Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

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Wärmeplanungsgesetz: Bundestag erlaubt wieder mehr Biogas in Wärmenetzen

Im heute im Bundestag verabschiedeten „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ kommt die Bioenergie besser weg als geplant. Im Wärmeplanungsgesetz wurde der von der Bundesregierung geplante Deckel für die Anrechnung von Biomassewärme in Wärmenetzen deutlich entschärft. Wasserstoff-Netze kommen hingegen deutlich schlechter weg.

Membranspeicher einer Biogasanlage (Foto: energie-experten.org)

Das neuen Wärmeplanungsgesetz erlaubt wieder mehr Biomasse: Der Deckel gilt nun erst für Wärmenetze ab einer Länge von 50 Kilometern. Die zunächst vorgesehene Begrenzung auf 20 Kilometer für den Einsatz nachhaltiger Biomasse hätte die Nutzung lokaler, nachhaltiger und dauerhaft verfügbarer Biomassepotenziale an geeigneten Standorten verhindert. (Foto: energie-experten.org)

Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie Änderungen am Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Mit dem WPG soll der Ausbau der Fern- und Nahwärme sowie die Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung vorangetrieben werden. Neben dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das vor allem die Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf Erneuerbare Energien voranbringen soll, ist das WPG der zweite wichtige Baustein zur Erreichung der Ausbau- und der Klimaziele im Wärmebereich.

„Mit der Reform des Wärmeplanungsgesetzes wurde das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien sichergestellt“ , so die Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie e.V. (BEE), Dr. Simone Peter. „Das wird die Planung und den Bau von Wärmeanlagen und -netzen deutlich erleichtern und sendet ein wichtiges Zeichen an die Branche.“

Keine Bioenergie-Begrenzung in Netzen bis 50 km Länge

Die Beschlüsse sehen für die Bioenergie umfangreiche Verbesserungen gegenüber dem WPG-Kabinettsentwurf und den bestehenden BauGB-Regelungen vor: Im Wärmeplanungsgesetz wurde der von der Bundesregierung geplante Deckel für die Anrechnung von Biomassewärme in Wärmenetzen deutlich entschärft: So sind jetzt alle Wärmenetze mit einer Trassenlänge von unter 50 Kilometern sowie alle heute bestehenden Bioenergieanlagen vom Biomassedeckel ausgenommen.

„Dass der Deckel erst für Wärmenetze ab einer Länge von 50 Kilometern gilt, stellt eine deutliche Verbesserung dar“, so Peter. „Die zunächst vorgesehene Begrenzung auf 20 Kilometer für den Einsatz nachhaltiger Biomasse hätte die Nutzung lokaler, nachhaltiger und dauerhaft verfügbarer Biomassepotenziale an geeigneten Standorten verhindert“, so Peter.

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Die neuen Begrenzungen des Biomasseeinsatzes durch das Wärmeplanungsgesetz betreffen laut Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, de facto nur einen kleinen Teil der Wärmenetze. Die Ausnahme bestehender Bioenergieanlagen garantiert zudem Bestandsschutz und sorgt dafür, dass die Bioenergie auch in Wärmenetzen, die dem Biomassedeckel unterliegen, noch ausgebaut werden kann. Damit hat der Bundestag die Einwände der Bioenergieverbände gegen den Biomassedeckel berücksichtigt.

Auch sei sehr zu begrüßen, dass im Baugesetzbuch die Zusammenfassung von Biogasanlagen für eine gemeinsame Gasaufbereitung sowie der Einsatz von Reststoffen erleichtert werden. Zwar ist nicht verständlich, warum diese an sich sehr guten Regelungen nur bis 2028 gelten sollen. Nichtsdestotrotz handelt es sich auch bei den befristeten Regelungen um einen richtigen Schritt auf dem Weg zu der im Koalitionsvertrag angekündigten Abschaffung von Hürden und Hemmnissen für den Ausbau erneuerbarer Energien, so Ristek.

