Letzte Aktualisierung: 19.12.2022

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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Alle wichtigen Regelungen einfach erklärt

Die "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) bündelt seit 2021 die Förderprogramme für energetische Sanierungen – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) - und für energieoptimierte Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude enthält folgende Neuerungen:

  • Einzelmaßnahmen zur Sanierung (BEG EM) sind nur noch über Zuschüsse durch das BAFA möglich. Die Kreditförderung ist gestrichen (Ausnahme: Kommunale Antragsteller).
  • Gas-Brennwertheizungen und Gas-Hybridheizungen sind nicht förderfähig.
  • Umfassende Sanierungen und Neubauten (BEG WG & NWG) sind ausschließlich über die Kreditförderung und Tilgungszuschüsse der KfW förderbar.
  • Die Förderung für Neubauten ist mindestens an die Effizienzklasse EH-40 NH gebunden.
  • Die Erneuerbare-Energien-Effizienzklasse (EE-Klasse) erfordert einen Anteil von 65 % von Erneuerbaren Energien am Gebäudeenergiebedarf.
  • Der neue Serielle Sanierungs Bonus (SerSan-Bonus) ermöglicht bis zu 15 % Tilgungszuschuss, wenn Sie auf EH-55 oder EH-40 Standard sanieren.
  • Der Fördersatz durch den "Worst Performing Bonus" (WPB) wurde auf 10 % erhöht, die Förderung auf Sanierungen bis EH-70 Standard ausgeweitet.
  • Die KfW fördert in der Sanierung Materialkosten bei Eigenleistung, die Förderung für Stromversorgungsanlagen wie Photovoltaik oder Stromspeicher fällt weg.
  • Biomasseheizungen sind nur förderfähig, wenn sie mit einer solarthermische Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden und einen Feinstaubausstoß von max. 2,5 mg/m3 einhalten.
  • Die Novellierung der BEG trat zum 01.01.2023 in Kraft.

Die amtliche Veröffentlichung der BEG Neuerungen finden Sie im Bundesanzeiger.

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Prinzipien und Aufteilung der bisherigen Programme

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) integriert zehn bisherige einzelne Förderprogramme wie u.a.

  • CO2-Gebäudesanierungsprogramm
  • Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt

Mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ändern sich die Zuständigkeiten der BAFA und der KfW. Während zuvor jeder Fördertatbestand sowohl als Zuschuss- wie auch als Kreditförderung beantragt werden konnte, können Einzelmaßnahmen ausschließlich durch Direktzuschüsse von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert werden. Die KfW übernimmt alle Anträge für Komplettsanierungen und fördert diese in Form von Krediten und Tilgungszuschüssen.

Die BEG wird seit Anfang 2021 bei den Projektträgern KfW und BAFA zentriert. Mit nur einem Antragsformular, welches für alle Fördermaßnahmen gilt, erleichtert die BEG das Verfahren.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen, die jeweils in einer Zuschussvariante (BAFA) oder einer Kreditvariante (KfW) angeboten werden. Mit den Programmen werden

  • Vollsanierung und Neubau von Wohngebäuden (BEG WG)
  • Vollsanierung und Neubau von Nichtwohngebäuden (BEG NWG)
  • Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM)

gefördert.

Gefördert werden zudem Beratung, Planung und Installation sowie weitere "periphere" Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Unterverteilung, Zählerplatzanlagen, Steiger und sogar Malerarbeiten). Zum 01.01.2023 werden wieder Materialkosten in Eigenleistung gefördert.

Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelmaßnahmen sowie Gesamtsanierungen sindalle Investor:innen. Die Beschränkung auf Eigentümern, Pächter, Mieter sowie Contractoren wird zum 01.01.2023 aufgehoben. Pächter, Mieter und Contractoren bedürfen jedoch einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers.

