Letzte Aktualisierung: 06.11.2020

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Bringen GEIG und WEMoG mehr Elektro-Lademöglichkeiten?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, soll den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen. Auch das nun verabschiedete Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) soll die Ladesituation von E-Autos verbessern. Sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter erhalten jetzt einen Rechtsanspruch auf den Einbau einer Ladeeinrichtung für ihr Elektrofahrzeug, jedoch auf eigene Kosten.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, soll den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen. (Foto: energie-experten.org)

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, soll den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen. (Foto: energie-experten.org)

Mit dem sogenannten Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, ist ein Gesetz geplant, welches die Errichtung von Ladepunkten an Wohngebäuden erleichtern soll. Seit März liegt der Gesetzesentwurf zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vor. Der Bundestag hat den Entwurf des Gesetzes, das helfen soll die Elektromobilität auszubauen, im Mai an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie weitergeleitet.

EU-Gebäuderichtlinie fordert Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Der Hintergrund des neuen Gesetzesentwurfes findet sich in der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) aus dem Jahr 2018. Diese Richtlinie beschäftigt sich primär mit der Energieeffizienz von Gebäuden. Sie setzt aber auch weitere Vorgaben für die EU-Mitgliedstaaten.

So werden beispielsweise auch intelligente Gebäude und die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erwähnt. Wörtlich heißt es in der Richtlinie, Gebäude können “als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen”. Sie sind ferner eine Grundlage, um “sich gegebenenfalls für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle zu entscheiden.”

Die EPBD ist am 09.07.2018 in Kraft getreten und muss innerhalb von 20 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dieser Zeitraum ist nun abgelaufen.

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GEIG: Ein Gesetz zur Infrastruktur von Elektromobilität

Für die nationale Umsetzung der Anforderungen in Deutschland hat die Bundesregierung daher nun den Entwurf für das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) geplant.

Mit dem GEIG sollen für den Neubau und größere Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden Mindeststandards für die Lade-Infrastruktur festgeschrieben werden. Dabei geht es einerseits um betriebsbereite Ladepunkte beispielsweise für das Laden zuhause, bei der Arbeit oder beim Einkauf.

So sieht das GEIG bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Wohnungen und im Falle von geplanten Stellplätzen vor, dass jeder Stellplatz mit einem Leerrohr ausgestattet wird. Über dieses können dann nachträglich Kabel für eine Ladesäule eingebracht werden.

Bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen sind diese allerdings nur betroffen, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes einschließt. In diesen Fällen müssen alle Stellplätze mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

Da mit dem GEIG-Entwurf lediglich 20 Prozent des privaten Neubaumarkts auf den Wechsel zur Elektromobilität vorbereitet werden, forderten Kritiker im Vorfeld, einen Stellplatz jedes Einfamilienhauses mit einem Schutzrohr zu versehen. Im Geschossbau solle jede vierte Wohnung die Infrastruktur für eine Lademöglichkeit bereithalten. Insgesamt würden somit rund 75 Prozent des jährlichen Privat-Neubaumarkts in Deutschland für die Elektromobilität zukunftsfähig gemacht.

Am 29.10.2020 wurde das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) im Bundesrat beraten.

Die SPD kritisierte hiernach die CDU: „Wir wissen, dass der bundesweite Ausbau der Ladeinfrastruktur ein entscheidendes Nadelöhr für den Hochlauf der Elektromobilität ist, und wir wissen auch, dass wir genau diese Transformation dringend brauchen – sowohl im Sinne des Klimaschutzes, als auch im Sinne der Automobilindustrie.

Trotzdem verhindern CDU und CSU in den Verhandlungen seit Monaten einen Kompromiss und wollen sich lediglich auf die Umsetzung der EU-Minimalanforderungen beschränken, die dafür gemacht sind, die wirtschaftlich schwächsten EU-Mitgliedsstaaten nicht zu überfordern. Dies als Maßstab für die führende Automobil- und Industrienation der EU anzusetzen, wäre absolut unangemessen“, so Bernd Westphal, wirtschafts- und energiepolitischer Sprecher der SPD-Fraktion.

Verbände fordern Vorgabe der Ladeleistung statt Pflicht zur Vorinstallation

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Handelsverband Deutschland (HDE) haben am 03.11.2020 eine gemeinsame Position zum Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) erarbeitet.

Sie fordern, dass anstelle der im gebäudeintegrierten Ladeinfrastrukturgesetz (GEIG) vorgesehenen starren Vorgaben für die Pflichten für Vorinstallation und Aufbau von Ladeinfrastruktur intelligente und flexible Ladekonzepte in Höhe derselben Ladeleistung als Alternative festgeschrieben werden sollten. So könnten lokale und regionale Bedürfnisse viel besser gedeckt und an die Standzeiten der Autos auf dem jeweiligen Parkplatz angepasst werden. Zum Beispiel könnten die Verpflichtungen durch wenige Schnell-Ladestationen oder Lade-Hubs erfüllt werden, anstelle des Aufbaus von zahlreichen kleinen Ladepunkten.

„Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass die Handelsunternehmen nicht gezwungen werden, unwirtschaftliche Investitionen zu tätigen, die am Bedarf der Kunden auf den Parkplätzen völlig vorbeigehen. Vor einem Supermarkt oder Möbelhaus parkt man nicht so lange wie in der heimischen Tiefgarage. Deshalb müssen die Vorgaben flexibel genug sein, damit die jeweils passende Technologie installiert werden kann“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.

