Letzte Aktualisierung: 29.09.2023

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PV-Anlage absetzen: 4000 Euro Mehrwertsteuer für 2022 zurückerhalten

Neue Regelungen ermöglichen die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für PV-Anlagen, die 2022 erworben wurden. Indem Sie Ihre PV-Anlage bis zum 02.10.2023 dem Unternehmensvermögen zuordnen und gleichzeitig zum Nullsteuersatz entnehmen, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern. Erfahren Sie, wie Sie von dieser finanziellen Erleichterung profitieren können, wie Sie die Rentabilität prüfen und welche Schritte dabei zu beachten sind.

Steuerliche Vorteile für PV-Anlagen 2022 nutzen: Mit dem attraktiven Vorsteuerabzug erhalten PV-Besitzer noch bis zum 02.10.2023 die Mehrwertsteuer zurück. (Foto: energie-experten.org)

Seit dem 01.01.2023 gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen. Das heißt, der Kauf und die Erzeugung von Solarstrom sind von der Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer befreit. Doch auch alle, die sich im Jahr 2022 eine PV-Anlage angeschafft haben, können die gezahlte Umsatzsteuer noch zurückerhalten, indem sie die PV-Anlage bis zum 02.10.2023 dem Unternehmensvermögen zuordnen und sie zeitgleich zum Nullsteuersatz wieder entnehmen. Dies ermöglicht es, die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückzufordern. Hier sind die wichtigsten Schritte:

Höhe der gezahlten Mehrwertsteuer ermitteln

Stellen Sie sicher, dass die potenzielle Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Ihre PV-Anlage signifikant genug ist, um den administrativen Aufwand und die zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen zu rechtfertigen. Es ist ratsam, dies mit einem Steuerberater zu besprechen, um die finanziellen Auswirkungen zu verstehen.

Allgemein lässt sich sagen, dass Sie die Umsatzsteuer-Belastung umgehen können, indem Sie die in §14 UStG verankerte Kleinunternehmer-Regelung hin zur Regelbesteuerung optimieren. Als Nächstes gilt es, die in 2022 erworbene PV-Anlage noch bis zum 02.10.2023 Ihrem Unternehmen zuzuordnen. Hierbei müssen Sie berücksichtigen, dass dann auch die umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen sind. Es ist eine Umsatzsteuervor- und Jahresanmeldung abzugeben.

Außerdem müssen Sie sowohl den privat verbrauchten als auch den eingespeisten Strom der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz) unterwerfen und diese Steuern ans Finanzamt abführen. Bezüglich des selbst genutzten Stroms betrifft Sie dieser Nachteil allerdings nur kurzfristig, wie unser Beispiel unten zeigt.

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PV-Anlage zum Nullsteuersatz entnehmen

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es möglich, die in 2022 angeschaffte PV-Anlage wieder aus Ihrem Unternehmensvermögen zu entnehmen – und das zum attraktiven Nullsteuersatz. Hintergrund ist die seit 01.01.2023 in Kraft getretene Regelung laut §12 Abs. 3 UStG, dass die Entnahme einer Solaranlage aus dem Unternehmensvermögen keine Umsatzsteuer auslöst. Bei diesem geschickten Manöver bleibt Ihnen der volle Steuerabzug erhalten. Sie entgehen als die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen ab dem Entnahmezeitpunkt.

Voraussetzungen für die rückwirkende Entnahme

Wurde die Photovoltaikanlage vollständig Ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet, können Sie diese auch nur wieder vollständig entnehmen. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. 90 Prozent private Nutzung: Damit die vollständige Entnahme möglich ist, muss die PV-Anlage voraussichtlich zu mehr als 90 Prozent für nicht-unternehmerische Zwecke, wie den privaten Stromverbrauch, genutzt werden.
  2. Vereinfachungsregel: Wenn ein Teil des erzeugten Stroms gespeichert wird oder für nicht-unternehmerische Zwecke wie das Laden eines Privatfahrzeugs verwendet wird, wird die 90-Prozent-Grenze in der Regel automatisch erfüllt. Es fällt also in diesem Fall keine Überprüfung an. Das bezeichnet man als „Stromnutzungsfiktion“.

