Gegen die Befreiung der stromintensiven Industrie von der EEG-Umlage hat die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission jetzt ein Beihilfeverfahren eingeleitet (Aktenzeichen SA.22995 2011/CP). "Nicht die EEG-Umlage ist der Sündenbock, sondern die Bundesregierung, die rechtswidrig die Umlage aufbläht um sie politisch zu diskreditieren und abzuschaffen. Denn der Erfolg des EEG geht den etablierten Stromversorger an die wirtschaftliche Substanz. Deshalb begrüßen wir die Einleitung des Beihilfeverfahrens durch die EU-Kommission", so Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bund der Energieverbraucher e.V.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hatte am 2. Dezember 2012 die EU über die rechtswidrige Ausnahmeregelung des Erneuerbare Energien Gesetzes informiert und vorgetragen, dass Deutschland mit dieser Regelung gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Beihilfe verstoße. Im Februar 2012 hat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um eine Stellungnahme dazu aufgefordert. Nunmehr hat die Generaldirektion Wettbewerb gegen Deutschland in dieser Sache ein Beihilfeverfahren eingeleitet. Im Erfolgsfall könnte die Stromrechnung aller Haushalte um rund 30 Euro im Jahr, der Mittelstand um wesentlich höhere Beträge entlastet werden, so Peters.
Auch die Europäische Vereinigung für Erneuerbare Energien, der EUROSOLAR e.V., sieht in der EEG-Ausnahmeregelung eine Stellschraube, die die EEG-Umlage weiter nach oben treiben, in dem man sie auf weniger Schultern verteilt. Dadurch schaffe man einen Teufelskreis: Immer mehr Unternehmen und Gewerbe verlangen nun nach neuen Ausnahmen, wodurch die Umlage weiter steigen würde. Insbesondere Großabnehmer von Strom sind von der EEG- Umlage und Netzentgelten völlig befreit. Dabei profitieren gerade sie davon, dass Wind- und Solarstrom die Strompreisspekulation an der Leipziger Börse durch ihre preissenkende Wirkung deutlich einschränken. Doch wer Nutznießer ist, der muss auch einen Kostenbeitrag für den Umbau unserer Energieversorgung leisten. Die bestehenden Ausnahmeregelungen müssen dringend auf den Prüfstand, so der EUROSOLAR e.V.
Der EG-Beihilfenbegriff i.S.d. Art.87 EG umfasst sowohl direkte als auch indirekte Wirtschaftssubventionen, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden und eine Belastung der öffentlichen Haushalte voraussetzen. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Beihilfe sind weder Form noch Ziele und Zwecke einer Maßnahme, sondern allein ihre begünstigende Wirkung für ein bestimmtes Unternehmen und die daraus (drohende) Wettbewerbsverfälschung. Die Durchführung des Beiheilfeverfahrens selbst orientiert sich dabei an der SubVVO.