Letzte Aktualisierung: 14.09.2022

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PV-Anlagen werden von der Einkommen- und Umsatzsteuer befreit!

In den letzten Jahren sind die formalen Anforderungen an die Installation einer PV-Anlage enorm gestiegen. Viele Interessierte schreckt diese Bürokratie ab. Um den Solarausbau zu beschleunigen und wieder mehr Hausbesitzer für eine Solaranlage zu begeistern, soll die Anschaffung und Betrieb einfacher werden. Das Bundeskabinett hat daher am 14.09.2022 die Abschaffung der Umsatz- und Einkommenssteuer beschlossen, um Betreiberinnen und Betreibern bürokratischen Aufwand zu ersparen.

Dieses Bild zeigt eine grüne Ampel und im Hintergrund eine Solaranlage auf einem Satteldach.

Um den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu vereinfachen, werden PV-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Zudem soll die Kleinunternehmerregelung entfallen und durch eine Regelbesteuerung ohne Umsatzsteuer ("Nullsteuersatz") ersetzt werden. (Foto: energie-experten.org)

Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen für PV-Betreiber in Kürze:

  • Mit dem Jahressteuergesetz werden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kWp Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommensteuer befreit.
  • Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“.
  • Ergänzend dazu wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0% gesenkt. Damit werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Zudem können Betreiber aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Der Klimawandel als auch der russische Angriffskrieg auf die Ukraine machen eine schnelle Abkehr von Gas und Öl als auch eine deutliche Ausweitung der Ökostromversorgung zwingend notwendig. Um den PV-Ausbau zu beschleunigen, fordern Wissenschaftler und Politiker, die "Low Hanging Fruits" zu ernten. Das sind vor Allem Maßnahmen im regulatorischen Bereich, die bei minimalem Aufwand maximalen Erfolg versprechen.

Neben der Aussetzung von Zertifizierungen von Solaranlagen, Sonderausschreibungen oder der Aufhebung der 70%-Abregelung von Bestandsanlagen forderten zunächst Baden-Württemberg und Hessen, dass Photovoltaik-Anlagen von der Einkommens- und Umsatzsteuer befreit werden müssen, um den Betrieb zu vereinfachen und so Hürden für potenziell Interessierte abzubauen.

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Hessen und B-W setzten sich für Einkommensteuer-Befreiung ein

Bereits im Zuge der EEG-Novelle 2023 wurde avisiert, dass auch Eigentümer von Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung selbst entscheiden, ob sie die Einkünfte aus der Solarstromproduktion in ihrer Einkommensteuererklärung angeben oder nicht. Das Steuerrecht wurde bislang jedoch nicht angepasst.

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg forderte daher: "Private PV-Anlagen können einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, denn hier zählt jeder Schritt. Wir setzen uns deshalb weiter dafür ein, PV-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer zu befreien, um Betreiberinnen und Betreibern bürokratischen Aufwand zu ersparen. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen."

Die bislang geltende Vereinfachungsregel für die Einkommensteuer galt nur für PV-Anlagen mit einer Leistung bis zehn kWp. Das war aus Sicht von Hessen und Baden-Württemberg zu niedrig. Sie forderten daher, dass der Bund die Regel auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausdehnt, um der aktuellen Leistungsentwicklung von Solarmodulen angemessen Rechnung zu tragen.

Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte: "Bei der Erhöhung auf 30 kWp denken wir insbesondere an Mehrfamilienhäuser. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Baden-Württemberg bis 2040 klimaneutral zu machen und jede PV-Anlage unterstützt uns auf diesem Weg. Steuerliche Hemmnisse und zusätzliche bürokratische Lasten sind da fehl am Platz. Wir wollen die private Gewinnung von Solarenergie gezielt vereinfachen."

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EU erlaubte bereits Umsatzsteuer-Befreiung von Solaranlagen

Durch eine Änderung im EU-Recht haben bereits seit April diesen Jahres EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprachen sich daher dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umzusetzen. Eine entsprechende Regelung sah der Gesetzentwurf zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.

Michael Boddenberg sagte weiter: "Mit unserer Initiative wollen wir diejenigen unterstützen, die für Klimaschutz und Energieunabhängigkeit aktiv werden. Da die EU uns nun grünes Licht gegeben hat – und das ausdrücklich im Interesse des Klimaschutzes – werden wir alle Hebel in Bewegung setzen, damit im Jahressteuergesetz auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer umgesetzt werden."

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Regelbesteuerung ohne Umsatzsteuer statt Kleinunternehmerregelung

Bislang galt bei der Umsatzsteuer: Betreiberinnen und Betreiber von privaten PV-Anlagen sind aufgrund ihrer geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten. Sie zahlen keine Umsatzsteuer. Der Nachteil an der Kleinunternehmerregelung ist: Kleinunternehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung der sogenannten Vorsteuer. Das heißt: Bei der Anschaffung einer PV-Anlage wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet.

Auf die Kleinunternehmerregelung konnte aber auch verzichtet werden. Dann erfolgte der Wechsel in die Regelbesteuerung: Die Betreiberinnen und Betreiber der privaten PV-Anlagen mussten dann Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, konnten sich im Gegenzug aber Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen. In der Regel waren die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer.

Dr. Bayaz: "Die Option zur Regelbesteuerung bringt vergleichsweise viel Bürokratie mit sich – für die Betreiberinnen und Betreiber und die Finanzverwaltung. Diesen Aufwand können wir uns sparen, wenn die Lieferung und Installation von Solarpaneelen umsatzsteuerfrei wird. Die PV-Anlage wird dann einfach zum günstigeren Nettopreis erworben und installiert."

Bundeskabinett beschließt Steuerbefreiung von PV-Anlagen ab 2023

Zu diesem Zeitpunkt plante auch Christian Lindner bereits mit einer Abschaffung der Umsatzsteuer und Ertragssteuer auf Photovoltaikanlagen bis 30 kWp. Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett dann den Entwurf des Jahressteuergesetzes auf Vorlage des Bundesfinanzministeriums beschlossen:

Mit dem Jahressteuergesetz werden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommensteuer befreit. Bisher waren auf Antrag nur Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW befreit.

Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“. Diese Vereinfachung stellt einen wichtigen Anreiz dar, zukünftig vorhandene Dachflächenpotenziale optimal auszuschöpfen.

Ergänzend dazu wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0% gesenkt. Damit werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Zudem können Betreiber aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Neben der Einführung der Ertragssteuerbefreiung und der Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung solcher Anlagen ist auch eine "punktuelle Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen vorgesehen". Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig Arbeitnehmer*innen weiter steuerlich beraten, wenn sie in eine PV-Anlage investiert haben.

Nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG (Steuerberatungsgesetz) besaßen die Lohnsteuerhilfevereine bislang keine Befugnis dann zu beraten, wenn mit der Solaranlage Umsätze erzielt wurden. Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt und aus der Einspeisung von Strom Einkünfte erzielt, musste seine Steuererklärung daher bislang selbst erstellen oder einen Steuerberater hinzuziehen. Die Ausweitung der Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen, bis zur Leistungsgrenze von 30 Kilowatt beraten zu dürfen, stellt für viele Betreiber jetzt eine Erleichterung und Kostenersparnis in Aussicht.

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