Letzte Aktualisierung: 10.11.2022

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CO2-Abgabe: Neues Stufenmodell soll Vermieter Sanierungsanreize setzen

Gute Neuigkeiten für alle Mieterinnen und Mieter! Die CO2-Steuer für Wohnungen trägt ab dem 1.1.2023 nicht der Mieter, sondern wird zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt. Wichtig: Bei emissionsreichen Gebäuden und damit hoher CO2-Steuer werden die Vermieter klar die Hauptlast tragen.

Ein im Vergleich zum Vorschlag im Frühjahr 2022 leicht abgewandeltes Stufenmodell soll ab 2023 dafür sorgen, dass die CO2-Kosten so auf die Mieter und Vermieter verteilt werden, dass sowohl Einspar- als auch Sanierungsanreize gesetzt werden. (Foto: energie-experten.org)

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten.

Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen jedoch keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen – die CO2-Umlage müssen sie allerdings bislang in vollem Umfang schultern.

"Faires Modell, das auch die Vermieter in die Pflicht nimmt"

Daher wollte die Bundesregierung Vermieterinnen und Vermieter ab 2023 stärker beteiligen – je nach energetischem Zustand des Mietshauses. Heute hat letztlich der Bundestag abschließend über das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auf Grundlage der Empfehlung BT-Drucksache 20/4383 vom 09.11.2022 beraten, das die Verteilung der CO2-Abgabe zwischen Mietern und Vermietern neu regelt.

"Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz sorgt für eine Entlastung aller Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Bislang mussten sie die Abgabe alleine bezahlen. Jetzt haben wir ein faires Modell, das auch die Vermieter in die Pflicht nimmt. Damit leisten beide Seiten einen Beitrag für den Klimaschutz", so Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, zur heutigen Verabschiedung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes im Deutschen Bundestag.

Laut Bundesregierung hebe die neue Regelung die Aufgabe von Vermieterinnen und Vermietern hervor, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig bliebe die Eigenverantwortung der Mieterinnen und Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird. Der Anreiz des CO2-Preises für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz wirke so nun auch im Mietverhältnis.

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Das Wichtigste zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz im Überblick:

  • Diese neue Regelung ist nötig, weil die CO2-Abgabe seit Januar 2021 das Heizen teurer macht.
  • In diesem Jahr liegt die CO2-Abgabe bei 30 Euro pro Tonne. Diese Abgabe soll helfen, den klimaschädlichen Kohlendioxidausstoß zu senken.
  • Ein Stufenmodell für Wohngebäude sorgt für einen fairen Ausgleich bei den Kosten für die CO2-Abgabe.
  • Mit diesem Modell werden Mieterinnen und Mieter entlastet und zu sparsamem Heizverhalten motiviert. Vermieterinnen und Vermieter werden angehalten, in Energieeffizienz zu investieren.
  • Damit kann die CO2-Abgabe ihre klimapolitische Lenkungswirkung entfalten.
  • Das Stufenmodell für Wohngebäude knüpft an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche an.
  • Es kann ohne größeren Aufwand im Rahmen der Heizkostenabrechnung Anwendung finden.
  • Bei Nichtwohngebäuden erfolgt vorerst eine hälftige Aufteilung. Langfristig soll ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude entwickelt werden. Die Erhebung der notwendigen Daten soll bis 2024, die Entwicklung des Modells soll bis Ende 2025 erfolgen.

CO2-Abgabe steigt langsamer an als bisher geplant

Seit 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), darunter fällt auch eine CO2-Steuer auf Öl und Gas. Sie betrug 2022 30 Euro pro Tonne CO2.

Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne wurde Ende Oktober im Zuge der Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) aufgrund der stark angestiegenen Energiepreise bereits um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Auch in den Folgejahren 2024 und 2025 wird der bislang gesetzlich vorgesehene Festpreis nach dem BEHG im Vergleich zu dem bisher vorgesehenen Festpreis um jeweils 10 Euro gesenkt.

