Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit aktuellem Beschluss vom 13.04.2011 – 12 ME 8/11 – entschieden, dass eine Windenergieanlage in etwa 34 km Entfernung zur militärischen Radaranlage Auenhausen nicht dazu führt, dass die Radaranlage in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird. Es bestätigt damit den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21.12.2010 – 12 B 3465/10. Der Windmüller darf die betroffene Windenergieanlage damit trotz der in der Hauptsache noch laufenden Klage der Bundeswehr errichten und betreiben.
"Der Beschluss des OVG Lüneburg ist von erheblicher Bedeutung, da es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Problematik Radar und Windenergie überhaupt handelt", sagt Dr. Oliver Frank, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf das Recht der Erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter Kanzlei Engemann und Partner. "Obwohl die Bundeswehr in dem Verfahren angekündigt hatte, die von ihr behauptete Störwirkung der Windenergieanlage auf das Radar rechnerisch zu belegen, ist ein entsprechendes Gutachten bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der entsprechende Beleg nicht zu erbringen ist. Betreibern von Windenergieanlage ist also auch in ähnlichen Fällen zu raten, die zumeist pauschalen Ablehnungen der Bundeswehr zu hinterfragen und notfalls ihre Genehmigung einzuklagen. Jedenfalls wird die Bundeswehr ihre Einstellung zur Windenergie nunmehr zu überdenken haben."
Quelle: Engemann & Partner, Rechtsanwälte und Notare