Letzte Aktualisierung: 21.02.2023

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Neubau: Neue KFN-Förderung nur für leise Luftwärmepumpen & PV-Anlagen zum Eigenverbrauch

Zum 1. März 2023 tritt das neue Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) des Bundes in Kraft. Bauherren können bei Einhaltung und Nachweis von Nachhaltigkeitskriterien zinsvergünstigte Kredite für ihren Neubau bekommen. Wer eine KFN-Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss dann in aller Regel auf eine Wärmepumpe setzen und auf eine EEG-Vergütung der PV-Anlage verzichten.

Ab 1. Januar 2024 werden Neubauten nur noch gefördert, wenn die Luft-Wärmepumpe um 5 dB leiser ist als EU-Ökodesign-Verordnung vorgesehen ist. (Foto: energie-experten.org)

Ab März 2023 fördert der Staat wieder den Bau und Erwerb von neuen Häusern und Wohnungen. Die staatliche KfW-Bank stellt dafür 750 Millionen Euro für zinsverbilligte Kredite zur Verfügung.

Die Neubau-Förderung im KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau (KFN)" löst die bisherige Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab. Grundlage für die Förderung ist der Standard "Effizienzhaus 40".

Die neuen Regeln der KFN-Förderung

Das neue Förderprogramm KFN legt ab 1. März 2023 seinen Schwerpunkt auf die Erreichung folgender drei Ziele:

Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) will die Treibhausgas-Emissionen erstmals im gesamten Lebenszyklus des neuen Gebäudes reduzieren. Der Neubau darf dann insgesamt nur so viel CO2 ausstoßen, dass die Anforderung an Treibhausgasemissionen des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" erfüllt werden.

Dies muss vom Bauherrn bzw. seinen Haushersteller mit einer entsprechenden Lebenszyklusanalyse (LCA – Life Cycle Assessment) und dabei einzuhaltenden Höchstemissionswerten pro Quadratmeter Gebäudefläche nachgewiesen werden.

Der Primärenergiebedarf eines förderfähigen Neubaus darf durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen, insbesondere durch eine hochgedämmte Gebäudehülle, maximal 40 Prozent eines Referenzgebäudes betragen, was dem bisherigen KfW-Standard "Effizienzhaus 40" entspricht.

Tabelle: Mindestanforderungen der KFWG-Stufen bei der Neubau-Förderung
Klimafreundliches Wohngebäude KFWG KFWG-Q
GWP100 [kg CO2 Äqu./(m2NRF*a)] 24 kg CO2 Äqu./(m2a) 24 kg CO2 Äqu./(m2a)
QP in % von QP REF 40% 40%
T in % von H´T REF 55% 55%
Nachhaltigkeitszertifizierung - PLUS oder PREMIUM

Der möglichst geringe Energiebedarf des Neubaus muss dabei durch den Einsatz erneuerbarer Energien gedeckt werden. Öl, Gas oder Biomasse sind dabei ausgeschlossen.

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Die KFN-Kreditkonditionen im Überblick

Erfüllt die selbst gebaute oder erworbene Immobilie diese Anforderungen, gibt es einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Wird zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreicht, erhalten Bauherren sogar bis zu 150.000 Euro.

Dabei kann zwischen einem klassischen Annuitätendarlehen mit einer tilgungsfreien Anlaufzeit und einem endfälligen Darlehen gewählt werden, bei dem man während der gesamten Kredit-Laufzeit nur die Zinsen und am Ende den kompletten Kreditbetrag in einer Summe zurückzahlt.

Tabelle: Konditionen KFN-geförderter Annuitätendarlehen
Laufzeit Zinsbindung Tilgungsfreie Anlaufzeit
4 bis 10 Jahre 10 Jahre 1 bis 2 Jahre
11 bis 25 Jahre 10 Jahre 1 bis 3 Jahre
26 bis 35 Jahre 10 Jahre 1 bis 5 Jahre

Förderfähig sind die Kosten für den Bau sowie für Planung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragsstellung erfolgen, nicht aber der Abschluss erster Liefer- und Leistungsverträge.

Die Kreditlaufzeit beträgt mindestens vier Jahre. Der Zinssatz orientiert sich an der aktuellen Kapitalmarktentwicklung. Einen Tilgungszuschuss gibt es nicht.

Wichtig: Bauherren oder Käufer erhalten die Förderung nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch einen Energieeffizienz-Experten (EEE) bestätigt wird.

Eine Kombination des KFN-Programms mit folgenden Programmen ist nicht möglich:

  • Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI)
  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
  • Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF)

Somit stehen z. B. einer Photovoltaikanlage auf einem KFN-geförderten Neubau keine EEG-Einspeisevergütung zu.

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Anforderungen an die KFN-Förderung von Wärmepumpen

Da kein Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse eingesetzt werden darf, wird der typische KFN-Neubau mit einer Wärmepumpe ausgestattet werden müssen. Für insbesondere Luftwärmepumpen gelten jedoch weitergehende Anforderungen.

Ab 1. Januar 2024 sind in der KFN-Förderrichtlinie Effizienzhäuser, die mit einer Luft-Wärmepumpe mit Außeneinheit ausgestattet sind, nur dann förderfähig, wenn die Geräuschemissionen der Außeneinheit zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013. Die Anforderung verschärft sich ab 1. Januar 2026 auf 10 dB.

Die sich aus der TA Lärm jeweils ergebenden Anforderungen sind, wie im Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (LAI-Leitfaden) ausgearbeitet, beim Einsatz einer Luft-Wärmepumpe einzuhalten.

In der "Anlage zum Merkblatt Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude: Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen" wird empfohlen, die max. zulässigen Geräuschemissionen des Außengeräts einer Luft-Wärmepumpe und die Aufstellbedingungen anhand eines interaktiven Online-Tools zu bewerten. Es kann der interaktive Onlineassistent auf Basis des o.g. LAI-Leitfadens unter lwpapp.webyte.de genutzt werden. Für die Dokumentation sollte die Ergebnisseite des Onlineassistenten verwendet werden.

Aufwendungen für eine akustische Fachplanung werden daher auch als förderfähige Kosten im Rahmen der Förderrichtlinie anerkannt.

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