Tabelle: CO2-Bepreisung kohlenstoffhaltiger Brenn- und Kraftstoffe
Jahr CO2-Preis nach altem BEHG CO2-Preis nach neuem BEHG
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 25 Euro 25 Euro
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 30 Euro 30 Euro
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 35 Euro 30 Euro
1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 45 Euro 35 Euro
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 55 Euro 45 Euro
1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 (Preiskorridor) 55 Euro – 65 Euro 55 Euro – 65 Euro

Bisher trugen Mieter diese CO2-Abgaben alleine. Dies ändert sich jetzt ab 2023. Die Aufteilung der Kosten erfolgt dann nach einem Stufenmodell, das anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes festlegt, wie die CO2-Kosten auf Vermieter und Mieter in Wohngebäuden aufgeteilt werden.

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Vermieter zahlt in schlecht gedämmten Häusern am meisten

Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten.

Auf der letzten Stufe des Stufenmodells – hier ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr am höchsten und die energetische Qualität des Gebäudes am niedrigsten – wurde der Vermieteranteil nochmals um fünf Prozentpunkte erhöht, der Mieteranteil um fünf Prozentpunkte gesenkt. Damit soll in der Gebäudekategorie, die den größten Sanierungsbedarf aufweist, ein besonders starker Sanierungsanreiz gesetzt werden.

Tabelle: Stufenmodell gemäß Beschluss des 24. Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen

CO2-Ausstoß-Grenzen

Anteil Mieter Anteil Vermieter

< 12 kg CO2/m2/a

100% 0%

12 bis 17 kg CO2/m2/a

90% 10%

17 bis 22 kg CO2/m2/a

80% 20%

22 bis 27 kg CO2/m2/a

70% 30%

27 bis 32 kg CO2/m2/a

60% 40%

32 bis 37 kg CO2/m2/a

50% 50%

37 bis 42 kg CO2/m2/a

40% 60%

42 bis 47 kg CO2/m2/a

30% 70%

47 bis 52 kg CO2/m2/a

20% 80%

>= 52 kg CO2/m2/a

5% 95%

Diesem Stufenmodell zufolge kommen Vermieter dann für bis zu 95 Prozent der Kosten auf, wenn es sich um besonders energieintensiven Wohnraum handelt - dieser Anteil sinkt, je emissionsärmer das Gebäude gestaltet wird.

Aufteilung, Ausnahmen und Nichtwohngebäude

Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieterinnen und Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

In manchen Fällen hindern Vorgaben – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieterinnen und Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

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"CO2-Kostenaufteilung sei im Grundsatz richtig"

"Über den energetischen Zustand eines Gebäudes entscheidet sein Besitzer – er ist es, der Sanierungen anstößt oder unterlässt. Insofern ist es richtig und wichtig, die Verteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern an dieses Kriterium zu koppeln. Denn: Bleibt die Abgabe am Mieter hängen, besteht für Vermieter in dieser Hinsicht kaum Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber darf sich sicher sein, dass unsere Energieberatenden die neue Lage als starkes Argument für Sanierungen mit in künftige Beratungsgespräche nehmen werden," erklärte Jürgen Leppig, der Bundesvorsitzende des Energieberatendenverbands GIH.

Die CO2-Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden sei nicht geeignet, die notwendigen Einsparanreize zu erzielen, monieren die Energiesparexpertinnen und Experten der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz. Wichtige Weichenstellungen für die benötigten Energieeffizienzinvestitionen würden verschleppt. Die CO2-Kostenaufteilung sei im Grundsatz richtig, aber tatsächlich nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, da der CO2-Preis bei einem Gaspreis von 30 Cent/kWh weniger als ein Cent je kWh und damit nur 2% der Gaskosten ausmacht.

Als puren Populismus bezeichnete hingegen der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland den heutigen Beschluss der Ampelkoalition im Bundestag, die CO2-Kosten beim Heizen zwischen Vermietern und Mietern aufzuteilen. "Eine Aufteilung reduziert den Sparanreiz beim Verursacher, also den Mietern. Das ist nicht nur klimapolitisch kontraproduktiv, sondern verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Wir streben daher eine Klage in Karlsruhe an", sagte Verbandschef Kai Warnecke.

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