Letzte Aktualisierung: 29.08.2022
Mit dem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Ziel des Gesetzes ist die Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, um einen einfacheren ordnungsrechtlichen Rahmen für Niedrigstenergiegebäude-Standards zu bilden.
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Demnach darf der Jahres-Primärenergiebedarf neuer Wohn- und Nichtwohngebäude ab dem 01.01.2023maximal das 0,55-fache des Referenzgebäudes betragen (§ 15 & 18 GEG 2023). Das Referenzgebäude für Wohngebäude ist in Anlage 1 angeführt. Anlage 2 gibt die technische Ausführung des Referenzgebäudes für Nichtwohngebäude an.
Eine weitere Intention der neuen Gesetzgebung zum 01.01.2023 ist die Vorbereitung auf das geplante GEG 2025. Die kommende Ausführung des GEG 2023 richtet sich in den Kernanforderungen wie Gesamtenergiebedarf und Deckung der Wärme- und Kälteerzeugung überwiegend an Neubauten ein. Das GEG 2025 verschärft die baulichen Vorgaben für Neubauten, führt aber zudem schärfere Anforderungen fürBestandsgebäude ein.
Mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität soll das GEG 2023 eine Änderung der Systemik zu den Förderstandards im Gebäudesektor einleiten. Demnach sollen die eingesparten CO2-Emissionen zukünftig den Förderstandard für Neubauten klassifizieren. Die Relevanz der insgesamt eingesetzten Energie und der eingesparten Emissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Stichwort: Graue Energie) soll so steigen.
Ein Grundsatz im GEG für zu errichtende Gebäude bezieht lautet: Erneuerbare Energien müssen zumindest anteilig einen Teil zu Wärme- und Kälteversorgung beitragen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG). Dabei bestehen verschiedene Möglichkeiten für die künftigen Bauherr:innen. Die Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen sind in § 34 bis 45 GEG verankert.
EE-Anlage | Mindestanforderung | Ergänzung |
---|---|---|
Solarthermische Anlage | 15 % des Wärme- und Kältebedarfs | Die Gebäudegröße gibt die erforderliche Mindestfläche der Solarthermieanlage vor (§ 35 Abs. 2 GEG)). |
Strom aus EE-Anlage | 15 % des Wärme- und Kältebedarfs | Nennleistung in kW ≥ 0,03 x (Gebäudenutzfläche/ Anzahl beheizter o. gekühlter Geschosse) |
Geothermie oder Umweltwärme | 50 % des Wärme- und Kältebedarfs | elektrisch- oder fossilbetriebene Wärmepumpe |
Feste Biomasse | 50 % des Wärme- und Kältebedarfs | |
Flüssige Biomasse | 50 % des Wärme- und Kältebedarfs | Nutzung in KWK-Anlage oder Brennwertkessel |
Gasförmige Biomasse | 30 bzw. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs | 30 % bei KWK-Anlage, 50 % bei Brennwertkessel |
Kälte aus EE | 50 % des Wärme- und Kältebedarfs | |
Abwärme | 50 % des Wärme- und Kältebedarfs | Direkte Abwärmenutzung oder durch Wärmepumpe |
Kraft-Wärme-Kopplung | 40 bzw. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs | 50 % bei hocheffizienter KWK-Anlage; 40 % bei Brennstoffzellenheizung |
Fernwärme oder -kälte | Gemäß § 44 Abs. 2 GEG |
Ausnahme zur EE-Pflicht: Unterschreitet das zu errichtende Gebäude den baulichen Wärmeschutz (§ 16 für Wohngebäude; § 19 für Nichtwohngebäude) um mindestens 15 %, entfällt die Verpflichtung einer EE-Anlage zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG.
Strom aus EE-Anlage kann mit der Novellierung vereinfacht angerechnet werden. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes reduziert sich nach § 23 Abs. 1 GEG 2023 durch die abzugsfähige Strommenge. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellungdes monatliche Ertrags der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und des Strombedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung.
Eine weitere Erleichterung für Anlagenbetreiber:innen von PV-Anlagen ist die zusätzliche Anrechenbarkeit des SolarstromsbeiVolleinspeisung. Das auslaufende GEG 2020 berücksichtigte bei der Anrechnung von Strom zur Reduzierung des Jahres-Primärenergiebedarfs zuvor lediglich die eingespeiste überschüssige Strommenge.
Die ursrpünglichen § 2, 3 und 4 werden im Zuge des GEG 2023 gestrichen.
