Letzte Aktualisierung: 28.03.2010

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Gesetzentwurf zum "Schein-Contracting" sorgt für Kritik

Das Bundesfinanzministerium möchte eine Vielzahl von Energiedienstleistungen ausgrenzen, die außerhalb des Produzierenden Gewerbes erbracht werden, also Contracting für öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie im Wohnungsbau. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Kritik des Bundesrechnungshofs an sogenanntem "Schein-Contracting", das primär als Steuersparmodell angesehen werden kann, da wesentliche Kriterien des Contracting nicht erfüllt werden.

Der Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) hat zusammen mit dem AGFW e.V. und dem ESCO Forum im ZVEI am 17.03.2010 eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des "Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes" vom 23.02.2010 an das Bundesministerium der Finanzen versandt, da der Gesetzentwurf weit über die Verhinderung des missbräuchlichen "Schein-Contracting" hinaus geht. Die Verbände fordern, dass der Markt der Energiedienstleistungen weiter entwickelt und nicht behindert werden soll. Mit dem aktuellen Vorschlag des BMF würde dem Contractor die Möglichkeit genommen, in bestehenden Energieversorgungssituationen Energieeinsparmaßnahmen durchzuführen und damit den Bestand energetisch zu verbessern. Energieeffizienz und Klimaschutz wären die Verlierer und Deutschland würde erneut gegen die europäischen Vorgaben der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (Richtlinie 2006/32/EG) verstoßen. Auch die Fernwärmeversorgung wäre negativ von dieser Regelung betroffen, da nicht für jeden Kunden eine neue Erzeugungsanlage errichtet wird, sondern neue Kunden über bereits vorhandene zentrale Erzeugungsanlagen versorgt werden.

Der entscheidende Ansatzpunkt und damit das wesentliche Kriterium, um ein Geschäftsmodell als Contracting bezeichnen zu können, ist nicht die Errichtung einer neuen Anlage, sondern die Übernahme des vollen unternehmerischen Risikos für die effiziente Umwandlung von Endenergie (Strom, Gas etc.) in Nutzenergie (Wärme, Kälte etc.). Trägt der Contractor dieses dadurch, dass er dem Abnehmer nur die tatsächlich gelieferte Menge Nutzenergie berechnen kann (und nicht den dafür verwendeten Brennstoff) oder sich zur Einhaltung bestimmter Einspargarantien verpflichtet, dann sorgt er automatisch, aus eigenem betriebswirtschaftlichen Interesse, für eine effiziente und sparsame Verwendung der eingesetzten Energieträger. Verhindert werden müssen Modelle, bei denen Energiemengen nur auf dem Papier hin- und hergeschoben und keinerlei Maßnahmen zur Einsparung von Energie durchgeführt werden.

Quelle: Verband für Wärmelieferung e.V.

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