Letzte Aktualisierung: 05.01.2021
Die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) bündelt ab 2021 die Förderprogramme für energetische Sanierungen – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) - und für energieoptimierte Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude enthält folgende Neuerungen:
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) integriert zehn bisherige einzelne Förderprogramme wie u.a.
Jeder Fördertatbestand kann sowohl als Zuschuss- wie auch als Kreditförderung beantragt werden. Dies ist insbesondere für Besitzer von Nichtwohngebäuden interessant, die nun auch zwischen einem zinsgünstigen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss und einer Förderung als Direktzuschuss wählen können.
Tipp: Ein Kredit mit Tilgungszuschuss empfiehlt sich, wenn Sie eine Finanzierung für Ihre Baumaßnahme benötigen. Der Zuschuss hingegen empfiehlt sich, wenn Sie genug Eigenkapital besitzen und keine Finanzierung benötigen.
Die BEG wird seit Anfang 2021 bei den Projektträgern KfW und BAFA zentriert. Mit nur einem Antragsformular, welches für alle Fördermaßnahmen gilt, erleichtert die BEG das Verfahren.
Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen, die jeweils in einer Zuschussvariante (BAFA) oder einer Kreditvariante (KfW) angeboten werden. Mit den Programmen werden
gefördert.
Gefördert werden zudem Beratung, Planung und Installation sowie weitere "periphere" Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Unterverteilung, Zählerplatzanlagen, Steiger und sogar Malerarbeiten).
Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelmaßnahmen sowie Gesamtsanierungen sind neben Eigentümern auch Pächter, Mieter sowie Contractoren. Pächter, Mieter und Contractoren bedürfen jedoch einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers.
Für die Beantragung der BEG-Förderung muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Für den Antrag erstellt der Energieeffizienz-Experte eine so genannte technische Projektbeschreibung (TBP), in der die Maßnahme genauer erläutert wird. Lediglich für Anträge auf Förderung von den Einzelmaßnahmen Heizungstechnik und Heizungsoptimierung ist (Stand 2021) noch eine Fachunternehmererklärung ausreichend.
Wer sich für eine Einzelmaßnahmenförderung interessiert, kann wie bisher zwischen einem
wählen, wobei die neue Kreditvariante erst ab dem 1. Juli 2021 zur Verfügung stehen wird. Bis dahin gelten die alten Förderregeln der KfW. Die Zuschuss-Fördersätze bei Einzelmaßnahmen, die mit dem Klimapaket am 1. Januar 2020 eingeführt wurden, bleiben gleich.
Im Zuge der BEG EM werden ab dem 01.01.2021 Einzelmaßnahmen mit folgenden Zuschüssen gefördert:
Einzelne Sanierungsmaßnahme | Zuschuss | iSFP-Bonus |
---|---|---|
Maßnahmen an der Gebäudehülle (bspw. Dämmung Außenwände, Dachflächen, Austausch von Türen und Fenstern) >> Weitere Informationen zur Förderung von Wärmedämmungen | 20% | + 5% |
Anlagentechnik (bspw. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung) | 20% | + 5% |
Erneuerbare Energien für Heizungen (bspw. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen) | 20 bis 45% | + 5% |
Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (bspw. hydraulischer Abgleich einschließlich Austausch von Heizungspumpen) | 20% | + 5% |
Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme | 50% | + 5% |
Achtung: Wer sich etwa eine neue Heizung oder eine Dämmung mit dem BEG EM fördern lassen möchte, darf eine bestimmte Obergrenze bei den förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Mit der Einführung der Bundesförderung wurde diese ab 2021 von 50.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht!
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für BEG geförderte Einzelmaßnahmen bei 2.000 Euro (brutto). Eine Ausnahme bildet die Heizungsoptimierung als geringinvestive Maßnahme, dort liegt das Mindestinvestitionsvolumen bei 300 Euro (brutto).
Wenn eine energetische Sanierungsmaßnahme in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ auch Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist und diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird, so erhöht sich der vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte für diese Maßnahme ("iSFP-Bonus").
Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung / Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben (Beispiel: statt eine Gashybridheizung wird eine Wärmepumpe als reine EE-Heizung eingebaut) oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind vertretbar und führen nicht zu einer Rückforderung des iSFP-Bonus.
