Letzte Aktualisierung: 29.08.2022

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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Überblick

Mit dem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Ziel des Gesetzes ist die Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, um einen einfacheren ordnungsrechtlichen Rahmen für Niedrigstenergiegebäude-Standards zu bilden.

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Die wichtigsten Fakten zum neuen GEG

  • Das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.
  • Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus muss ab dem 01.01.2023 das 0,55-fache des Referenzgebäudes betragen (§ 15 & 18 GEG 2023). Die Verschärfung von ursprünglich 0,75- auf das 0,55-fache betrifft den Gesamtenergiebedarf für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
  • Das GEG verpflichtet den Bauherrn dazu, sich für die anteilige Nutzung mindestens einer Form Erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs zu entscheiden (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG). Dazu zählen unter anderem Erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird (§ 34 bis 45 GEG 2023). Die Nutzung von Erneuerbarer Fern- sowie Abwärme fällt ebenso unter die Erfüllungsoptionen des Gesetzes.
  • Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien gilt zukünftig als Erfüllungsoption im Neubau: Der Wärme-, und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit PV-Anlagen lässt sich der Nachweis auch über die Anlagengröße führen.
  • Bei wesentlichen Renovierungen muss nun eine Energieberatung erfolgen. Der Energieberater kann frei gewählt werden. Die Energieberatung muss unentgeltlich durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen.
  • Energieausweise werden belastbarer: Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.
  • Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden sogenannte Quartierslösungen für Gebäude in räumlichem Zusammenhang aufgenommen. Bis Ende 2025 wird es möglich sein, mehrere Gebäude bzw. einzelne Quartiere in Abhängigkeit voneinander zu betrachten. Die Innovationsklausel eröffnet in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit zur Erprobung innovativer PtX-Produkte oder von synthetischem Erdgas.
  • Ab 2024 wird die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden und löst die DIN V 4108 Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs) und die DIN V 4701 Teil 10 (energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen) ab.

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Voller Intention auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität

Die Zielvorgabe "Treibhausgasneutralität" im Gebäudesektor bis 2045 verlangt eine straffe gesetzliche Vorgabe. Mit dem neuen GEG 2023 soll die Erreichung der Zielvorgaben möglich und gesetzlich forciert werden. Die Anpassung des zukünftig erlaubten Gesamtenergiebedarf für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude schafft eine maßgebliche Grundlage für einen reduzierten Energieeinsatz im Gebäudesektor.

Demnach darf der Jahres-Primärenergiebedarf neuer Wohn- und Nichtwohngebäude ab dem 01.01.2023maximal das 0,55-fache des Referenzgebäudes betragen (§ 15 & 18 GEG 2023). Das Referenzgebäude für Wohngebäude ist in Anlage 1 angeführt. Anlage 2 gibt die technische Ausführung des Referenzgebäudes für Nichtwohngebäude an.

Eine weitere Intention der neuen Gesetzgebung zum 01.01.2023 ist die Vorbereitung auf das geplante GEG 2025. Die kommende Ausführung des GEG 2023 richtet sich in den Kernanforderungen wie Gesamtenergiebedarf und Deckung der Wärme- und Kälteerzeugung überwiegend an Neubauten ein. Das GEG 2025 verschärft die baulichen Vorgaben für Neubauten, führt aber zudem schärfere Anforderungen fürBestandsgebäude ein.

Mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität soll das GEG 2023 eine Änderung der Systemik zu den Förderstandards im Gebäudesektor einleiten. Demnach sollen die eingesparten CO2-Emissionen zukünftig den Förderstandard für Neubauten klassifizieren. Die Relevanz der insgesamt eingesetzten Energie und der eingesparten Emissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Stichwort: Graue Energie) soll so steigen. 

Erneuerbare Energien Anlagen rechnen sich!

Ein Grundsatz im GEG für zu errichtende Gebäude bezieht lautet: Erneuerbare Energien müssen zumindest anteilig einen Teil zu Wärme- und Kälteversorgung beitragen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG). Dabei bestehen verschiedene Möglichkeiten für die künftigen Bauherr:innen. Die Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen sind in § 34 bis 45 GEG verankert.

