Bei der Klage der Gesellschaft Ã…lands Vindkraft ging es darum, dass sie bei den schwedischen Behörden für ihren Windenergiepark Oskar, der sich in Finnland im Archipel der Ã…land-Inseln befindet, beantragte, Stromzertifikate zuzuteilen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solche Zertifikate nur Betreibern von Erzeugungsanlagen zugeteilt werden könnten, die sich in Schweden befänden.
Ã…lands Vindkraft focht den ablehnenden Bescheid vor den schwedischen Gerichten an, wobei sie geltend machte, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs der schwedischen Stromzertifizierungsregelung entgegenstehe. Diese Regelung bewirke, dass etwa 18% des schwedischen Stromverbrauchsmarkts zum Nachteil der Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten den in Schweden ansässigen Erzeugern von grünem Strom vorbehalten blieben. Der mit dem Rechtsstreit befasste Förvaltningsrätt i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden) wollte darauf vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob die schwedische Stromzertifizierungsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof daraufhin erstens fest, dass die schwedische Regelung der grünen Zertifikate eine Regelung zur Förderung der Erzeugung grünen Stroms ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung entschieden haben, nicht verpflichtet, die Förderung nach dieser Regelung auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugten grünen Strom zu erstrecken. Folglich ist die schwedische Förderregelung mit der Richtlinie vereinbar.
Zweitens führt der Gerichtshof aus, dass die fragliche Förderregelung geeignet ist, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Einfuhren von grünem Strom, zu behindern. Zum einen sind die Versorger und Nutzer verpflichtet, für den von ihnen eingeführten Strom Zertifikate zu erwerben, um keine Sonderabgabe zahlen zu müssen.
Zum anderen ist die Möglichkeit der Erzeuger von grünem Strom schwedischen Ursprungs, die Zertifikate zusammen mit dem von ihnen erzeugten Strom zu verkaufen, geeignet, die Aufnahme von Verhandlungen und die Eingehung vertraglicher Beziehungen im Bereich der Lieferung von inländischem Strom an die Stromversorger bzw. -nutzer zu fördern. Daraus folgt, dass die Regelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt.
Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass diese Beschränkung durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt ist, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang sieht es der Gerichtshof als zur Erreichung des verfolgten Ziels gerechtfertigt an, dass die Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu grüner Energie bei der Erzeugung und nicht beim Verbrauch ansetzen.
Das Königreich Schweden war beim derzeitigen Stand des Unionsrechts auch zu der Annahme berechtigt, dass zur Erreichung des verfolgten Ziels die Inanspruchnahme der nationalen Förderregelung allein auf die inländische Erzeugung grünen Stroms zu beschränken war. Der Gerichtshof hebt insbesondere hervor, dass diese Förderregelung erforderlich ist, um langfristige Investitionen in grüne Energie zu fördern.
Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die schwedische Förderregelung auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang steht.