Beispiel-Rechnung: Wer bei einem Ölheizung-Austausch etwa eine Wärmepumpe oder Biomasseanlage einbaut, erhält vom Staat nicht mehr wie bisher 45 Prozent der Investitionskosten, sondern mit iSFP-Bonus sogar 50 Prozent. Kostet die Wärmepumpe beispielsweise 18.000 Euro, gibt es in diesem Fall 9.000 Euro Zuschuss.
Die Einzelmaßnahmen können über mehrere aufeinander folgende Jahre hinweg beantragt werden. Auch der iSFP-Bonus kommt jedes Mal erneut zum Zuge. Es muss jedoch eine Verbesserung der energetischen Qualität erfolgen, sonst gibt es kein Geld. Damit kein Missbrauch getrieben wird, wird es künftig – auch bei den per BEG geförderten Einzelmaßnahmen – verstärkte Kontrollen vor Ort geben.
Die Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten berechtigt ebenfalls zu mehr Fördergeld:
Für eine qualifizierte Baubegleitung gewährt der Staat bislang Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent der Kosten, bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben. Dieser Betrag steigt nun bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf maximal 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern sogar auf bis zu 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf 20.000 Euro.
Das Mindestinvestitionsvolumen eines Förderantrags – als Summe aller förderfähigen Kosten, einschließlich der Kosten für Fachplanung- und Baubegleitung – liegt bei 2.000 Euro (brutto). Der Zuschuss wird zusätzlich zu den Geldern der anderen Sanierungsmaßnahmen gewährt.
Für den Neubau von Wohngebäuden bietet die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)“ vom 17. Dezember 2020 neue Zuschüsse.
Im Zuge der BEG wurden auch die bekannten Effizienzhaus-Niveaus bzw. -Standards geändert. Neu eingeführt wurden nun die beiden Klassen Effizienzhaus EE und Effizienzhaus NH.
Gefördert werden die Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Wohngebäude, die das energetische Niveau eines der folgenden Effizienzhaus-Standards erreichen:
Beim Neubau können auch stromerzeugende Anlage wie zum Beispiel eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher für die Eigenstromversorgung über die BEG mitgefördert werden, wenn man für den eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch nimmt.
Effizienzhaus | 40 Plus | 40 | 55 |
---|---|---|---|
QP in % von QP REF | 40 | 40 | 55 |
H´T in % von H´T REF | 55 | 55 | 70 |
EE-Paket | EE-Paket | EE-Paket | EE-Paket |
NH-Paket | NH-Paket | NH-Paket | |
Plus-Paket | Plus-Paket |
Die förderfähigen Kosten belaufen sich pro Wohneinheit auf 120.000 Euro. Erreicht man eine „Effizienzhaus EE“-Klasse, eine „Effizienzhaus NH“-Klasse oder ein „Effizienzhaus 40 Plus“-Standard so steigen die förderfähigen Kosten auf bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr förderfähig. Für Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohneinheiten beträgt die diesbezügliche Höchstgrenze 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 40.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr.
Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse kann beim Neubau als auch bei einer Altbausanierung erreicht werden, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
Dazu können folgende Arten der Wärmeerzeugung verwendet werden:
Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Eine Kombination von EE-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse ist nicht möglich.
Beim Nachhaltigkeitspaket (NH-Paket) muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude" des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen. Detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifizierung finden Sie unter www.nachhaltigesbauen.de
Eine „Effizienzhaus 40 Plus“-Stufe wird erreicht, wenn gemäß den Technischen Mindestanforderungen in der Anlage zur BEG WG-Richtlinie gebäudenahe Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wie z. B. eine Photovoltaikanlage installiert werden. Pro Wohneinheit müssen dann mindestens 500 kWh pro Jahr zuzüglich 10 kWh/a je Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN Strom erzeugt werden. Für den Nachweis der Mindestanforderung an den jährlich zu erzeugenden Stromertrag muss nach DIN V 18599-9 bilanziert werden.