Das vereinfachte Nachweiseverfahren für zu errichtende Wohngebäude (§ 31 GEG) nach Anlage 5 erhält eine deutliche Überarbeitung im Sinne einer "tatsächlichen" Vereinfachung. Neubauten können den Grundsatz eines Niedrigstenergiegebäudes gemäß § 10 GEG nun deutlich vereinfacht nachweisen. Die Einhaltung der Bauteilanforderungen richtet sich nach den maximalen Höchstwerten der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der einzelnen Bauteile. Diese geben über die Qualität der Gebäudehülle in Bezug zum Wärmeschutz aufschluss. Anlage 5 weist die maximalen U-Werte aus.
Bauteile | U-Wert | |
---|---|---|
Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben | U ≤ 0,14 W/(m2K) | |
Fenster und sonstige transparente Bauteile | UW ≤ 0,90 W/(m2K) | |
Dachflächenfenster | UW ≤ 1,0 W/(m2K) | |
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft | U ≤ 0,20 W/(m2K) | |
Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc. | U ≤ 0,25 W/(m2K) | |
Türen | UD ≤ 1,2 W/(m2K) | |
Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile | U ≤ 1,5 W/(m2K) | |
Spezielle Fenstertüren | UW ≤ 1,4 W/(m2K) | |
Vermeidung von Wärmebrücken | ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2K) |
Die Einhaltung des maximalen Gesamtenergiebedarfs eines Neubaus und Bestandsgebäudes ist das vorliegende Anlagenkonzept zur Wärme- und Kälteversorgung entscheidend. Durch den Einbau eines fossil-betriebenen Heizkessels ist bereits zum Einbau klar, dass eine betrachtliche Menge an Primärenergie über die Lebensdauer der Heizung nur für den Energieträger anfällt. Die Anlage 5 gibt demnach Anlagenkonzepte an, die den vereinfachten Nachweis über die Einhaltung der baulichen Anforderungen zum Wärmeschutz ermöglichen.
Anlagenkonzepte | |
---|---|
Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe | zentrale Abluftanlage |
Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe | zentrale Abluftanlage |
Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe | zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %) |
Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7 | zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %) |
Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz | zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung |
Am 23. Januar 2017 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) vorgelegt. Darin werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) / Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengelegt. Anlass ist insbesondere die europäische Gebäudeeffizienz-Richtlinie, die die Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards schrittweise ab 2019 fordert.
Der Gesetzentwurf sollte dann vom Bundeskabinett verabschiedet und ins parlamentarische Verfahren gehen, um das GEG am 1. Januar 2018 in Kraft treten zu lassen. Am 29. März 2017 konnte sich der Koalitionsausschuss jedoch nicht auf einen Kompromiss zum neuen Gebäudeenergiegesetz verständigen.
Am 28. Mai 2019 hat dann das Bundeswirtschaftsministerium einen neuen Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Der Referentenentwurf wurde daraufhin lediglich von den Bundesministerien für Wirtschaft und Bau veröffentlicht – die Zustimmung des Bundesumweltministeriums fehlte nach wie vor. Der Referentenentwurf befand sich seit Mai 2019 in der Verbändeabstimmung.
Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) verabschiedet. Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Rahmen des "Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze" beschlossen.
Nachdem am 03. Juli 2020 der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das GEG am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist dann am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Die Bauministerkonferenz der Länder hat am 19. November 2021 einen Beschluss für eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes gefasst. Demnach sollen künftig nicht mehr nur der Energiebedarf und damit die Anforderungen an die Gebäudedämmung maßgeblich sein. Vielmehr sollen Gebäude bis hin zu ganzen Quartieren künftig in ihrer gesamten Klimabilanz betrachtet werden. So würde dann auch die Photovoltaikanlage auf dem Dach, die Elektroladesäule vor der Wohnung oder eine besonders klimafreundliche Energieversorgung eine Rolle spielen können.
Der Ende 2021 zwischen SPD, Grünen und FDP geschlossene Koalitionsvertrag sieht vor, dass ab 1. Januar 2025 jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben wird. Ab 1. Januar 2025 sollen zudem alle Neubauten den Effizienzhaus (EH) 40-Standard einhalten. Bereits ab 1. Januar 2024 sollen die auszutauschenden Teile bei wesentlichen Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden einem EH 70 -Standard entsprechen.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kündigte daher am 11.01.2022 in seiner "Eröffnungsbilanz" an, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu novellieren, um den Neubau sowie die Sanierungen von bestehenden Gebäuden auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 sowie einen deutlich reduzierten Energiebedarf auszurichten.
Der Bundestag hat am 07.07.2022 dem "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" zugestimmt. Mit diesem Gesetzespaket wurde in Artikel 18a auch eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen, zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Mit der GEG Novelle 2023 wird der zulässige Primärenergiebedarf im Neubau auf den Faktor 0,55 angehoben.