschiedliche Gebühren erhoben werden. So können sie in Abhängigkeit vom Arbeitstempo der Schornsteinfeger(innen) variieren.
Künftig soll die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung Gebühren im Schornsteinfegerwesen abweichend von der KÜO des Bundes festlegen können. Ziel ist eine größere Gebührengerechtigkeit. Der Senat hat beschlossen, den dazu von Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer vorgelegten Gesetzentwurf zur Regelung der Gebühren im Schornsteinfegerwesen beim Abgeordnetenhaus einzubringen. Der Gesetzentwurf zur Regelung der Gebühren im Schornsteinfegerwesen sieht vor, dass für solche Tätigkeiten ein einheitlicher Betrag festgesetzt werden kann. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, bundesrechtliche Gebührentatbestände den Besonderheiten des Landes Berlin kurzfristig anzupassen. Anpassungsbedarf kann sich zum Beispiel ergeben, wenn die Gebühren für einzelne Tätigkeiten im Bundesvergleich zu hoch sind.
Quelle: Land Berlin