Effizienzhaus-Neubau | Zuschuss | Effizienzhaus EE oder Effizienzhaus NH-Klasse* |
---|---|---|
Effizienzhaus 40 Plus | 25% | + 2,5% |
Effizienzhaus 40 | 20% | + 2,5% |
Effizienzhaus 55 | 15% | + 2,5% |
* Auch wenn ein Vorhaben zugleich eine „Effizienzhaus EE“- und eine „Effizienzhaus NH“- Klasse erreicht, erhöht sich der Prozentsatz nur einmal um 2,5 Prozentpunkte. |
Seit Anfang 2021 wurde mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auch Änderungen an den Effizienzhaus-Klassen für Sanierungen vorgenommen. Die Förderstufe Effizienzhaus 115 ist entfallen, die Stufen Effizienzhaus 100, 85, 70 und 55 bestehen weiter. Die Förderung liegt bei diesen Stufen zwischen 27,5 und 40 Prozent Tilgungszuschuss. Neu ist das Effizienzhaus 40 für Sanierungen. Hier gibt es einen besonders hohen Zuschuss von 45 Prozent.
Effizienhaus | 40 | 55 | 70 | 85 | 100 | Denkmal |
---|---|---|---|---|---|---|
QP in % von QP REF | 40 | 55 | 70 | 85 | 100 | 160 |
H´T in % von H´T REF | 55 | 70 | 85 | 100 | 115 | - |
EE-Paket | EE-Paket | EE-Paket | EE-Paket | EE-Paket | EE-Paket | EE-Paket |
Zudem gibt es auch bei Altbausanierung die „Effizienzhaus EE“-Klassen, die erreicht werden können, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Bei der EE-Effizienzhausklasse erhöhen sich zudem die förderfähigen Kosten von 120.000 auf bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Eine Effizienzhaus-Stufe wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Heizöl betriebene Wärmeerzeuger gedeckt wird. Dabei sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Optimierung von mit Heizöl betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen nicht förderfähig.
Auch bei Sanierungen können stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien wie Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert werden, wenn für diese Anlagen keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird.
Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr förderfähig. Für Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohneinheiten beträgt die diesbezügliche Höchstgrenze 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 40.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr.
Für umfassende energetische Sanierungen werden ab 2021 zwei Zuschläge (auch in Kombination) möglich:
Wer erneuerbare Energien nach der Sanierung nutzt, erhält 5% mehr Fördergeld. So soll die bisherige zusätzliche Marktanreiz-Förderung des BAFA für erneuerbare Energien bei Gesamtsanierungen kompensiert werden.
Der iSFP-Bonus beträgt auch bei der Effizienzhaus-Sanierung ebenfalls fünf Prozentpunkte. Bedingung ist, dass der iSFP mit der umfassenden Sanierung vollständig umgesetzt wird und mindestens die dort als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht.
Effizienzhaus-Altbau | Zuschuss | iSFP-Bonus | Bonus EE-Effizienzklasse |
---|---|---|---|
KfW-Effizienzhaus 40 | 45% | + 5% | + 5% |
KfW-Effizienzhaus 55 | 40% | + 5% | + 5% |
KfW-Effizienzhaus 70 | 35% | + 5% | + 5% |
KfW-Effizienzhaus 85 | 30% | + 5% | + 5% |
KfW-Effizienzhaus 100 | 27,5% | + 5% | + 5% |
KfW-Effizienzhaus Denkmal | 25% | + 5% | + 5% |
Beispiel-Rechnung: Wer bisher für ein KfW-Effizienzhaus 55 einen Zuschuss von 40 Prozent und bis zu 48.000 Tilgungszuschuss bekommen hat, erhält nun einen Zuschuss von 55 Prozent und bis zu 82.500 Euro, wenn der Standard Effizienzhaus 40 mit beiden Zuschlägen, der EE-Effizienzhausklasse und dem iSFP-Bonus, erreicht wird.
Wird eine einzelne Sanierungsmaßnahme oder gesamte Sanierung auf Grundlage eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Die Einzelmaßnahme muss jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse kann beim Neubau als auch bei einer Altbausanierung erreicht werden, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Dazu können z. B. Solarthermie, Erdwärme oder auch Holz zum Heizen eingesetzt werden.
Eine „Kombination“ der BEG EM mit der BEG WG ist möglich. Wichtig bei einer Kombination ist aber, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z. B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG als förderfähig Kosten geltend gemacht werden.