Tabelle: Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG muss ein Teil des Wärme- und Kältebedarfs durch EE gedeckt werden.
EE-Anlage Mindestanforderung Ergänzung
Solarthermische Anlage 15 % des Wärme- und Kältebedarfs Die Gebäudegröße gibt die erforderliche Mindestfläche der Solarthermieanlage vor (§ 35 Abs. 2 GEG)).
Strom aus EE-Anlage 15 % des Wärme- und Kältebedarfs Nennleistung in kW ≥ 0,03 x (Gebäudenutzfläche/ Anzahl beheizter o. gekühlter Geschosse)
Geothermie oder Umweltwärme 50 % des Wärme- und Kältebedarfs elektrisch- oder fossilbetriebene Wärmepumpe
Feste Biomasse 50 % des Wärme- und Kältebedarfs
Flüssige Biomasse 50 % des Wärme- und Kältebedarfs Nutzung in KWK-Anlage oder Brennwertkessel
Gasförmige Biomasse 30 bzw. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs 30 % bei KWK-Anlage, 50 % bei Brennwertkessel
Kälte aus EE 50 % des Wärme- und Kältebedarfs
Abwärme 50 % des Wärme- und Kältebedarfs Direkte Abwärmenutzung oder durch Wärmepumpe
Kraft-Wärme-Kopplung 40 bzw. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs 50 % bei hocheffizienter KWK-Anlage; 40 % bei Brennstoffzellenheizung
Fernwärme oder -kälte Gemäß § 44 Abs. 2 GEG

Ausnahme zur EE-Pflicht: Unterschreitet das zu errichtende Gebäude den baulichen Wärmeschutz (§ 16 für Wohngebäude; § 19 für Nichtwohngebäude) um mindestens 15 %, entfällt die Verpflichtung einer EE-Anlage zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG.

Strom aus Photovoltaik vollständig anrechnungsfähig

Strom aus EE-Anlage kann mit der Novellierung vereinfacht angerechnet werden. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes reduziert sich nach § 23 Abs. 1 GEG 2023 durch die abzugsfähige Strommenge. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellungdes monatliche Ertrags der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und des Strombedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung.

Eine weitere Erleichterung für Anlagenbetreiber:innen von PV-Anlagen ist die zusätzliche Anrechenbarkeit des SolarstromsbeiVolleinspeisung. Das auslaufende GEG 2020 berücksichtigte bei der Anrechnung von Strom zur Reduzierung des Jahres-Primärenergiebedarfs zuvor lediglich die eingespeiste überschüssige Strommenge.

Die ursrpünglichen § 2, 3 und 4 werden im Zuge des GEG 2023 gestrichen.

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Das vereinfachte Nachweisverfahren einfacher und deutlich schlanker

Das vereinfachte Nachweiseverfahren für zu errichtende Wohngebäude (§ 31 GEG) nach Anlage 5 erhält eine deutliche Überarbeitung im Sinne einer "tatsächlichen" Vereinfachung. Neubauten können den Grundsatz eines Niedrigstenergiegebäudes gemäß § 10 GEG nun deutlich vereinfacht nachweisen. Die Einhaltung der Bauteilanforderungen richtet sich nach den maximalen Höchstwerten der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der einzelnen Bauteile. Diese geben über die Qualität der Gebäudehülle in Bezug zum Wärmeschutz aufschluss. Anlage 5 weist die maximalen U-Werte aus.