Um den Beitrag der Bioenergie zur Defossilisierung von Gebäuden und Wärmenetzen zu erhalten und weiter auszubauen, fordert die Interessenvertretung der Bioenergiebranche, über die heutigen Beschlüsse hinaus auch die Rahmenbedingungen für biogene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) verbessert werden müssen.

Laut Ristek gehört dazu insbesondere eine wirtschaftliche Anschlussregelung, ausreichende Ausschreibungsvolumina, neue Anreize zur Flexibilisierung von Biogasanlagen sowie ein adäquates Ausschreibungsdesign für Biomasse und Biomethan. Auch muss die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nun entsprechend den Änderungen im WPG angepasst werden. Der aktuell sich im BEW befindliche Biomassedeckel dürfe so nicht bestehen bleiben.

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Kommunale Wärmepläne lassen Wasserstoff-Netze aus

Wasserstoff kommt im jetzt verabschiedeten Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung jedoch schlechter weg. Indem im Gesetz kein Planungsinstrument für die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff benannt wird, benachteiligt es laut DVGW Kommunen, die für ihre vor Ort ansässige Industrie auf Wasserstoff setzen.

In der jetzt beschlossenen Fassung wird stattdessen auf das Heizungsgesetz verwiesen. Das wiederum fordert als Voraussetzung für ein Wasserstoff-Netz das Vorhandensein eines gültigen kommunalen Wärmeplans. Damit baut das WPG nicht nur hohe Hürden für die Berücksichtigung von Wasserstoff auf, es stellt einen nicht erfüllbaren Zirkelschluss zum Gebäudeenergiegesetz dar.

Jörg Höhler, Präsident des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, fordert hingegen, eine Verpflichtung im WPG, dass der Gasnetzgebietstransformationsplan in der kommunalen Wärmeplanung berücksichtigt werden muss.

Die Gasnetzgebietstransformationspläne wurden von 241 Netzbetreibern ausgearbeitet und bilden das Kerngerüst für die Wasserstofftransformation der Verteilnetze. Mit 241 teilnehmenden Gasverteilnetzbetreibern deckt der Gasnetzgebietstransformationsplan 2023 deutschlandweit über 415.000 Kilometer Gasnetze ab. Das entspricht etwa 75 Prozent der Verteilnetzinfrastruktur.

Ein weiterer Kritikpunkt: Laut WPG sollen nur von der Bundesnetzagentur bereits genehmigte Wasserstoffpläne in einer Wärmeplanung berücksichtigt werden. Bei anderen Wärmenetzen genügt der Beginn der Planungen. Höhler kann nicht nachvollziehen, dass der für die Transformation wichtigen Verteilnetzinfrastruktur Steine in den Weg gelegt werden – noch dazu, wo die Bundesregierung ambitionierte Ziele für die Wertschöpfungskette des Energieträgers in der Nationalen Wasserstoffstrategie definiert hat.

Hintergrund: Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (kurz: Wärmeplanungsgesetz) verpflichtet die Kommunen, möglichst flächendeckende Pläne zur Wärmeversorgung vorzulegen. Großstädte sollen bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan erstellen, kleinere Städte haben zwei Jahre länger Zeit:

  • Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohner:innen müssen für ihr Gemeindegebiet bis zum 30. Juni 2028 eine Wärmeplanung durchführen,
  • Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2026.
  • Für kleine Kommunen mit bis zu 10.000 Einwohner:innen können die Bundesländer vereinfachte Verfahren der Wärmeplanung einführen.

Außerdem werden Ziele für den schrittweisen Anstieg von Erneuerbaren Energien beim Heizen vorgegeben. Bestehende Wärmenetze müssen demnach bis 2030 einen Erneuerbaren-Anteil von 30 Prozent erreichen, 2040 muss dieser 80 Prozent betragen und 2045 dann 100 Prozent. Für neu in Betrieb genommene Wärmenetze gilt ein Mindestanteil von 65 Prozent regenerativer Wärme.

Das Wärmeplanungsgesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und ergänzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Erst wenn eine Kommune eine Wärmeplanung vorgelegt hat, greifen die Bestimmungen des GEG außerhalb von Neubaugebieten.

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