Letzte Aktualisierung: 25.12.2023

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Heizungstausch: BEG-Start ab 29.12.23 - Förderantrag später nachreichen

Eine neue Übergangsregelung soll einen möglichst reibungslosen Wechsel von der alten zur neuen Förderlandschaft sicherstellen: Wer eine Heizung tauschen möchte, profitiert von den höheren Fördersätzen schon ab Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, voraussichtlich ab dem 29. Dezember 2023. Ab dann können Antragsberechtigte förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch beauftragen und umsetzen. Der Förderantrag kann dann bis November 2024 nachgereicht werden. Zudem können auch die Kosten für eine provisorische Lösung bei einem Heizungsdefekt im Förderantrag aufgenommen werden. Es gibt beim Förderantrag aber auch neue Formalitäten. So muss z. B. die Beauftragung eine „auflösende oder aufschiebende“ Bedingung enthalten und der SHK-Betrieb den Antrag mit ausfüllen.

Zuletzt gingen die Förderanträge für Wärmepumpen stark zurück. Jetzt soll eine neue Sonderregelung den Auftragsstau lösen. Doch es gibt auch neue Formalitäten, die den Fördermittel-Antrag wieder komplexer machen. (Foto: ernergie-expern.org)

Ein sich ständig änderndes und für Endkundinnen und Endkunden wenig transparentes Förderungsumfeld sowie die aktuelle Haushaltssperre, welche die Annahme und die Bewilligung von Anträgen pausiert, führte zuletzt zu einem deutlichen Einbruch bei den Förderanträgen:

Nach den Antragsdaten der BAFA-Statistik wurden 2022 monatlich im Durchschnitt 29.060 Anträge gestellt, während es 2023 nur noch etwa 7.845 pro Monat sind, was einem Rückgang von 73 Prozent entspricht.

Diese „saure Gurken“-Zeit, die schon früher immer dann eintrat, wenn vermeintlich lukrativere Förderprogramme angekündigt wurden, aber erst Monate später in Kraft traten, könnte nun aber vorbei sein. Dafür soll auch eine Sonderregelung bei der BEG-Förderung sorgen.

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Förderantrag kann bis November 2024 nachgereicht werden

Da die Antragstellung für die neue Heizungsförderung voraussichtlich erst zum 27. Februar 2024 starten soll, gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen!

Der Heizungstausch kann schon nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, voraussichtlich ab dem 29. Dezember 2023, beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden.

Diese neue Sonderregelung für die Heizungsförderung gilt befristet: Wer zwischen dem 1. Januar 2024 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt und weitere Verzögerungen vermieden werden.

Wichtig: Bei einem Heizungsdefekt ist in der Regel unmittelbare Abhilfe nötig. Daher kann provisorische Heiztechnik für bis zu ein Jahr gefördert werden, wenn anschließend – unterstützt durch die Förderung – eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut wird. Die Aufwendungen für die provisorische Heiztechnik können dann zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.

KfW übernimmt ab 2024 wieder die komplette Heizungsförderung

Zudem soll eine weitere Neuerung für eine schnellere und einfachere Beantragung von Fördermitteln beim Heizungstausch sorgen: Die KfW übernimmt ab 2024 wieder die komplette Heizungsförderung - das gilt sowohl für die Zuschüsse als auch für die neuen Förderkredite für den klimafreundlichen Heizungstausch und einzelne Sanierungsmaßnahmen.

Das Verfahren soll damit insgesamt deutlich beschleunigt werden, indem die Bearbeitung der Heizungsförderanträge künftig automatisch erfolgen kann. Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen verbleibt beim BAFA und startet zum 1. Januar 2024.

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Beauftragung muss auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten

Eine weitere Änderung bei der Antragstellung dürfte allerdings für Verdruß im Handwerk sorgen: Nach der neuen Richtlinie kann erst dann ein Antrag gestellt werden, wenn die geplanten Maßnahmen bereits beauftragt sind und die Beauftragung eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, also an die Zusage der Förderung geknüpft ist. Zudem muss aus der Beauftragung hervorgehen, dass die Maßnahme innerhalb der Bewilligungsfrist umgesetzt wird.

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. In den FAQ von energiewechsel.de findet man unter Punkt A.25 aber eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung bei einer Beauftragung:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

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Heizungsbauer müssen Förderantrag jetzt mitbearbeiten

SKH-Unternehmen sollen zudem in den Förderportalen von KfW und BAFA ebenfalls Bestätigungen zum Antrag (BzA) für die Heizungsförderung bei der KfW bzw. Technische Projektbeschreibungen (TPB) für die Heizungsoptimierung beim BAFA ausstellen. In den FAQ A.27 wird die Vorgehensweise beschrieben.

Die Förderung der Heizungstechnik bei z. B. der KfW können Antragsstellende erst dann beantragen, wenn eine gültige Bestätigung zum Antrag durch das Fachunternehmen vorliegt. Die Fachunternehmen müssen dazu die Situation vor Ort beim Kunden kennen (Angaben zum Gebäude und zum Vorhaben). Außerdem muss eine konkrete Planung für die Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden, dazu sind insbesondere folgende Informationen notwendig:

  • Art der alten Anlage
  • Details zur neuen Anlage
  • Angaben zu geplanten Kosten

Die Erfassung der Daten erfolgt mittels Eingabe in den Portalmasken des KfW Prüftools. Nur mit einer gültigen BzA ist eine Antragstellung bei der KfW in der Heizungsförderung möglich.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises haben Fachunternehmen eine Erklärung zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der neuen Heizungstechnik und zur fachgerechten Durchführung des Vorhabens abzugeben (BnD). Nur mit einer gültigen BnD ist eine Auszahlung des Zuschusses - nach Durchführung der Maßnahme - möglich.

Fachunternehmen können sich unter folgendem Link für die Begleitung von Förderanträgen registrieren: fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de

Die neue BEG-Förderung ab 01.01.2024: Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine umfassende Förderung erhalten. Die Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 gibt es zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Erstmals erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Die Boni können addiert werden. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent der Kosten begrenzt. Details zur Förderung s.u. Anders als bisher gibt es keine technologiedifferenzierte Fördersätze. Ausnahmen sind ein 5%-Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen, ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro pauschal für besonders effiziente Biomasseheizungen und reine Investitionsmehrausgabenförderung für wasserstofffähige Heizungen.

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