Tabelle: Anforderungen an die Bauteile zur Einhaltung des Wärmeschutzes, gemessen am U-Wert.
Bauteile U-Wert  
Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben U ≤ 0,14 W/(m2K)  
Fenster und sonstige transparente Bauteile UW ≤ 0,90 W/(m2K)  
Dachflächenfenster UW ≤ 1,0 W/(m2K)  
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 W/(m2K)  
Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc. U ≤ 0,25 W/(m2K)  
Türen UD ≤ 1,2 W/(m2K)  
Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile U ≤ 1,5 W/(m2K)  
Spezielle Fenstertüren UW ≤ 1,4 W/(m2K)  
Vermeidung von Wärmebrücken ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2K)  

Das Anlagenkonzept ist entscheidend

Die Einhaltung des maximalen Gesamtenergiebedarfs eines Neubaus und Bestandsgebäudes ist das vorliegende Anlagenkonzept zur Wärme- und Kälteversorgung entscheidend. Durch den Einbau eines fossil-betriebenen Heizkessels ist bereits zum Einbau klar, dass eine betrachtliche Menge an Primärenergie über die Lebensdauer der Heizung nur für den Energieträger anfällt. Die Anlage 5 gibt demnach Anlagenkonzepte an, die den vereinfachten Nachweis über die Einhaltung der baulichen Anforderungen zum Wärmeschutz ermöglichen.

Tabelle: Anlage 5 führt Anlagenkonzepte für das vereinfachte Nachweisverfahren.
Anlagenkonzepte  
Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe zentrale Abluftanlage
Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe zentrale Abluftanlage
Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7 zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung

Chronologische Entwicklung des Gebäudeenergiegesetzes

Am 23. Januar 2017 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) vorgelegt. Darin werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) / Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengelegt. Anlass ist insbesondere die europäische Gebäudeeffizienz-Richtlinie, die die Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards schrittweise ab 2019 fordert.

Der Gesetzentwurf sollte dann vom Bundeskabinett verabschiedet und ins parlamentarische Verfahren gehen, um das GEG am 1. Januar 2018 in Kraft treten zu lassen. Am 29. März 2017 konnte sich der Koalitionsausschuss jedoch nicht auf einen Kompromiss zum neuen Gebäudeenergiegesetz verständigen.

Am 28. Mai 2019 hat dann das Bundeswirtschaftsministerium einen neuen Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Der Referentenentwurf wurde daraufhin lediglich von den Bundesministerien für Wirtschaft und Bau veröffentlicht – die Zustimmung des Bundesumweltministeriums fehlte nach wie vor. Der Referentenentwurf befand sich seit Mai 2019 in der Verbändeabstimmung.

Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) verabschiedet. Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Rahmen des "Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze" beschlossen.

Nachdem am 03. Juli 2020 der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das GEG am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist dann am 1. November 2020 in Kraft getreten.

Die Bauministerkonferenz der Länder hat am 19. November 2021 einen Beschluss für eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes gefasst. Demnach sollen künftig nicht mehr nur der Energiebedarf und damit die Anforderungen an die Gebäudedämmung maßgeblich sein. Vielmehr sollen Gebäude bis hin zu ganzen Quartieren künftig in ihrer gesamten Klimabilanz betrachtet werden. So würde dann auch die Photovoltaikanlage auf dem Dach, die Elektroladesäule vor der Wohnung oder eine besonders klimafreundliche Energieversorgung eine Rolle spielen können.

Der Ende 2021 zwischen SPD, Grünen und FDP geschlossene Koalitionsvertrag sieht vor, dass ab 1. Januar 2025 jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben wird. Ab 1. Januar 2025 sollen zudem alle Neubauten den Effizienzhaus (EH) 40-Standard einhalten. Bereits ab 1. Januar 2024 sollen die auszutauschenden Teile bei wesentlichen Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden einem EH 70 -Standard entsprechen.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kündigte daher am 11.01.2022 in seiner "Eröffnungsbilanz" an, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu novellieren, um den Neubau sowie die Sanierungen von bestehenden Gebäuden auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 sowie einen deutlich reduzierten Energiebedarf auszurichten.

Der Bundestag hat am 07.07.2022 dem "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" zugestimmt. Mit diesem Gesetzespaket wurde in Artikel 18a auch eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen, zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Mit der GEG Novelle 2023 wird der zulässige Primärenergiebedarf im Neubau auf den Faktor 0,55 angehoben.

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