Für die Beantragung der BEG-Förderung muss ein Energieeffizienz-Experte (EEE) eingebunden werden. Für den Antrag erstellt der Energieeffizienz-Experte eine so genannte technische Projektbeschreibung (TBP), in der die Maßnahme genauer erläutert wird. Lediglich für Anträge auf Förderung von den Einzelmaßnahmen Heizungstechnik und Heizungsoptimierung ist (Stand 2022) noch eine Fachunternehmererklärung ausreichend.

Fahrplan zur Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

  • Seit dem 1. Januar 2021 gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude („EM“) zunächst ausschließlich für energetische Einzelmaßnahmen in bestehenden Gebäuden.
  • Ab 1. Juli 2021 gilt die neue Förderung dann auch für Gesamtsanierungen. Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten steigt dabei von 120.000 auf bis zu 150.000 Euro. Damit macht die BEG umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden noch attraktiver.
  • Das BAFA nimmt für Einzelmaßnahmen künftig die Anträge für Zuschüsse an, die KfW ab 1. Juli 2021 die Anträge für Kredite.
  • Für die ab dem 1. Juli startende BEG-Zuschuss- und Kreditförderung für Gesamtsanierungen, die sogenannte Effizienzhaus-Förderung, bleibt ausschließlich die KfW zuständig. Bis dahin gelten für Gesamtsanierungen die alten KfW-Förderregeln.
  • Bis zum 30. Juni 2021 können Anträge bei der KfW im Rahmen der Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ für Förderkredite für Neubau und Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude und für Einzelmaßnahmen (KfW 151, 152, 153, 217, 218, 219, 220, 267, 277, 278) sowie für Zuschüsse für Effizienzhaussanierungen (KfW 430) und für die Fachplanung/Baubegleitung zu Maßnahmen dieser Programme (KfW 431) gestellt werden.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ändert die Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (BAnz AT 27.07.2022 B1). Der Schwerpunkt soll der BEG soll auf die energetische Sanierung gelegt werden, die Förderung soll möglichst vielen Antragsteller:innen ermöglicht werden und die Vergabe „einfacher, klarer und verlässlicher“ gestaltet werden.
  • Die KfW bearbeitet ab dem 28.07.2022 ausschließlich alle Anträge auf Förderung für Komplettsanierungen zum Effizienhaus. Komplettsanierungen erhalten Kredite und Tilgungszuschüsse.
  • Die BAFA übernimmt ab dem 15.08.2022 alle Förderungsanträge für Einzelmaßnahmen zur Sanierung. Einzelmaßnahmen werden mit Zuschüssen gefördert.
  • Der zweite Reformschritt der BEG wurde am 09.12.2022 veröffentlicht. Damit tritt die Novellierung der BEG zum 01.01.2023 in Kraft.

Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM)

Wer sich für eine Einzelmaßnahmenförderung interessiert, kann seit dem 15.08.2022 ausschließlich Zuschüsse über das BAFA beantragen. Mit der Anpassung des BEG haben sich die prozentualen Zuschüsse verkleinert. Für die individuellen Antragsteller:innen bedeutet das zumeist eine Reduktion der Förderung zwischen fünf bis zehn Prozent. Durch den zweiten Reformschritt der BEG (Beschluss: 09.12.2022) treten weitere Anpasssungen der Fördersätze und Boni zum 01.01.2023 inkraft.

Im Zuge der Anpassungen steigt jedoch der Fördertopfvon 8 Milliarden Euro jährlich auf 13 Milliarden Euro. So soll die Anzahl der bewilligten Förderanträge vergrößert und somit der Gebäudebestand schneller saniert werden. Ein Förderstopp kann so weitesgehend ausgeschlossen werden.

Ab dem 01.01.2023 werden Brennstoffzellenheizungenals BEG Einzelmaßnahme gefördert, sofern diese mit grünem Wasserstoff oder Biogas betrieben werden.

Biomasseheizungen sind nur förderfähig, wenn sie mit einer solarthermische Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden und einen Feinstaubausstoß von max. 2,5 mg/m3 einhalten.

