In Zukunft soll der Zerlegungsmaßstab zielgenau ausgestaltet werden, damit das Aufkommen aus der Gewerbesteuer auch bei den betroffenen Standortgemeinden verbleibt und nicht beim Firmensitz der Energieunternehmen. Zudem soll die geltende Regelung systematisch erweitert werden, indem künftig alle Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Die Mehrheit der Länder stimmte für die Änderungen, so dass das Thema nun dem Bundesrat mit einem positiven Votum des Finanzausschusses zur Abstimmung vorgelegt wird.
Ende 2012 wurde bereits die Einführung des Gewerbesteuersplittings auf die Photovoltaik ausgeweitet. Denn ursprünglich galt nur für die Windenergie, dass die Gemeinde, in der eine Windkraftanlage steht, auch an der Gewerbesteuer beteiligt wird. Seit 1.7.2013 gilt entsprechend des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG), dass das Gewerbesteuergesetz (GewStG) den besonderen Zerlegungsmaßstab für Windenergieanlagen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) nun auch auf neue PV-Anlagen angewendet werden muss.
Grundsätzlich besteht die Problematik, dass die Gewerbesteuer entsprechend den in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhnen im Verhältnis zum gesamten Lohnaufwand gemäß (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) verteilt wird. Da der Betrieb einer Erneuerbare Energieanlagen jedoch häufig nur einen sehr geringen Lohnanteil aufweist, konnten die Gemeinden selbst nur wenig profitieren. Gerade die Akzeptanz der Gemeinden und letztlich der Bürger ist jedoch für das Gelingen der Energiewende unerlässlich. Daher ist die weitere Ausweitung des Gewerbesteuersplittings ein wichtiger Schritt.