Neues Urteil: Solarzaun kann höhere Einspeisevergütung erhalten
Neues Votum zur „Zaunsolaranlage“
Letztes Jahr kam dann mit dem Solarpaket bzw. den dort geäußerten Absichten Schwung ins Thema Solarzaun. Demnach sollte das EEG so geändert werden, dass auch Anlagen auf dem Grundstück (Stichwort „Garten-PV“) – wie z.B. ein Solarzaun – die „normale“ Einspeisevergütung dann erhalten, wenn das Dach selbst nicht für eine ebensolche Anlage geeignet ist. Die Festlegung der Kriterien einer solchen Eignung sind bislang aber noch in Arbeit.
Nun sorgt ein neues Votum der Clearingstelle EEG für Aufsehen. Demnach sind nicht alle Solarzäune immer gleich Freiflächenanlagen: Sie können unter bestimmten Umständen auch eine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 darstellen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 sind Solaranlagen förderfähig, wenn diese auf, an oder in einer sonstigen baulichen Anlage angebracht sind und die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist.
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Solarmodule als Sichtschutz
Ausgangspunkt war eine Hecke, die auf Anordnung der Gemeinde zurückgeschnitten werden sollte, da sie in den Fußgängerweg ragte. Die Thuja-Hecke war danach allerdings licht und der Besitzer des Grundstücks entschied sich einen massiven, ca. 2 Meter hohen und ca. 60 cm tief im Boden einbetonierten, handelsüblichen Stabgitterzaun zu errichten.
Zum Sichtschutz installierte er dann am Zaun Solarmodule an der südlichen Grundstücksseite und wollte diese beim Verteilnetzbetreiber anmelden und den ins Netz eingespeisten Strom entsprechend vergüten lassen.
Seine Begründung: Die Stromerzeugung der „Zaunsolaranlage“ erfülle nur einen untergeordneten Zweck. Denn nach Rechtsprechung des BGH komme es im Hinblick auf die Vorrangigkeit der Zweckbestimmung maßgeblich darauf an, ob die bauliche Anlage auch ohne die Solaranlage in vergleichbarer Form errichtet worden wäre.
Verteilnetzbetreiber lehnt höhere Einspeisevergütung ab
Zunächst sei der Zaun als ebensolcher gedacht. Diese Einschätzung wurde nicht nur durch den Umstand des Heckenschnitts untermauert, sondern auch dadurch, dass der Solarzaun aufgrund der teilweisen Verschattung und der vertikalen Ausrichtung nur einen vergleichsweise unterdurchschnittlichen Stromertrag erzielt.
Der Verteilnetzbetreiber lehnte eine Einordnung des Zauns als sonstige bauliche Anlage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 und eine entsprechende Einspeisevergütung allerdings ab, woraufhin beide Streitparteien im Februar 2022 die Durchführung eines Votumsverfahrens bei der Clearingstelle beantragten. Diese hat am 4. Januar 2024 nun ihre Einschätzung veröffentlicht (2023/21-I).
Laut Clearingstelle sei der Photovoltaik-Stabgitterzaun in diesem Fall eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 und der Strom entsprechend zu vergüten. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof, nach dem ein Stabgitterzaun mit einer Höhe von 1,60 Meter eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne darstellt.
Da sich die Auslegung des Begriffs im EEG nach dem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis richtet, gilt ein solcher Zaun auch nach dem EEG als (sonstige) bauliche Anlage.
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Nicht jeder Stabgitterzaun ist förderfähig
Allerdings müsse man bei der Übertragung des Votums immer im Blick behalten, dass die Errichtung des Zauns nicht vorrangig der Solarstromerzeugung dient und im Einzelfall zu prüfen sei, ob auch der zeitliche Ablauf, die baulich-konstruktive Ausführung und ökonomische Faktoren für diese Einschätzung sprächen. Nicht jeder Stabgitterzaun ist also gleich ein vergütungsfähiger Solarzaun.
Im beschriebenen Streit sei die Sachlage allerdings klar: Der Anspruchsteller habe schlüssig dargelegt, dass der Rückschnitt der Hecke wegen der Beeinträchtigung des öffentlichen Gehwegs durch den Wuchs der Hecke und der gemeindlichen Anordnung notwendig war.
Zum anderen hat der Anspruchsteller zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass aufgrund des Rückschnitts ein Sichtschutz sowie ein Schutz vor unberechtigtem Betreten des Grundstückes erforderlich war, der mit der Errichtung des Zauns erreicht werden sollte. Der eingeschränkte Solarertrag stütze zudem das geforderte ökonomische Indiz.
Zaun-Module können über bestehende PV-Anlage abgerechnet werden
Noch interessanter für vor Allem Haus- bzw. Zaunbesitzer, die bereits Zaun als auch eine PV-Anlage besitzen, ist, dass sich das Votum auch zu dem Umstand geäußert hat, ob die Zaunsolaranlage einfach über den Anschluss bzw. Zähler der Dachanlage abgerechnet werden darf.
„Der Strom der Zaunsolaranlage und der weiteren Solaranlage kann über eine gemeinsame Messeinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 gemessen werden, da es sich bei beiden Anlagen um Solaranlagen gemäß § 3 Nr. 41 EEG 2021 handelt.“
Jeder, der sich also in einer vergleichbaren Situation wähnt, hat also gute Chance, Module am Zaun nachträglich zu installieren, und diese über den Anschluss der bestehenden Solaranlage abzurechnen.