Wärmepumpen erhalten zum 01.01.2023 einen 5 % Bonus für den Einsatz von natürlichen Kältemitteln, dieser ist jedoch nicht mit dem Wärmepumpen-Bonus kombinierbar. Ab dem 01.01.2028 sind ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln förderfähig. Die Novellierung sieht auch Geräusch-Emissionsvorgaben ab 2024 vor. Der Grenzwert der Geräuschemissionen von außenliegenden Luft-Wärmepumpen muss ab 2024 5 dB, ab 2026 10 dB unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes sein. Andernfalls besteht kein Fördermöglichkeit.

Zuschüsse

Im Zuge der BEG EM werden ab dem 01.01.2023 Einzelmaßnahmen mit folgenden Zuschüssen gefördert:

Tabelle: Überblick über die Fördersätze einzelner Sanierungsmaßnahmen BEG EM (Quelle: BAFA (Stand: 01.02.23))
Einzelne Sanierungsmaßnahmen Fördersatz Fördersatz mit Heizungstausch  
Maßnahmen an der Gebäudehülle (bspw. Dämmung Außenwände, Dachflächen, Austausch von Türen und Fenstern) >> Weitere Informationen zur Förderung von Wärmedämmungen 15%  
Anlagentechnik (bspw. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung) 15%  
Solarthermieanlagen 25% 10%  
Wärmepumpen3 25% 10%  
Biomasseanlagen2 10% 10%  
Brennstoffzellenheizung 25% 10%  
Innovative Heizanlagen auf EE Basis 25% 10%  
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (ohne Biomasse) 30%  
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (mit max. 25 % Biomasse für Spitzenlast) 25%    
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (mit max. 75 % Biomasse für Spitzenlast) 20%  
Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (bspw. hydraulischer Abgleich einschließlich Austausch von Heizungspumpen) 15 %  
Gebäudenetzanschluss 25% 10%  
Wärmenetzanschluss 30% 10%  
Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme 50%  

2: Innovationsbonus Biomasse: Bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von max. 2,5 mg/m3 ist zum 01.01.2023 gestrichen. (Quelle: BAFA (Stand: 01.02.23))

3: Wärmepumpen-Bonus: Wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird, ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich. Für die Verwendung natürlicher Kältemittel wird ein Bonus von 5 % gewährleistet. Die genannten Boni sind nicht kombinierbar (Quelle: BAFA (Stand: 01.02.23))

Die ursprüngliche Tabelle finden Sie auf der Website der BAFA.

Achtung: Wer sich etwa eine neue Heizung oder eine Dämmung mit dem BEG EM fördern lassen möchte, darf eine bestimmte Obergrenze bei den förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Mit der Einführung der Bundesförderung wurde diese ab 2021 von 50.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht! Die maximale Förderhöhe pro Wohneinheit bleibt auch in der neuen BEG bei 60.000 Euro.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für BEG geförderte Einzelmaßnahmen bei 2.000 Euro (brutto). Eine Ausnahme bildet die Heizungsoptimierung als geringinvestive Maßnahme, dort liegt das Mindestinvestitionsvolumen bei 300 Euro (brutto).

Beispiel-Rechnung: Wer bei einem Ölheizung-Austausch etwa eine Wärmepumpe einbaut, erhält vom Staat 35 Prozent der Investitionskosten. Die grundsätzliche Zuschuss beträgt 25 %. Mit dem Heizungs-Tausch-Bonus bei alten Heizungen kommen weitere 10 Prozentpunkte dazu. Mit Wasser, Erdwärme oder Abwasser als Wärmequlle zusätzliche 5 Prozent. Alternativ dazu (Bonis sind nicht kombinierbar) gibt es einen Bonus von 5 % für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Kostet die Sole-Wasser-Wärmepumpe beispielsweise 22.000 Euro, gibt es in diesem Fall 8.800 Euro Zuschuss (maximal 40 %).