Außerdem könnten dann auch die Pflichten zur Vorinstallation bei Neubauten ambitionierter als in der Richtlinie angedacht ausgestaltet werden. So sollte dann für Neubauten und größere Renovierungen von Wohngebäuden eine verpflichtende Ausstattung von Parkplätzen mit Leitungsinfrastruktur ab dem ersten Stellplatz erfolgen, um auch die große Zahl an Ein- oder Zweifamilienhäusern mit der Regel zu erfassen. Alternativ sollten auch hier individuelle Ladekonzepte zur Erfüllung der Anforderungen zulässig sein.

„Der vorgeschlagene Kompromiss könnte dem Hochlauf der Elektromobilität einen echten Schub geben, ohne dabei Unternehmen mit vielen Parkplätzen zu überfordern. BDEW und HDE haben einen pragmatischen, umsetzungsorientierten Ansatz vorgelegt, der den Fokus auf eine frühzeitige planerische Berücksichtigung von Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität wie auch eine bedarfsgerechte Ausstattung sicherstellt. Der Ansatz der EU Kommission darf dabei nicht aufgeweicht werden“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.

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WEMoG: Schnellere Verbesserung von Wohnanlagen

Der Bundestag hat am 17.09.2020 das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) verabschiedet. Drei Wochen nach dem Bundestag hat sich am 09.10.2020 auch die Länderkammer abschließend mit dem Gesetz befasst. Mit dem grünen Licht des Bundesrates können die Neuregelungen des WEMoG überwiegend zum 1. November 2020 in Kraft treten.

Mit dem beschlossenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wird das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an die Bedürfnisse der Zukunft angepasst:

  • Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften wird effektiver ausgestaltet.
  • Umbauten sind nun einfacher möglich, damit Wohnanlagen energetischen Standards entsprechen und ältere Eigentümer auch im Alter noch barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung haben.
  • Auch andere bauliche Modernisierungen, wie der Einbau effizienterer Heizungen oder einer PV-Anlage, sollen mit den neuen Regelungen einfacher möglich sein.
  • Sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter erhalten zudem einen Rechtsanspruch auf den Einbau einer Ladeeinrichtung für ihr Elektrofahrzeug auf eigene Kosten

Das WEMoG erleichtert Wohnungseigentümern und Mietern damit die Errichtung von Ladeinfrastruktur. Künftig soll ihnen ein Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft bzw. dem Vermieter zustehen, auf eigene Kosten eine Ladeinfrastruktur errichten zu lassen.

Von nun an muss die Entscheidung für eine Ladesäule nicht mehr einstimmig getroffen werden. Die Gemeinschaft darf jedoch Einfluss auf die geplante Maßnahme nehmen, um einen Überblick über den baulichen Zustand zu behalten.

Darüber hinaus können Mieter*innen nun, gemäß einer geplanten Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 554), verlangen, dass ihre Vermieter*innen bauliche Veränderungen, wie beispielsweise die der Errichtung eines Ladepunktes, erlauben. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn “die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.”

Gerade für Mieter und Wohnungseigentümer, die mehr als zwei Drittel aller Fahrzeughalter in Deutschland ausmachen, bestanden bislang große Hürden beim Aufbau von Ladeinfrastruktur. Daher wurde schon seit langem gefordert, dass Mieter und Wohnungseigentümer das Recht haben müssen, sich eine private Ladeinfrastruktur anzuschaffen. Deshalb räumt die Verabschiedung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ein Hindernis für den Durchbruch der Elektromobilität aus dem Weg.

Wer bezahlt eigentlich die Kosten des GEIG und WEMoG?

Doch wie so oft, stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten? Während dies beim WEMoG eindeutig geregelt ist, bleibt das GEIG diese Antwort weitestgehend schuldig. Denn das Verlegen der Leitungsinfrastruktur für neue Ladesäulen kostet Geld und erhöht die Baukosten. Daher benötigen sowohl Eigentümer*innen, als auch Wohnungsunternehmen, Möglichkeiten zur Refinanzierung ihrer Ausgaben. Sollen oder dürfen sie diese Kosten auf alle Mieter*innen umlegen?

Als Lösung fordert die Wohnungswirtschaft sowohl die Ausweitung von Förderprogrammen auf nicht-öffentliche Ladestationen, als auch den Abbau bürokratischer Hemmnisse für den Betrieb von Ladesäulen. Sie fordert einfachere Strukturen, um ihre Ladesäulen selbst betreiben zu können.

Hinzu kommt eine Unsicherheit, ob die Hausanschlüsse ausreichend dimensioniert und die benötigten Leistungen zum Laden von Elektrofahrzeugen ausreichend sind. Alternativ könnte eine ganzheitliche Lösung im Quartier sinnvoller sein.

Ein weiteres Problem der Wohnungswirtschaft könnte ein Konflikt zwischen dem Stellplatzschlüssel und den Anforderungen des GEIG sein. Denn die Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge werden mit den Stellplätzen nicht deckungsgleich sein.

So können das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz und das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz einen Beitrag leisten, um die Attraktivität von Elektrofahrzeugen zu steigern. Um das Laden auch klimafreundlich zu machen, wäre eine Verpflichtung – ähnlich wie bei der KfW-Förderung von Wallboxen – zum Laden mit Mieterstrom sinnvoll gewesen.

Eine PV-Anlage ermöglicht Ladevorgänge mit sauberem Strom und erhöht den Eigenverbrauch des Solarstroms. Außerdem werden so die Stromkosten insgesamt gesenkt: Die Nutzung des Solarstroms vom Dach ist, im Vergleich zu Netzstrom oder Strom an öffentlichen Ladesäulen, deutlich günstiger.

Hintergrund: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sieht vor, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen in Wohngebäuden künftig jeder Stellplatz, in Nichtwohngebäuden jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

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