PV-Anlage für Steuerrückerstattung ummelden – so geht’s

Um den attraktiven Vorsteuerabzug für Ihre im Jahr 2022 gekaufte PV-Anlage zu erhalten, sind drei Punkte wichtig:

  1. Bei Erwerb der PV-Anlage müssen Sie die Absicht gehabt haben, mindestens 10 Prozent des erzeugten Stroms an den Netzbetrieb zu veräußern (§15 Abs. 1 S. 2 UStG). Das ist die Voraussetzung für das Wahlrecht, die PV-Anlage vollständig Ihrem Unternehmen zuzuordnen.
  2. Die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen ist dem Finanzamt mitzuteilen. Das geht entweder über eine formlose E-Mail oder die Umsatzsteuererklärung. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Dokumentation Ihrer Absicht.
  3. Sie müssen diese Angabe der Zuordnung oder Entnahme bis zur angegebenen Frist (02.10.2022) vollzogen haben, sonst versagt das Finanzamt die Vorsteuerabzugsberechtigung.
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Beispiel aus der Praxis

Paul Mayer hat für 2022 für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro USt eine PV-Anlage erworben. Aufgrund seiner geschickten steuerlichen Planung und unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage kann er nun erhebliche finanzielle Vorteile erzielen:

  • Vorsteuererstattung: Durch die vollständige Zuordnung seiner PV-Anlage zum Unternehmensvermögen erhält Mayer eine Vorsteuererstattung in Höhe von 3.800 Euro für das Steuerjahr 2022. Dies resultiert aus der Möglichkeit, 20 Prozent der Nutzung für Einspeisungen an den Netzbetrieb steuerlich geltend zu machen.
  • Null-Umsatzsteuer bei Entnahme: Die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen im Jahr 2023 führt zu keiner Umsatzsteuerbelastung gemäß §12 Abs. 3 UStG. Dies ist möglich, weil Mayer eine Batteriespeicherung verwendet und von der "Stromnutzungsfiktion" profitiert.
  • Umsatzsteuer für Stromverbrauch: Während des Zeitraums von Juli 2022 bis September 2023 muss Mayer jedoch die Umsatzsteuer für den privat verbrauchten und an den Netzbetreiber gelieferten Strom entrichten. Dies entspricht insgesamt 190 Euro Umsatzsteuer (berechnet als 1.000 Euro × 19 Prozent).

Unterm Strich ergibt sich für Paul Mayer ein effektiver Netto-Vorteil von 3.610 Euro. Dies verdeutlicht die finanziellen Vorteile, die durch die geschickte Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten für PV-Anlagen erzielt werden können.

Umsatzsteuerpflicht für die Einspeisung in den nächsten 5 Jahren beachten

Die steuerlichen Vorteile machen diese einmalige Anwendung Vorsteuerabzugs höchst attraktiv. Im Allgemeinen sollte die Umstellung aber mit Unterstützung einer "fachkundigen Steuerberatung" erfolgen. Dies ist auch für die nächsten Jahre zu empfehlen:

Der Netzbetrieb wird nämlich die Gutschriften für zukünftige Einspeisungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen. Obwohl Sie die PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnommen haben, bleiben Sie weiterhin als Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus Einspeisungen zu zahlen. Dies stellt jedoch keine finanzielle Belastung dar, da der Netzbetreiber Ihnen die Umsatzsteuer zusätzlich zur regulären Einspeisevergütung erstattet.

Nach Ablauf des Korrekturzeitraums gemäß § 15a Abs. 1 UStG haben Sie die Möglichkeit, zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren und die Umsatzbesteuerung vollständig zu vermeiden. Beachten Sie, dass dieser Zeitraum in der Regel 5 Jahre für herkömmliche Aufdachanlagen und 10 Jahre für dachintegrierte Anlagen beträgt. Zusätzlicher Schriftverkehr mit dem Steuerberater wird also in den nächsten Jahren definitiv auf Sie zukommen und sollte bei der Berechnung der Rentabilität berücksichtigt werden.

Disclaimer: Die in diesem Artikel auf energie-experten.org bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und sind nicht als Ersatz für professionelle Steuerberatung oder rechtliche Beratung gedacht. Steuergesetze und -vorschriften können sich ändern und von verschiedenen Faktoren wie Ihrem individuellen Einkommen, Ihrem Wohnort und anderen steuerlichen Umständen abhängig sein. Bevor Sie steuerliche Entscheidungen treffen, empfehlen wir dringend, sich mit einer qualifizierten Steuerberatung oder Rechtsexpertise in Verbindung zu setzen, die Ihre spezifische Situation bewerten kann.

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