Die neue BEG 2023: Die wichtigsten Förder-Änderungen
BEG-Förderung von Eigenleistungen
Im neue BEG-Entwurf wurde die Formulierung gestrichen, dass „geförderte Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden durch Fachunternehmen durchgeführt werden müssen. Diese Änderung dürfte sich darauf beziehen, dass nun auch Eigenleistungen gefördert werden können.
Unter 8.2 "Förderfähige Kosten“ soll es nun heißen: „Wird die Maßnahme nicht durch eine Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert."
Die Materialkosten bei Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn auch die Gesamtsumme der Materialrechnungen gefördert werden kann. Ein/e Energieeffizienz-Experte/in soll dann die fachgerechte Durchführung der Eigenleistung bescheinigen.
Hydraulischer Abgleich und Optimierung
Soll der Einbau einer neuen Heizung im Bestand gefördert werden, so muss der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs verbunden werden.
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs muss dabei nach Verfahren B gemäß des Bestätigungsformulars des hydraulischen Abgleichs der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V." erfolgen. Verfahren A ist nicht mehr zulässig. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 nicht nur empfohlen, sondern vorgeschrieben.
Solarpflicht für Holz- und Pelletfeuerungen
Die Förderung von "Feuerungen auf Holz- und Pelletbasis" setzt nun deutlich höhere technische Anforderungen zur Sicherstellung hoher Effizienz und niedriger Emissionen voraus.
Zudem müssen Biomasseheizungen mit einer solarthermischen Anlage zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Die Solarthermie ist so zu dimensionieren, dass die Trinkwassererwärmung vollständig aus solarer Strahlungsenergie gedeckt werden könnte.
Branchenverbände warnen, dass durch die neuen BEG-Anforderungen der weitere Ausbau von Holz- und Pelletfeuerungen als Austauschoption für Ölheizungen gefährdet werden könnte.
Höhere Anforderungen an Wärmepumpen
Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2024 eine höhere "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie erfüllen. Ab dem 01. Januar 2024 muss sichergestellt sein, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können und Luft-Wasser-Wärmepumpen um 5 dB (ab 01.01.2026 um 10 dB) leiser sind als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013. Wärmepumpen sind zudem so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3 erreicht wird.
Experten kritisieren, dass die Vorgabe einer Jahresarbeitszahl den dringend nötigen Ausbau von Wärmepumpen im Altbau einschränken könnte. Denn aus ebendiesen Gründen wurde in den bisherigen Förderregularien auf das Erreichen einer Mindest-JAZ verzichtet.
Brennstoffzellen müssen grün sein
Gefördert wird der Einbau von stationären Brennstoffzellenheizungen mit einem Fördersatz von 25%. Aber: Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem Wasserstoff betrieben werden und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.
Der Hersteller muss zudem einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicherstellen und der Kunde muss für die Brennstoffzelle eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.