Die Einzelmaßnahmen können über mehrere aufeinander folgende Jahre hinweg beantragt werden. Es muss jedoch eine Verbesserung der energetischen Qualität erfolgen, sonst gibt es kein Geld. Damit kein Missbrauch getrieben wird, wird es künftig – auch bei den per BEG geförderten Einzelmaßnahmen – verstärkte Kontrollen vor Ort geben. Grundsätzlich gilt: für eine Sanierungsmaßnahme darf nur ein Antrag, entweder bei dem BAFA oder der KfW gestellt werden.

Baubegleitung

Die Baubegleitung durch eine Energie-Expertin oder einen Energie-Experten berechtigt ebenfalls zu mehr Fördergeld:

Für eine qualifizierte Baubegleitung gewährt der Staat bislang Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent der Kosten, bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben. Dieser Betrag steigt nun bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf maximal 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern sogar auf bis zu 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf 20.000 Euro.

Das Mindestinvestitionsvolumen eines Förderantrags – als Summe aller förderfähigen Kosten, einschließlich der Kosten für Fachplanung- und Baubegleitung – liegt bei 2.000 Euro (brutto). Der Zuschuss wird zusätzlich zu den Geldern der anderen Sanierungsmaßnahmen gewährt.

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BEG-Zuschüsse zum Neubau nach BEG WG

Für den Neubau von Wohngebäuden besteht mit der Änderung der BEG zum 28.07.2022 keine Zuschussförderung. Lediglich kommunale Antragsteller:innen haben weiterhin Anspruch auf eine Zuschussförderung über das BAFA.

Die KfW bietet seit dem 15.08.2022 Kredite und Tilgungszuschüsse für Komplettsanierungen und Neubauvorhaben. Die Förderung über die Kreditvariante für Neubauten ist mindestens an EH/EG 40 NH gebunden. Die Tilgungszuschüsse liegen für Neubauten bei maximal 5 %.

Effizienzhaus-Klassen im Neubau

Gefördert werden die Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Wohngebäude, die das energetische Niveau eines Effizienzhaus-Standards EH/EG 40 NH erreichen.

Das Effizienzhaus 40 NH kann erreicht werden, wenn das Haus ein Nachhaltigkeitszertifikat besitzt. Dazu muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude" bestätigen.

Tabelle: BEG-Effizienzhaus-Standards im Neubau
Effizienzhaus 40 Plus 40
QP in % von QP REF 40 40
T in % von H´T REF 65 65
EE-Paket EE-Paket EE-Paket
NH-Paket NH-Paket
Plus-Paket Plus-Paket

Förderfähige Kosten

Die maximale Kreditförderung bei Neubau oder Kauf einer zu errichtenden Immobilie beträgt 120.000 Euro, sofern mindestens die Energieeffizienz-Klasse 40 NH erreicht wird. Der Tilgungszuschuss liegt im Rahmen der Förderung bei 5 %, also 6.000 Euro.

Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr förderfähig, bei dem eine neue Effizienzhaus-Stufe erreicht wird. Für Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohneinheiten beträgt die diesbezügliche Höchstgrenze 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 40.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr, bei dem eine neue Effizienzhaus-Stufe erreicht wird.

Zum 01.01.2023 fallen Materialkosten in Eigenleistung wieder unter die Förderkriterien.

Sonder-Zuschläge

Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse kann beim Neubau als auch bei einer Altbausanierung erreicht werden, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Mit der Anpassung von 55 auf 65 Prozent schafft die Novellierung des BEG die Angleichung zu den Vorgaben durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Dazu können folgende Arten der Wärmeerzeugung verwendet werden:

  • Nutzung von Solarthermie
  • Eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung, ausgenommen Stromdirektheizungen auf der Basis von Festkörperwärmespeichern
  • Nutzung von Geothermie / Umweltwärme / Abwärme aus Abwasser mittels Wärmepumpe
  • Verfeuerung fester Biomasse
  • Verfeuerung gasförmiger Biomasse
  • Anschluss an Fernwärme, die zu mehr als 65 % durch EE oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird

Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Eine Kombination von EE-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse ist nicht möglich.

