Neubau: Neue KFN-Förderung nur für leise Luftwärmepumpen & PV-Anlagen zum Eigenverbrauch
Ab März 2023 fördert der Staat wieder den Bau und Erwerb von neuen Häusern und Wohnungen. Die staatliche KfW-Bank stellt dafür 750 Millionen Euro für zinsverbilligte Kredite zur Verfügung.
Die Neubau-Förderung im KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau (KFN)" löst die bisherige Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab. Grundlage für die Förderung ist der Standard "Effizienzhaus 40".
Die neuen Regeln der KFN-Förderung
Das neue Förderprogramm KFN legt ab 1. März 2023 seinen Schwerpunkt auf die Erreichung folgender drei Ziele:
Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) will die Treibhausgas-Emissionen erstmals im gesamten Lebenszyklus des neuen Gebäudes reduzieren. Der Neubau darf dann insgesamt nur so viel CO2 ausstoßen, dass die Anforderung an Treibhausgasemissionen des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" erfüllt werden.
Dies muss vom Bauherrn bzw. seinen Haushersteller mit einer entsprechenden Lebenszyklusanalyse (LCA – Life Cycle Assessment) und dabei einzuhaltenden Höchstemissionswerten pro Quadratmeter Gebäudefläche nachgewiesen werden.
Der Primärenergiebedarf eines förderfähigen Neubaus darf durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen, insbesondere durch eine hochgedämmte Gebäudehülle, maximal 40 Prozent eines Referenzgebäudes betragen, was dem bisherigen KfW-Standard "Effizienzhaus 40" entspricht.
Klimafreundliches Wohngebäude | KFWG | KFWG-Q |
---|---|---|
GWP100 [kg CO2 Äqu./(m2NRF*a)] | 24 kg CO2 Äqu./(m2a) | 24 kg CO2 Äqu./(m2a) |
QP in % von QP REF | 40% | 40% |
H´T in % von H´T REF | 55% | 55% |
Nachhaltigkeitszertifizierung | - | PLUS oder PREMIUM |
Der möglichst geringe Energiebedarf des Neubaus muss dabei durch den Einsatz erneuerbarer Energien gedeckt werden. Öl, Gas oder Biomasse sind dabei ausgeschlossen.
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Die KFN-Kreditkonditionen im Überblick
Erfüllt die selbst gebaute oder erworbene Immobilie diese Anforderungen, gibt es einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Wird zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreicht, erhalten Bauherren sogar bis zu 150.000 Euro.
Dabei kann zwischen einem klassischen Annuitätendarlehen mit einer tilgungsfreien Anlaufzeit und einem endfälligen Darlehen gewählt werden, bei dem man während der gesamten Kredit-Laufzeit nur die Zinsen und am Ende den kompletten Kreditbetrag in einer Summe zurückzahlt.
Laufzeit | Zinsbindung | Tilgungsfreie Anlaufzeit |
---|---|---|
4 bis 10 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre |
11 bis 25 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 3 Jahre |
26 bis 35 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 5 Jahre |
Förderfähig sind die Kosten für den Bau sowie für Planung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragsstellung erfolgen, nicht aber der Abschluss erster Liefer- und Leistungsverträge.
Die Kreditlaufzeit beträgt mindestens vier Jahre. Der Zinssatz orientiert sich an der aktuellen Kapitalmarktentwicklung. Einen Tilgungszuschuss gibt es nicht.
Wichtig: Bauherren oder Käufer erhalten die Förderung nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch einen Energieeffizienz-Experten (EEE) bestätigt wird.
Eine Kombination des KFN-Programms mit folgenden Programmen ist nicht möglich:
- Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI)
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
- Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF)
Somit stehen z. B. einer Photovoltaikanlage auf einem KFN-geförderten Neubau keine EEG-Einspeisevergütung zu.
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Anforderungen an die KFN-Förderung von Wärmepumpen
Da kein Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse eingesetzt werden darf, wird der typische KFN-Neubau mit einer Wärmepumpe ausgestattet werden müssen. Für insbesondere Luftwärmepumpen gelten jedoch weitergehende Anforderungen.
Ab 1. Januar 2024 sind in der KFN-Förderrichtlinie Effizienzhäuser, die mit einer Luft-Wärmepumpe mit Außeneinheit ausgestattet sind, nur dann förderfähig, wenn die Geräuschemissionen der Außeneinheit zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013. Die Anforderung verschärft sich ab 1. Januar 2026 auf 10 dB.
Die sich aus der TA Lärm jeweils ergebenden Anforderungen sind, wie im Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (LAI-Leitfaden) ausgearbeitet, beim Einsatz einer Luft-Wärmepumpe einzuhalten.
In der "Anlage zum Merkblatt Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude: Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen" wird empfohlen, die max. zulässigen Geräuschemissionen des Außengeräts einer Luft-Wärmepumpe und die Aufstellbedingungen anhand eines interaktiven Online-Tools zu bewerten. Es kann der interaktive Onlineassistent auf Basis des o.g. LAI-Leitfadens unter lwpapp.webyte.de genutzt werden. Für die Dokumentation sollte die Ergebnisseite des Onlineassistenten verwendet werden.
Aufwendungen für eine akustische Fachplanung werden daher auch als förderfähige Kosten im Rahmen der Förderrichtlinie anerkannt.