Bereits im Juli 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über Gaspreiserhöhungen des Gasversorgers RWE entschieden. Der Bundesgerichtshof hat sich dabei unter anderem mit der Frage befasst, ob eine in Sonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Preisänderungsklausel, die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* beschränkt, wirksam ist.
Im Kleingedruckten der Verträge von RWE fand sich eine unzulässige Bestimmung. Diese erlaubte dem Gasversorger, die Preise bei den Heizgaskunden zu erhöhen. Im Urteil des Bundesgerichtshofs, der dabei ein auf Vorlage ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzte, wurde festgestellt, dass diese Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht den Anforderungen an Transparenz genügt.
Basierend auf diesen Urteilen hat die Schlichtungsstelle Energie in Berlin jetzt einem lokalen Gasversorger empfohlen, einem Kunden eine Überzahlung von insgesamt 422,05 Euro zurück zu erstatten. Im Schlichtungsverfahren kam heraus, dass sich die Bestimmungen zur Preiserhöhung des Gasversorgers in den "entscheidungsrelevanten, verbraucherschutzrechtlichen Aspekten in keiner Weise" von der RWE-Klausel unterschieden haben.
Da nach der Rechtsprechung des BGH eine Rückforderung bis zu drei Jahre in die Vergangenheit möglich ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Gaskunden, die "Preisänderungsklauseln" in ihren Heizgasverträgen genau zu prüfen und ggf. eine Rückerstattung überzahlter Beträge zu fordern.
In diesem Zuge verweist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz auch auf ähnliche Fälle, bei denen eine Klage gegen den Energieversorger bei Preiserhöhungen zum Erfolg führte. Dies zeige u.a. das Urteil gegen den Gasversorger E.ON, der sich in einer Vertragsklausel vorbehielt, den Gaspreis "an die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen". Das Landgericht Hamburg hat den Energieversorger E.ON Hanse nach einem Urteil dann zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet.