Letzte Aktualisierung: 05.08.2023

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Steuerbefreiung von PV-Anlagen: BMF konkretisiert Freigrenzen!

Bereits Ende Dezember 2022 hatte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen geschaffen. Viele offene und ungeklärte Fragen, wann genau die Steuerbefreiung gilt und in welchen Fällen nicht, führten zu Unsicherheiten bei der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2022. Jetzt hat das Bundesfinanzministeriums (BMF) mit seinem Schreiben vom 17. Juli 2023 weitere Klarheit geschaffen und u.a. die Freigrenzen näher definiert.

In seinem neuen Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das BMF nun konkretisiert, wer und wann von der Einkommensteuer auf die Erträge einer Photovoltaik-Anlage befreit ist. (Foto: energie-experten.org)

Wer eine PV-Anlage hat und überschüssigen Strom ins öffentliche Stromnetz einspeist, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dafür muss der Anlagenbetreiber Einkommensteuer auf seine Photovoltaik-Erträge zahlen und eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.

Für alle, die es sich einfacher machen wollten, hieß die Lösung „Liebhaberei“ oder auf Steuer-Deutsch „Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Dafür mussten Steuerpflichtige nachweisen, dass sie mit ihrer Anlage keine Gewinne erwirtschaften wollen.

Seit Ende Dezember 2022 wurde diese Praxis obsolet: Mit dem Jahressteuergesetz wurden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kWp Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommensteuer befreit.

Durch die Einkommensteuerbefreiung entfiel auch die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“.

Viele offene und ungeklärte Fragen, wann genau die Steuerbefreiung gilt und in welchen Fällen nicht, führten jedoch zu Unsicherheiten bei der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2022. Jetzt hat das Bundesfinanzministeriums (BMF) mit seinem Schreiben vom 17. Juli 2023 weitere Klarheit geschaffen. Die genauen Details Steuerbefreiung des BMF-Schreibens hat nun Simon Gossert, Steuerberater bei Ecovis in München, in einer Pressemitteilung genauer erläutert.

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Wann ist eine Photovoltaik-Anlage begünstigt?

Begünstigt sind Photovoltaikanlagen, die natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben und eine gewisse Größe nicht überschreiten. Maßgebliche Leistung der PV-Anlage ist dabei die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (kWp).

PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder reinen Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie nicht über der Grenze von 30 kWp installierter Bruttoleistung liegen.

Bei sonstigen gewerblichen, Wohnzwecken dienenden oder gemischt genutzten Gebäuden kommt es auf die Anzahl der vorhandenen, selbstständig und unabhängig nutzbaren Einheiten an. Dort zählt die Grenze von 15 kWp pro Einheit. Überschreitet eine PV-Anlage die individuelle Grenze des jeweiligen Gebäudes, ist sie von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen.

Tabelle: Kilowatt-Freigrenzen für die Einkommensteuerbefreiung von Solaranlagen
Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtiger/Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung)
Einfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG) 30 kWp
Wohnzwecken dienendes Zwei- /Mehrfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG) 15 kWp je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilie (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG) 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG) 30 kWp
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (analog § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG) 15 kWp je Gewerbeeinheit

Was umfasst die Steuerbefreiung von Solaranlagen?

Werden die persönlichen Voraussetzungen des Betreibers und die sachlichen Voraussetzungen der PV-Anlagen erfüllt, sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb steuerfrei. Das gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse sowie
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Eine Entnahme liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet, beispielsweise der teilweisen Nutzung in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen. Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der Betreiber aus einer anderen Einkunftsquelle Einkünfte erzielt und dafür den Strom nutzt.

Nutzt er den Strom zum Aufladen eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen des Betriebs gehört, der die PV-Anlage betreibt, liegt dagegen keine Entnahme vor.

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Beschränkung der Steuerbefreiung durch Freigrenze

Die Summe aller Anlagen, die begünstigt sind, darf eine Freigrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Sobald die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, findet die Steuerbefreiung nur bis zu diesem oder ab diesem Zeitpunkt Anwendung.

Ein Beispiel: Würde man bei einem Zweifamilienhaus, auf dem eine PV-Anlage mit 32 kWp betrieben wird, eine Wohneinheit teilen, steigt die maximal mögliche maßgebliche Leistung der dort betriebenen PV-Anlage auf 45 kWp (3 x 15 kWp statt 2 x 15 kWp).

Während diese PV-Anlage vor dem Umbau des Hauses die Grenze überschritt, wäre diese nun bei einzelner Betrachtung steuerbefreit und in die Ermittlung der 100-kWp-Grenze einzubeziehen.

Hat der Steuerpflichtige noch drei weitere PV-Anlagen auf drei verschiedenen Einfamilienhäusern mit jeweils 30 kWp maßgeblicher Leistung, liegt die Summe der begünstigten PV-Anlagen über 100 kWp (1 x 32 kWp und 3 x 30 kWp), wodurch die Steuerbefreiung insgesamt keine Anwendung findet.

Da der Betreiber der PV-Anlage nicht Eigentümer des betreffenden Gebäudes sein muss, lassen sich auf einem Gebäude durch mehrere Steuerpflichtige oder Mitunternehmerschaften begünstigte PV-Anlagen unabhängig voneinander betreiben.

Betreibt ein Steuerpflichtiger eine PV-Anlage mit 50 kWp auf einem Dreifamilienhaus, ist dessen Anlage nicht begünstigungsfähig, da diese 45 kWp übersteigt (3 x 15 kWp). Betreibt ein anderer Steuerpflichtiger auf derselben Immobilie eine Anlage mit 20 kWp, ist diese dagegen begünstigt. Freiflächen-PV-Anlagen sind jedoch – unabhängig von ihrer Größe – nicht begünstigt.

Tabelle: Weitere Beispiele, wann eine Solaranlage von der Einkommensteuer befreit ist (Quelle: BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023)
Begünstigte Photovoltaikanlagen Keine begünstigte Photovoltaikanlage
Der Steuerpflichtige hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt. Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34,00 kW (peak).
Der Steuerpflichtige hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40,00 kW (peak), damit unter den zulässigen 45,00 kW (peak) für drei Einheiten, und daneben auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 20,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt. Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren maßgebliche Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
Der Steuerpflichtige hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak) und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt. A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. A betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und B auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage des A überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage des B ist dagegen begünstigt.
Sowohl die Ehefrau A als auch der Ehemann B betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.
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Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Vorschriften des Steuerrechts

In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, können Anlagenbetreiber keine Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen (Paragraph 7g Einkommensteuergesetz, EStG). In einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Januar 2022 endet, sind Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen, wenn diese noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden.

Die Nichtbesteuerung der PV-Anlagen umfasst grundsätzlich auch deren Betriebsausgaben. Trotzdem kommt für Instandhaltungskosten der Anlage die Steuerermäßigung des Paragraphen 35a EStG infrage. Der Betreiber kann demnach beantragen, dass 20 Prozent dieser Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Anlage stehen, die tarifliche Einkommensteuer senken, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Bedingung ist, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraphen 35a EStG vorliegen.

Bisher konnten Betreiber kleiner PV-Anlagen einen Antrag auf Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 stellen, um eine Besteuerung aufgrund von Liebhaberei zu vermeiden.

Für Solaranlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist dies nun nicht mehr möglich. Die Frist zur Antragstellung für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Fristende für diese Anlagen war bisher der 31. Dezember 2022. Anträge für solche Anlagen, die wegen Verfristung dieses Jahr bereits abgelehnt wurden, können Betreiber nun nochmals bis zum 31. Dezember 2023 stellen.

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