Balkonkraftwerk: Gesetzesänderung, Vorschriften & neue Regeln 2024
Gesetzesänderungen für Balkonkraftwerke 2024
Balkonsolaranlagen boomen: Seit Jahresende 2022 hat sich die Anzahl der in Betrieb genommen Mini-Solaranlagen mehr als verdreifacht. Ein Trend, der sich weiter fortsetzen wird, denn im kommenden Jahr 2024 sollen weitere Gesetzesänderungen die Installation von Balkonkraftwerken erleichtern.
- Zu den neuen Regeln zählen eine Änderung des Mietrechts im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), nach der Mieter:innen grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung der Vermieter:in zur Installation eines Balkonkraftwerkes haben werden. Vermieter können dann die Errichtung von Steckersolargeräten – egal ob an Hauswand oder Balkon – nicht mehr einfach blockieren.
- Für Geräte mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu zwei Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere gilt zudem eine vereinfachte Anmeldung. Die Vorschrift zur Informationspflicht gegenüber dem Netzbetreiber entfällt.
- Alte Stromzähler, so genannte Ferrariszähler, können vorerst in Betrieb bleiben, auch wenn diese bei der Einspeisung rückwärtslaufen. Diese Neuregelung gilt jedoch zeitlich befristet.
- Künftig sollen Balkonsolaranlagen auch mit Schukostecker angeboten werden. Hier arbeitet der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik an einer Überarbeitung der relevanten Normen. Die Vorschrift, einen „Wieland-Stecker“ einbauen zu müssen, ist damit praktisch schon Geschichte.
Der Bundestag berät die umfassenden Gesetzesänderungen noch in diesem Jahr. Die geänderten Gesetze sollen dann Anfang 2024 in Kraft treten.
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DiBT kippt Vorschrift zur maximalen Einzelmodulfläche
Neben den gesetzlichen Bestimmungen schränk(t)en auch Verwaltungsvorschriften wie die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV BT) den Einsatz von steckerfertigen Modulen für Balkone ein. Denn das 348 Seiten starke Dokument, das von der Ministerkonferenz der Bundesländer erarbeitet wird und gerne auch von den Bundesländern um weitere, eigene Vorschriften ergänzt wird, sieht für Module, die nicht auf dem Dach oder in einer abgezäunten Freiflächenanlage montiert sind, weitere Anforderungen vor.
Da große Solarmodule wie Segel wirken und so bei Wind auch vom Balkon geweht werden könnten, werden auch an PV-Module bauaufsichtliche Anforderungen der MVV TB, Teil B, Kapitel 3 unter den laufenden Nummern B 3.2.1.25 bis B 3.2.1.27. gestellt. Aus den Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass folgende Module ohne Verwendbarkeitsnachweis in Bezug auf das Wesentliche Merkmal „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit" verwendet werden können:
- PV Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen und einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m2 bei Verwendung im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75,
- PV Module ohne Glasdeckflächen bei Verwendung im Dachbereich,
- PV Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen und einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m2 bei Verwendung in gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBT) hat jetzt eine Vorlage für die Gremien der Bauministerkonferenz der Länder auf den Weg gebracht, in der eine Anpassung der Regelungen nach MVV TB, B 3.2.1.25 vorgeschlagen wird (wir berichteten).
Diese sieht vor, die maximale Einzelmodulfläche, bis zu der Solarmodule mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen im Dachbereich ohne Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden dürfen, von 2,0 m2 auf 3,0 m2 anzuheben.
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Neue Regel: Glas-Module dürfen auch in über 4 Meter Höhe installiert werden
Laut Medienberichten u.a. der Computerbild sollen nun auch Vorschriften an Glasmodule gemäß der DIN-Norm 18008-2:2020-05 (Glas im Bauwesen, Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen) gelockert werden. Die genannte DIN-Norm besagt, dass gewöhnliche Solarmodule über Verkehrsflächen nur bis zu einer Höhe von vier Metern verwendet werden dürfen. Also etwa bis zum 1. Stock.
Darüber muss das Solarmodul speziellen Anforderungen genügen. Man spricht von Vertikalverglasung, wenn die Neigung 80 bis 90 Grad beträgt, ansonsten von Horizontal- oder Überkopfverglasung. Diese Anforderungen erfüllen Glas-Glas-Module mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ).
Diese Vorschrift stellt sicher, dass ein beschädigtes Modul noch eine gewisse Resttragfähigkeit gewährleisten muss und bei Glasbruch keine großen Splitter herabfallen dürfen. Da das Zulassungsverfahren für die Hersteller allerdings langwierig und teuer ist, sind Module mit abZ eher selten zu finden. Dieser Umstand wurde in der Praxis jedoch häufig ignoriert und Glas-Module auch in über 4 Meter Höhe installiert. Diese „Grauzone“ der 4-Meter-Regel wird nun aber auch seitens des DiBT beendet.
Die neue Regelung erlaubt nicht generell, Glasmodule oberhalb von 4 Metern anzubringen, sondern bezieht sich nur auf Balkonkraftwerke, die über einen Anschluss mit einem Stecker "wie andere Elektrogeräte temporär verbunden" sind.
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Balkonkraftwerke zählen nicht mehr als Bauprodukte
Demnach bestehen Stecker-PV-Anlagen („Balkonkraftwerke“) aus PV-Modulen, Wechselrichter, Kabel mit Stecker und werden über eine Steckdose an den Verbraucherstromkreis angeschlossen.
Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk" beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden.
Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.
Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken" aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen dafür geeignet sein (Aufnahme von Windlasten u.a.). Haben die PV-Module jedoch selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. die Funktion der Absturzsicherung, sind sie Teil der baulichen Anlage und damit Bauprodukt i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.
Davon unabhängig ist jedoch immer sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung eingehalten werden. Dazu zählt auch insbesondere, dass die Vorgaben des Herstellers beachtet werden und die Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module erfolgen soll (z.B. die Dachkonstruktion), ausreichend tragfähig sind.
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) begrüßt diese Vereinfachung. Grundsätzlich wäre es jedoch wünschenswert, alle PV-Module und PV-Anlagen von einschränkenden Bestimmungen der Bauprodukte auszunehmen, statt nur eine Ausnahme für Balkonkraftwerke zu definieren. So wäre auch eine einfachere Realisierung von PV-Fassaden, -Terrassen und -Carports möglich.