Letzte Aktualisierung: 03.01.2024

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KfW vergibt neuen Förder-Kredit für Heizungen

Wer im neuen Jahr 2024 eine neue Heizung einbauen möchte oder muss, der kann sich nicht nur über üppige Zuschüsse im Rahmen der BEG-Förderung freuen. Zusätzlich vergibt die KfW einen sogenannten Ergänzungskredit zu besonders günstigen Zinskonditionen. Den neuen KfW-Kredit können allerdings nur bestimmte Haushalte beantragen.

Zusätzlich zum BEG-Zuschuss zur neuen Heizung vergibt die KfW nun auch wieder Kredite, um z.B. die Wärmepumpe zu finanzieren. Voraussetzung ist allerdings eine Förderzusage. Und ein bestimmtes Einkommen. (Foto: energie-experten.org)

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Kurz zuvor ist bereits die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) gestartet. Wer seine Heizung austauscht und dabei auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, wird dabei vom Staat unterstützt:

  • Eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten gibt es für alle Hauseigentümer, Vermietende, Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Kommunen geben, die alte fossile Heizungen austauschen.
  • Einen Geschwindigkeitsbonus können selbstnutzende Eigentümer erhalten, die ihre funktionierende fossile Heizung austauschen. Bis Ende 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent, zunächst also auf 17 Prozent ab 1. Januar 2029.
  • Weitere 30 Prozent Förderung hängen von ihrem Einkommen ab: Die Grenze liegt bei jährlich 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen.
  • Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
  • Bei Einfamilienhäusern sind maximal 30.000 Euro der Kosten für den Heizungstausch förderfähig. Das gilt auch für die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern. Bei weiteren Wohneinheiten werden höhere Kosten gefördert.

Zusätzlich zum Zuschuss der BEG-Förderung bietet die KfW einen zinsgünstigen Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen an. Dies können z. B. dann Investitionen in die neue Heizung wie eine Wärmepumpe umfassen.

Das Kreditangebot ist damit neu, denn bislang finanzierte die KfW vergleichbare Investitionen nur bei Gesamtsanierungen über den Wohngebäude–Kredit 261. Dabei musste man dann allerdings sein Haus komplett zum Effizienzhaus sanieren. Einzelmaßnahmen konnte man mit dem „261“ nicht finanzieren.

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KfW-Kredit für Heizungen für 10 Jahre besonders zinsgünstig

Antragstellerinnen und Antragsteller können einen Ergänzungskredit bei der Hausbank/Geschäftsbank beantragen. Es gelten folgende Konditionen:

  • Maximale Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit,
  • maximale Zinsvergünstigung 2,5% für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit;
  • Zinsbindungsfrist maximal 10 Jahre.
  • Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.

Ergänzungskredit nur in Kombination mit KfW-Heizungsförderung

Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

Im Vorwege müssen Sie daher zunächst einen Energie-Experten mit einer Fördermittel-Beantragung beauftragen. Dies kostet in etwa 600€, von denen Sie allerdings 50% wiederum als Förderung bekommen, sodass Sie für den Fördermittelantrag selbst rund 300€ einplanen müssen.

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KfW-Ergänzungskredit bekommen nur bestimmte Haushalte

Der Ergänzungskredit der KfW gilt zudem nur für Eigentümer eines selbst privat genutzten Hauses oder Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d.h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen/-partner oder Partnerinnen/Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

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