Hauseigentümer sind per Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 dazu verpflichtet, jedem potenziellen Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorzulegen. Was vorher nur für Gebäude galt, die bis einschließlich 1965 errichtet wurden, betrifft seit Jahresbeginn 2009 auch Immobilien neueren Baudatums. Wie die Immobilienexperten der Initiative Investition Baudenkmal nun berichten gibt es jedoch auch Ausnahmen. Demnach müssen Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden den Energieausweis ihren Kauf- oder Mietinteressenten nicht in jedem Fall zugänglich machen.
"Wenn die Einhaltung der Verordnung unter Wahrung des Denkmalschutzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, sind denkmalgeschützte Immobilien nach § 16 Abs. 4 von den Vorgaben der EnEV befreit", begründet Denkmalschutz-Experte Kai Albert die mögliche Ausnahme. Zwar sind Eigentümer von der Aufstellung eines Energieausweises laut dem Investitionsberater nicht entbunden, doch muss er potenziellen Käufern oder Mietern nicht zugänglich gemacht werden.
Quelle: HansaFinanzMarketing GmbH