Letzte Aktualisierung: 10.11.2023

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Bundestag verlängert Stromspeicher-Befreiung von Netzentgelten

Der Bundestag hat heute die befristete Netzentgeltbefreiung von Stromspeichern um weitere 3 Jahre bis 2029 verlängert. Ohne diese Befreiung müsste jedes Mal, wenn Strom aus dem Netz eingespeichert wird, auf diesen Strom durchschnittlich 9 Cent pro kWh Netzentgelte bezahlt werden.

Nach § 118 Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sind ans Stromnetz angeschlossene Stromspeicher für eine Zeitraum von 20 Jahren nach Inbetriebnahme von Netzentgelten freigestellt. Die Freistellung bezieht sich dabei auf den Bezug des zu speichernden Stroms. Diese Regelung gilt jetzt für Speicher, die bis 2029 in Betrieb genommen werden. (Foto: energie-experten.org)

Gemäß §118 (6) EnWG sind Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie von Netzentgelten befreit, wenn sie vor dem 4. August 2026 in Betrieb genommen werden. Anlagen, die nach der Frist in Betrieb genommen werden, sind vollumfänglich netzentgeltpflichtig. Sprich, jedes Mal, wenn Strom aus dem Netz eingespeichert wird, müssen auf diesen Strom Netzentgelte bezahlt werden.

Diese würden dann anders als heute nicht rückerstattet, wenn der Strom zurück in das Netz eingespeist wird. Dieselbe Energiemenge wäre somit doppelt mit Netzentgelten belastet: Einmal bei der Einspeicherung und einmal beim tatsächlichen Verbrauch nach der Rück-Einspeisung aus dem Speicher in das Netz.

Die aktuell durchschnittlichen Netzentgelte von 9 Cent pro kWh gespeichertem Strom, würde den fairen Wettbewerb zwischen gespeicherter erneuerbarer Energie und fossilen Kraftwerken verhindern. Denn Letztere sind von Netzentgelten befreit und hätten somit einen deutlichen Vorteil.

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Um die Investitionen in Großspeicher zu erleichtern, forderte der BVES - Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. seit Längerem eine klare Reglung, die Netzentgelte auf zwischengespeicherten Strom ausschließt. Die provisorische Netzentgeltbefreiung im §118 (6) EnWG sollte über das Jahr 2026 hinaus entfristet werden. Die Bundesländer hatten dazu bereits über den Bundesrat eine Verlängerung der Netzentgeltbefreiung um mindestens 3 Jahre gefordert.

Heute hat der Bundestag eine Verlängerung der Netzentgeltbefreiung um weitere 3 Jahre (§118 EnWG) beschlossen. Projekte, die bis 2029 in Betrieb genommen werden, sind weiterhin von den Netzentgelten befreit.

„Die Verlängerung ist ein Schritt in die richtige Richtung und dringend notwendig, um einen rentablen Speicherbetrieb auch nach dem Jahr 2026 zu ermöglichen. Die nun erfolgte Zeitumstellung auf 2029 ist jedoch letztlich nur eine kleine Drehung an der Speicheruhr von "5 vor 12" auf "Viertel vor 12",“ erklärt Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES.

„Es ist damit insbesondere keine Zeit, um sich jetzt zurückzulehnen. Wir benötigen die grundlegende Lösung der Netzentgeltproblematik für Energiespeicher. Die jetzt gewonnenen drei Jahre sind bei den derzeitigen Projektvorlaufzeiten schnell vorbei und greifen auch nicht für langfristige Speicherprojekte wie etwa für Pumpspeicher“, ergänzt Windelen.

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Der Bundesverband verweist bei seinen Forderungen auf die Bundesnetzagentur (BNetzA), die die Notwendigkeit von über 23 GW an Batteriespeichern im Netzentwicklungsplan auflistet, um die Anforderungen der Energiewende zu erfüllen. Um diese Anlagen jetzt auch aufzubauen, reicht die Fristverschiebung nicht aus, so der BVES.

Neben der Netzentgeltsituation seien auch Themen wie Baukostenzuschüsse, Genehmigungsverfahren, das Ausschließlichkeitsprinzip und der privilegierte Netzzugang für Energiespeicher nach wie vor ungelöst und stellen weiterhin Hindernisse für den Ausbau der notwendigen Energiespeicher dar. Der BVES fordert daher systematische, rechts- und investitionssichere Regelungen, um den notwendigen Ausbau der Flexibilität im Energiespeicherbereich endlich zu ermöglichen.

„Jetzt ist entscheidend, die Probleme nachhaltig und konsequent anzugehen und nicht auf die lange Bank zu schieben“, so Windelen weiter. „Das Thema ist zu wichtig für den Erfolg der Energiewende, den Klimaschutz und die Stabilität und Kosteneffizienz unseres Energiesystems, um es weiterhin auf die lange Bank zu schieben“.

Hintergrund: Die bereits seit Juli 2023 geltende neue Speicherdefinition im EnWG (§3 Nr. 15d) sieht den europarechtlichen Regelungen folgend Speicher als neue Säule im Stromsystem, die den Stromverbrauch lediglich zeitlich verschieben. Die Umsetzung dieser Neudefinition fehlt im Energierecht jedoch noch weitgehend.

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