Beim Nachhaltigkeitspaket (NH-Paket) muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude" des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen. Detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifizierung finden Sie unter www.nachhaltigesbauen.de

Eine „Effizienzhaus 40 Plus“-Stufe wird erreicht, wenn gemäß den Technischen Mindestanforderungen in der Anlage zur BEG WG-Richtlinie gebäudenahe Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wie z. B. eine Photovoltaikanlage installiert werden. Pro Wohneinheit müssen dann mindestens 500 kWh pro Jahr zuzüglich 10 kWh/a je Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN Strom erzeugt werden. Für den Nachweis der Mindestanforderung an den jährlich zu erzeugenden Stromertrag muss nach DIN V 18599-9 bilanziert werden.

Expertentipp EE-Klassifizierung: Die maximalen Förderungen im Rahmen der Erneuerbaren-Energien-Klassen erhalten Sie ebenfalls, wenn der Anteil der Wärme- und Kälteversorgung des Hauses zum Teil oder ganz durch unvermeidbare Abwärme erbracht werden oder durch in Wärme­pumpen genutzten, netz­bezogenen Strom erbracht werden oder durch Abwärme aus Wärme­rück­gewinnungs­anlagen erbracht werden.

Tabelle: BEG-Zuschüsse zum Effizienzhaus bei Neubauten
Effizienzhaus-Neubau Zuschuss Effizienzhaus EE oder Effizienzhaus NH-Klasse*
Effizienzhaus 40 Plus 25% -
Effizienzhaus 40 20% + 2,5%
     
* Auch wenn ein Vorhaben zugleich eine „Effizienzhaus EE“- und eine „Effizienzhaus NH“- Klasse erreicht, erhöht sich der Prozentsatz nur einmal um 2,5 Prozentpunkte.    

Förderkredite zur Gesamt-Sanierung zum Effizienzhaus (BEG WG)

Effizienzhaus-Klassen im Altbau

Seit Anfang 2021 wurde mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auch Änderungen an den Effizienzhaus-Klassen für Sanierungen vorgenommen. Mit der neuen BEG ist die Förderstufe Effizienzhaus 100 zum 28.07.2022 entfallen, die Stufen Effizienzhaus 85, 70 und 55 bestehen weiter. Die Förderung liegt bei diesen Stufen zwischen 5 und 20 Prozent Tilgungszuschuss. Neu ist das Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse für Sanierungen. Hier gibt es einen Zuschuss von maximal 25 Prozent Tilgungszuschuss (maximal 37.500 Euro).

Die Novellierung zum 01.01.2023 führt die NH-Klasse auch für Bestandsgebäude durch eine entsprechende Sanierung von Wohngebäuden auf EH-55 Standard ein. Das BMWK und BMWSB schafft damit die Grundlage für nachhaltige Sanierung auch für Wohngebäude im Bestand. Dazu muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Sanierung mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude" bestätigen.

Tabelle: Effizienzhaus-Standards in der Sanierung
Effizienzhaus 40 55 70 85 Denkmal
QP in % von QP REF 40 55 70 85 160
T in % von H´T REF 55 70 85 100 -
EE-Paket EE-Paket EE-Paket EE-Paket EE-Paket EE-Paket
NH-Klasse NH-Klasse NH-Klasse  

Förderfähige Kosten

Erreicht man durch Sanierung mindestens die Effizienzhaus-Stufe 85 können maximal 120.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit gefördert werden. Die Förderbarkeit eines EH-100 entfällt durch die neue BEG zum 28.07.2022.

Zudem gibt es auch bei Altbausanierung die „Effizienzhaus EE“-Klassen, die erreicht werden können, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Bei der EE-Effizienzhausklasse erhöhen sich zudem die förderfähigen Kosten von 120.000 auf bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Gehört das zu sanierende Gebäude zu den energetisch schlechtesten 25 % des Gebäudebestands ("Worst performing building") in Deutschland und ist eine Sanierung auf EH-70 EE beantragt, werden weitere 10 Prozent der Kosten förderfähig. Der seit September 2022 wirksame WPB-Bonus wurde im Rahmen der Novellierung (09.12.2022) ausgeweitet und erhöht. Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2023.

Stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien wie Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung fallen zum 01.01.2023 aus der Förderung durch das BEG.

Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr förderfähig. Für Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohneinheiten beträgt die diesbezügliche Höchstgrenze 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 40.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr.

Tabelle: Förderfähigen Kosten durch KfW-Förderkredit nach Effizienzhaus-Standard. (Quelle: KfW, 18.12.2022)
Effizienzhaus Tilgungszuschuss in % je Wohneinheit Betrag je Wohneinheit
Effizienzhaus 40 20 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 24.000 Euro
Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse 25 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 37.500 Euro
Effizienzhaus 55 15 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 18.000 Euro
Effizienzhaus 55 Erneuerbare-Energien-Klasse 20 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 30.000 Euro
Effizienzhaus 70 10 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 12.000 Euro
Effizienzhaus 70 Erneuerbare-Energien-Klasse 15 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 22.500 Euro
Effizienzhaus 85 5 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien-Klasse 10 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 15.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal 5 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien-Klasse 10 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 15.000 Euro

Sonder-Zuschläge

Für umfassende energetische Sanierungen sind seit dem 01.01.2023 drei Zuschläge (auch in Kombination) möglich:

  • 5 % EE-Effizienzklassen-Bonus
  • 10 % WPB-Bonus: Zuschlag bei "worst performing building" auf mindestens EH-70
  • 15 % SerSan-Bonus für serielle Sanierung

Das zweite Reformpaket der BEG bringt zum 01.01.2023 einen neuen Bonus für Sanierungen. Sie erhalten bis zu 15 % Tilgungszuschuss mit dem Seriellen Sanierungsbonus (SerSan-Bonus), wenn Sie auf EH-55 oder EH-40 Standard sanieren. Bei der seriellen Sanierung kommen vorgefertigte Bauelemente (für Dach oder Fassade) zum Einsatz.

Der SerSan-Bonus ist kombinierbar mit der EE- und NH-Klasse sowie mit dem WPB-Bonus. Der WPB-Bonus ist mit dem SerSan-Bonusauf maximal 20 % begrenzt. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) unterstützt bie seriellen Pilotsanierungen und Kleinserien für Mehrfamilienhäuser. Informationen finden Sie unter der Website des Marktentwicklungsteams der dena.

Beispiel-Rechnung: Wer bisher ein bestehendes Gebäude umfassend auf KfW-Effizienzhaus 55 sanieren möchte bekommt eine maximale Kreditförderung von 120.000 Euro. Der Tilgungskredit liegt bei 15 Prozent und beträgt somit maximal 18.000 Euro. Wird zusätzlich die EE-Klasse erreicht, fördert die KfW mit einer zusätzlichen Krediterhöhung um 30.000 Euro auf maximal 150.000 Euro. Pro Wohneinheit kann dann ein Tilgungszuschuss von 20 Prozent erwartet werden.

Häufige Fragen zur Bundesförderung BEG

Was ist der iSFP-Bonus?

Der iSFP-Bonus ist mit der Novellierung der BEG zum 27.07.2022 entfallen. Wurde eine einzelne Sanierungsmaßnahme oder gesamte Sanierung auf Grundlage eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) umgesetzt, so erhöhte sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Die Einzelmaßnahme musste  innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.

Was ist ein Effizienzhaus EE?

Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse kann beim Neubau als auch bei einer Altbausanierung erreicht werden, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Dazu können z. B. Solarthermie, Erdwärme oder auch Holz zum Heizen eingesetzt werden.

Können BEG-Förderungen kombiniert werden?

Eine „Kombination“ der BEG EM mit der BEG WG ist möglich. Wichtig bei einer Kombination ist aber, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z. B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG als förderfähig Kosten geltend gemacht werden.

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