Letzte Aktualisierung: 26.10.2022

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Abschlagszahlung im Dezember: So berechnet sich die Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden

Am 10. Oktober präsentierte die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ihre Vorschläge zur finanziellen Entlastung von Verbrauchern bezüglich der stark gestiegenen Energiepreise. Da sich die geplante Gaspreisbremse nicht binnen weniger Tage oder Wochen umsetzen lässt, soll im ersten Schritt die Abschlagszahlung im Dezember durch den Staat übernommen werden. Jetzt liegt ein Entwurf vor, wie der Bund die Abschlagszahlungen von Gas- und Fernwärmekunden im Dezember berechnen wird.

Im Dezember wird allen Gasverbrauchern der Dezember-Abschlag erlassen. (Foto: energie-experten.org)

Mit einer milliardenschweren Soforthilfe werden Gas-Verbraucher von ihren Abschlagszahlungen für Dezember freigestellt werden. Die Abschlagszahlung meint die regelmäßigen Zahlungen an einen Energieanbieter. Diese fällt üblicherweise einmal pro Monat an. Durch eine staatliche Übernahme im Dezember müssten Gas- und Fernwärmekunden demnach nur elf statt zwölf Abschlagszahlungen leisten. Der Versorger erhält die Dezemberbeträge dann direkt vom Staat.

Als Grundlage für die Berechnung der Einmalzahlung soll laut eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung aber nicht mehr der Verbrauch vom September, sondern die auf Basis des September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs multipliziert mit dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis herangezogen werden. Der konkrete Erstattungsbetrag muss dann vom Versorger im Nachhinein noch ausgerechnet werden. Und das kann bedeuten, dass man bei der nächsten Rechnung eventuell einen weiteren, kleineren Betrag erstattet bekommt.

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So erhalten Gasverbraucher und Mieter die Einmalzahlung im Dezember

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird. Dies sind in Bezug auf Gas:

  • Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.

Im Falle von zentral beheizten Mietshäusern soll die Gutschrift im Rahmen der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden und mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung von den Vermietern an die Mieter weitergegeben werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Abschläge für viele Mieter hierzulande noch gar nicht gestiegen seien. Denn bei ihnen kämen die höheren Gaspreise erst im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 an, die erst 2023 erstellt werde.

Mieter, deren Abschläge seit dem Februar erhöht wurden oder die seit dem Februar einen neuen Mietvertrag geschlossen haben, "sollten sich ihrer Optionen in Bezug auf den Dezemberabschlag bewusst sein", so der Entwurf der Bundesregierung. Sie können ihre Überweisung des Abschlages entsprechend kürzen oder um eine Erstattung des überzahlten Betrages bitten. Sie können aber auch untätig bleiben. In diesem Fall wird der Vermieter den überzahlten Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Vergleichbares wie für Vermietende/Mietende.

So berechnet sich die Dezember-Hilfe

Nach Vorschlägen der Bundesregierung handelt es sich bei der Sofortmaßnahme nicht um die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember, sondern wird deutlich komplizierter berechnet:

Der Dezember-Abschlag berechnet sich bei Standard-Lastprofil-Kunden (SLP-Kunden) anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises.

Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen.

Bei Fernwärme soll die Entlastung aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas dem Betrag der September-Rechnung zuzüglich einem pauschalen Anpassungsfaktor entsprechen, der die Preissteigerungen im Zeitraum bis Dezember abbilden soll.

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Beispiel: So könnten die Dezember-Abschläge ausgezahlt werden

Die Stadtwerke Kiel sind ein gutes Beispiel wie Gas- und Fernwärmekunden in der Praxis von der Soforthilfe profitieren.

  • Bei Gaskunden, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zieht der Energieversorger im Dezember keine Abschläge ein.
  • Gaskunden, die ihre Abschläge per Überweisung zahlen, können dies für Dezember aussetzen.

Für den Fall, dass der Abschlagsbetrag dennoch bei den Stadtwerken eingeht, wird das Unternehmen eine entsprechende Gutschrift in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigen. Mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet der Versorger dann auch den entfallenden Dezemberabschlag mit dem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022.

Fern- und Nahwärmekunden müssen die Abschläge bei den Stadtwerken Kiel im Dezember weiterhin zahlen, erhalten aber im Dezember eine Gutschrift in Höhe von 120% des Septemberabschlags. Diese überweist der Energieversorger, sofern ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt. Andernfalls wird die Gutschrift mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

Das Wärmeversorgungsunternehmen hat aber die Wahl, ob es auf die Vorauszahlung bzw. den Abschlag im Dezember verzichtet. In den Fällen, in denen die Kieler Stadtwerke nur elf Wärmeabschläge einziehen, wird die Berechnung dann angepasst: Die Summe aus den elf Abschlägen wird durch zwölf dividiert. Dieser Wert wird dann wie gehabt mit 120% multipliziert und ergibt den Gutschriftsbetrag.

Wieso sollte man weiterhin Gas einsparen?

Missbrauchsmöglichkeiten werden dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet.

Maßgebliche Bezugsgröße für dieses Zwölftel ist bei SLP-Kunden grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs, die mit den Preisen vom Dezember 2022 multipliziert wird. Dadurch bleiben Einsparanreize erhalten.

Bei der Wärme wird grundsätzlich auf den Betrag des im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlag abgestellt. Dieser wird um einen Anpassungsfaktor von 20 Prozent erhöht, um Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden.

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Gaspreisbremse soll im März folgen - Wer hilft im Januar und Februar?

Auf die Einmalzahlung im Dezember soll eine Gaspreisbremse folgen. Laut Expertenkommission Gas soll von März 2023 bis mindestens April 2024 für 80 % des Gasverbrauchs ein Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde und für 80 % des Fernwärmeverbrauchs ein Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde gelten. Wie die Gaspreisbremse ganz genau aussehen wird, will das Bundeskabinett am 18. November in einem entsprechenden Gesetzentwurf beschließen.

Viele werden sich nun die Frage stellen, warum der Januar und Februar nicht berücksichtigt werden. Bislang handelt es sich hier tatsächlich um blinde Flecken, was den Bürgern, laut Verbänden und Landespolitikern, nur schwer zu vermitteln ist. Daher forderte unter anderem Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD), die Gaspreisbremse bereits im Januar einzuführen. Auch Michaela Engelmeier, Vorsitzende des Sozialverbandes Deutschland (SoVD), äußerte sich kritisch. Zwar sei die Abschlagszahlung „ein gutes, niedrigschwelliges Instrument, das den Menschen hilft“, doch das Geld reiche nicht bis März.

Die genauen Modalitäten wie die Soforthilfe bzw. der Abschlag berechnet und ausgezahlt wird sind recht komplex. Die Bundesregierung hat daher die wichtigsten Fragen in einem FAQ zusammengefasst. Detailinformationen finden Sie auch in einer Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband vom 28.10.2022.

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