Luftwärmepumpe: Nächstes Bundesland kippt Abstand zum Nachbarn
Wärmepumpen sind beliebt. Zumindest, wenn sich der Nachbar nicht an ihnen stört. Daher sehen verschiedene Regelungen - teilweise je nach Bundesland – unterschiedliche Abstände zum Nachbarn vor.
So begründen geothermische Belange den Abstand einer Erdwärmesonde zum Nachbarn oder die Vorschriften der TA Lärm, ab wie vielen Metern Entfernung das Geräusch einer Wärmepumpe als nicht mehr störend gelten soll.
Besonders interessant ist allerdings die baurechtliche Dimension des Wärmepumpen-Abstands zum Nachbarn. Denn diese ist in den Bauordnungen der Länder geregelt. Und unterliegt einer Art Zeitenwende.
Denn im Zuge des „Heizungsgesetzes“ werden Wärmepumpen zum Mittel der Wahl. Z. B. Reihenhäuser, die keine 3 Meter Abstand zum Nachbarn gewährleisten können, wären dann in ihrer Heizungswahl stark eingeschränkt.
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Ist eine Wärmepumpe ein "gebäudeähnliches Bauwerk"?
Im Kern geht es dabei darum, ob eine Wärmepumpe, insbesondere die Außeneinheit einer Luftwärmepumpe, als "gebäudeähnliches Bauwerk" eingestuft wird.
Das bedeutet, dass (oberirdische) Gebäude bzw. gebäudegleiche Anlagen nur dann errichtet werden dürfen, wenn vor den entsprechenden "Außenwänden" Flächen liegen, in denen sich wiederum keine Gebäude bzw. gebäudeähnliche Anlagen befinden dürfen.
Daraus resultiert in der Praxis, je nach Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, dass ein Abstand der Wärmepumpe zur Nachbargrenze von 3 bzw. mindestens 2,5 Metern einzuhalten ist. Diese Abstandsregelung zum Nachbarn bröckelt jedoch.
Denn immer mehr Bundesländer nehmen sich der Thematik an – sicher auch aufgrund der rasant steigenden Bedeutung bzw. auch, weil die Wärmepumpe durch das GEG vielfach die einzig sinnvolle Heizungslösung darstellt.
Bundesland | Abstand zum Nachbargrundstück | Landesbauordnung |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Kein Mindestabstand; Wärmepumpe muss Lautstärke-Grenzwerte der Technischen Anleitung (TA) Lärm einhalten: 35 - 45 dB nachts | Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) |
Bayern | Kein Mindestabstand | Bayerische Bauordnung (BayBO) |
Berlin | Mindestens 3 Meter | Bauordnung für Berlin (BauO Bln) |
Brandenburg | Unklar: Wird die Wärmepumpe als gebäudeähnlich eingestuft, ist der Abstand individuell zu errechnen, wird sie nicht als solche eingestuft und ist sie nicht mehr als 2 Meter hoch, gilt kein Mindestabstand | Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) |
Bremen | Keiner | Bremische Landesbauordnung |
Hamburg | Mindestens 2,50 Meter, wenn die Wärmepumpe als gebäudeähnlich eingestuft wird | Hamburgische Bauordnung (HBauO) |
Hessen | Keiner, Wärmepumpe darf max. 2 Meter hoch und 3 Meter lang sein | Hessische Bauordnung (HBO) |
Mecklenburg-Vorpommern | Mindestens 3 Meter, wenn die Wärmepumpe als gebäudeähnlich eingestuft wird, ansonsten kein Mindestabstand, Wärmepumpe darf nicht höher als 3 und nicht länger als 9 Meter sein | Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) |
Niedersachsen | Rechtsgrundlagen unklar, 3 Meter werden empfohlen | Niedersächsische Bauordnung (NBauO) |
Nordrhein-Westfalen | Keiner (gem. Runderlass vom 16. Dezember 2022) | Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz | Keiner | Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) |
Saarland | Keiner (Wärmepumpe nicht höher als 2 Meter, Lärmschutz muss eingehalten werden) | Saarländische Landesbauordnung (LBO) |
Sachsen | Rechtsgrundlagen unklar, 3 Meter werden empfohlen | Sächsische Bauordnung |
Sachsen-Anhalt | Rechtsgrundlagen unklar, 3 Meter werden empfohlen | Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) |
Schleswig-Holstein | Mindestens 3 Meter, wenn Wärmepumpe als Gebäude ähnlich eingestuft wird | Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) |
Thüringen | Mindestens 3 Meter, wenn Wärmepumpe als Gebäude ähnlich eingestuft wird | Thüringer Bauordnung (ThürBO) |
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Bayern bewertet „Abstandsflächen von Luftwärmepumpen“
So hat Ende Juli das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Rundschreiben „Abstandsflächen von Luftwärmepumpen“ seinen Unteren Bauaufsichtsbehörden mitgeteilt, dass eine übliche Luftwärmepumpe keine Abstandsflächen auslöst, weil sie keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO entfaltet.
Das Staatsministerium begründet seine Einschätzung damit, es sich bei einer Luftwärmepumpe üblicherweise nicht um ein Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO handelt. „Dafür fehlt es ganz regelmäßig bereits an der Betretbarkeit für Menschen“, so das Ministerium.
Weiter heißt es im Rundschreiben: Eine Luftwärmepumpe ist üblicherweise auch nicht als gebäudegleiche Anlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO anzusehen. Dafür fehlt es bei einer üblich bemessenen Luftwärmepumpe an der einem Gebäude gleichkommenden räumlichen Ausdehnung.
Mit Bayern stellt nun ein weiteres Bundesland klar, dass man zumindest aus bauordnungsrechtlicher Sicht keinen vorgegebenen Abstand zum Nachbarn einhalten muss. Experten gehen seit Längerem davon aus, dass sich diese Lesart auch in den Bundesländern über kurz oder lang durchsetzen wird, in denen jetzt noch die häufig 3 Meter Abstand empfohlen werden.