Letzte Aktualisierung: 30.12.2022

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PV-Anlagen: Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug wirft Fragen auf

Wer ab 2023 eine neue PV-Anlage kauft, kann diese zum Nettopreis erwerben - die Mehrwertsteuer beträgt dann 0%. Man spart also 19%! Viele Detailfragen bleiben jedoch noch offen. Vor allem ist unklar, was eigentlich alles zu einer Solaranlage gehört und von der Umsatzsteuer befreit ist. Händler arbeiten daher in einer Grauzone und Kunden droht, nicht auf alle Anlagenteile vom Nullsteuersatz zu profitieren.

Dieses Bild zeigt einen Ausschnitt eines Solaranlagen-Zauns

Die Null Prozent-Regelung für die Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen ab 2023 wirft einige Fragen auf. Z.B. könnte es bei einem Solarzaun schwierig werden, wann dieser nicht mehr "in der Nähe" des Gebäudes liegt. (Foto: energie-experten.org)

Das Jahressteuergesetz 2022, das jetzt vom Bundestag verabschiedet wurde, enthält wichtige Veränderungen der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen in mehreren Steuergesetzen.

Unter anderem wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

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Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug ab Januar 2023

Auch die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen fällt weg. Mit der Neuregelung ist für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz eingeführt worden.

Damit soll der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nun nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Bisher musste man "Unternehmer" werden, wenn man sich die Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatteten lassen wollte (Vorsteuerabzug), was wiederum eine Reihe von Formalitäten nach sich zog. So musste man mindestens fünf Jahre lang – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Voraussetzung für den Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Davon kann ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der Lieferant beim Betreiber der PV-Anlage über die Nutzungsart des Gebäudes informieren muss. Bei größeren Anlagen als 30 kWp gilt die Regelung ebenfalls, aber dann muss ein Nachweis geführt werden.

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Befreiung per Nullsteuersatz wirft einige Fragen auf

Der Nullsteuersatz stellt ein Novum im deutschen Umsatzsteuerrecht dar, denn bis dato hat der deutsche Gesetzgeber eine Umsatzsteuerbefreiung über eine echte Steuerbefreiungen erreicht. Dabei wird der eigentlich vorgesehene Ausschluss des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) über die Rückausnahme des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG aufgehoben.

Während der Privatmann nun 19% weniger zahlen muss, bedeutet der Nullsteuersatz für Lieferanten und Installateure, dass diese keine Umsatzsteuer schulden, aber gleichwohl für ihre Eingangsleistungen Vorsteuern abziehen können. Und nicht nur die Lieferungen innerhalb Deutschlands werden vom Nullsteuersatz erfasst, sondern es sind auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Solarmodulen und Stromspeichern begünstigt.

So positiv der Nullsteuersatz für Endkunden ist, so wird dem Verkäufer oder Installateur in der Praxis bei Solaranlagen größer als 30 Kilowatt zugemutet, die Voraussetzungen prüfen zu müssen, um den richtigen Steuersatz – 19 Prozent oder null Prozent – anzuwenden. Denn letztlich ist der Aussteller der Rechnung für die korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer verantwortlich, nicht der Anlagenbetreiber.

So verschiebt sich der umsatzsteuerliche Teil der Steuerfragen bei Photovoltaik-Anlagen von den Betreibern zu den Lieferanten und die Fachbetriebe sind gut beraten, sich mit diesem Thema zu befassen.

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Steuerbefreiung

Vor dem Hintergrund dieser bewährten Regelung zu echten Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug kann man sich natürlich fragen, was den deutschen Gesetzgeber dazu bewogen hat, jetzt den neuen Weg über den Nullsteuersatz einzuschlagen, denn dieser wirft bislang noch einige Fragen auf. Die wichtigsten hat das Bundesfinanzministerium beantwortet:

Ab wann gilt der Nullsteuersatz auf Solaranlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/ installiert werden. Entscheidend ist dabei, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert bzw. – sofern der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch installieren soll - wann die Anlage vollständig installiert ist. Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an.

Werden Photovoltaikanlagen automatisch billiger?

Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Im Zweifelsfall ist der Kaufpreis vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.

Gilt die Umsatzsteuer-Befreiung auch bei der Erweiterung einer PV-Anlage?

Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

Ist weiterhin eine Anmeldung beim Finanzamt erforderlich?

Mit der Einspeisung von Strom ist der PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anzumelden.

Gilt der Nullsteuersatz auch für das Mieten einer PV-Anlage?

Das Mieten einer PV-Anlage stellt grundsätzlich keine Lieferung dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Leasing- oder Mietkaufverträge können je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung bewertet werden. Wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist, liegt hingegen eine Lieferung vor. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen.

Kann ich mir trotzdem die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?

Ab dem 1. Januar 2023 wird in Rechnungen eine Umsatzsteuer von 0 Prozent ausgewiesen. Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich beziehungsweise erforderlich, sich die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.

Sind auch Balkonkraftwerke von der Umsatzsteuer befreit?

Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.

Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen Umsatzsteuer an?

Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt. Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.

Weitere Fragen bleiben offen. So ist z.B. unklar, was zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten zählen. Zählt hierzu auch die Ladestation für das E-Auto, das Energiemanagementsystem und eine Erneuerung des Zählerschrankes?

Was genau bedeutet "in der Nähe" und was sind "Gebäude die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden"? Dies dürfte dann interessant werden, wenn die Anlagenleistung mehr als 30 Kilowatt beträgt.

Was passiert, wenn der Kunde/die Kundin die Solaranlage auf einem begünstigten Gebäude installiert, sich nachträglich aber dessen Nutzung ändert?

Auf diese und weitere Fragen wird die Finanzverwaltung nach Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal ausführliche Antworten geben müssen.

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