Letzte Aktualisierung: 28.11.2023

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Netzagentur erlaubt Drosselung von Wärmepumpen - gegen geringeres Netzentgelt

Gestern haben die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur die Festlegung zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorgelegt. Danach dürfen Stromnetzbetreiber ab dem 1. Januar 2024 den Strombezug von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Ladestationen zeitweise dimmen, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Für bereits bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem Stichtag installiert wurden und heute noch nicht gesteuert werden, besteht Bestandsschutz. Zeitliche Verbrauchsverschiebungen sollen zudem durch geringeres Netzentgelt belohnt werden. Netzbetreiber begrüßen die Neuregelung als Meilenstein für die Energie-, Wärme- und Mobilitätswende.

Neue Wärmepumpen und Wallboxen müssen ab 2024 so ausgelegt sein, dass bei hoher Netzauslastung ihre Leistung angepasst werden kann. Im Gegenzug erhalten sie vereinfachte Netzanschlüsse und reduzierte Netzentgelte. (Foto: energie-experten.org)

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte. Auch beziehen steuerbare Verbrauchseinrichtungen häufiger gleichzeitig Strom.

Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden. Daher stehen alle Verteilnetzbetreiber bundesweit vor einer signifikanten Veränderung im Rahmen der Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors.

Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur „Festlegungen“ zur Umsetzung des §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlicht, um den Anschluss von Wärmepumpen, privaten Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen, Klimageräten und Batteriespeichern zu beschleunigen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit in der Niederspannung zu gewährleisten.

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Netzbetreiber darf Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Notfall temporär „dimmen“

Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern.

Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Ob ein solcher Notfall besteht, soll aus objektiven Echtzeit-Messwerten abgeleitet werden.

Wärmepumpen oder Wallboxen müssen aber eine Mindestleistung zur Verfügung stehen. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Die Bundesnetzagentur geht daher davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig.

Verbraucher:innen dürfen Strombezug-Reduzierung auch selbst managen

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen fortan selbst entscheiden, ob einzelne Anlagen direkt vom Netzbetreiber angesteuert werden dürfen. Alternativ können sie wählen, von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug zu erhalten, der insgesamt nicht überschritten werden darf.

In diesem Fall koordinieren sie die Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen eigenständig. Selbst erzeugte Energiemengen können eingerechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt.

Steuerungseingriffe sollen durch Netzausbau vermieden werden

Das Ziel ist es, regelmäßige netzorientierte Steuerungsmaßnahmen zu vermeiden. Der Netzbetreiber ist dafür verpflichtet, das Netz vorausschauend und bedarfsgerecht auszubauen. Wenn Maßnahmen zur Leistungsreduzierung durchgeführt werden und mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, muss der Netzbetreiber dies in seiner Netzausbauplanung berücksichtigen.

Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten muss.

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Für wen und wann gilt die netzorientierte Steuerung?

Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen sollen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen fallen.

Auch für den Netzbetreiber gibt es Übergangsregelungen. Solange der Netzbetreiber noch nicht die notwendigen Vorbereitungen für die netzorientierte Steuerung getroffen hat, kann er maximal 24 Monate unter Beachtung einiger Rahmenbedingungen vorsorglich steuern. Diese sogenannte präventive Steuerung ist eine regelmäßige Maßnahme aufgrund einer prognostizierten Überlastung.

Die Vorgaben der Festlegung sollen zeitnah praxistauglich konkretisiert werden. Die Bundesnetzagentur bittet die Netzbetreiber, gemeinsam mit anderen relevanten Marktteilnehmern Empfehlungen für die Standardisierung und massengeschäftstaugliche Umsetzung der netzorientierten Steuerung auszuarbeiten. Das ist ein Beitrag zur effizienten Umsetzung der notwendigen Prozesse, aber keine Voraussetzung für deren Start.

Zeitliche Verbrauchsverschiebungen werden durch geringeres Netzentgelt belohnt

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Bundesnetzagentur legt außerdem zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt fest, die sicherstellen, dass zeitliche Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können.

Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen legt die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung fest. Die Reduzierung besteht entweder aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und 2 auswählen.

Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.50 kWh) zu zahlenden Netzentgelts. Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt dürfte zukünftig in Verbindung mit einem variablen Netzentgelt sehr attraktiv für die E-Mobilität sein.

Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.

Modul 3 muss von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden, da hierzu die Digitalisierung in der Niederspannung weiter fortgeschritten sein muss. Wenn der Netzbetreiber nicht sehen kann, welchen Effekt er durch die preislichen Anreize erzielt hat, kann er auch die Steuerungsmaßnahmen nicht anpassen. Dazu kommt, dass der Umsetzungsaufwand die Marktakteure vor größere Herausforderungen stellt. Diesem wird hier mehr Zeit eingeräumt.

Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen.

Die Festlegung enthält ebenfalls Übergangsregelungen für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits vor dem 1. Januar 2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgerechnet wurde.

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Neuregelung ist Meilenstein für die Energie-, Wärme- und Mobilitätswende

Dr. Martin Konermann, technischer Geschäftsführer der Netze BW, begrüßt die Neuregelung: „Die Ausgestaltung des §14a EnWG durch die Bundesnetzagentur ist ein Meilenstein für die Energie-, Wärme- und Mobilitätswende. Er ermöglicht es, die steigende Anzahl an flexiblen Verbrauchseinrichtungen effizient zu integrieren, ohne die Netzstabilität zu gefährden. Die vorgesehene Leistungsbegrenzung ist ein wesentliches Instrument, um zeitweise Überlastungen zu vermeiden und gleichzeitig den Netzausbau voranzutreiben.“

Die Versorgungssicherheit bleibt oberstes Gebot, betont Dr. Konermann: „Unser Ziel ist es, bei der notwendigen Steuerung der Anlagen größtmöglichen Komfort für die Bürgerinnen und Bürger herzustellen. Wir garantieren eine Mindestleistung und informieren vorausschauend über etwaige Eingriffe.“

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