Letzte Aktualisierung: 15.07.2023

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Entfällt die Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke?

Bislang lohnt es sich nicht, eine Einspeisevergütung für Balkonsolarmodule zu beantragen. Das „Solarpaket“ der Bundesregierung plant allerdings Erleichterungen, die auch den bürokratischen Aufwand reduzieren sollen. In diesem Zuge sollen Balkonkraftwerke aber der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden. Dadurch würde sich der Anspruch auf Vergütung auf null reduzieren.

Blick auf ein einzelnes Modul auf einem Flachdach bei Sonnenschein

Balkonmodule sind beliebt. Zukünftig sollen sie noch einfacher zu installieren sein. Mit den regulatorischen Vereinfachungen soll jedoch auch der Anspruch auf eine Einspeisevergütung entfallen. (Foto: energie-experten.org)

„Normale“ Photovoltaikanlage erhalten eine Vergütung für den Solarstrom, den sie nicht verbrauchen, sondern ins Stromnetz einspeisen. Seit Mitte 2022 gibt es hierfür neue Vergütungssätze und „Spielregeln“:

  1. Solaranlage mit Volleinspeisung: Im Fall einer Volleinspeisung fließt der gesamte produzierte Strom in das öffentliche Netz. Der Netzbetreiber zahlt eine Vergütung pro Kilowattstunde dafür, je nach Größe der Anlage zwischen 10,9 und 13 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
  2. Modell Überschusseinspeisung: Ein möglichst großer Anteil des Solarstroms wird selbst verbraucht. Überschüssiger Strom wird eingespeist. Hier liegt die Einspeisevergütung zwischen 7,1 und 8,2 Cent pro eingespeister kWh.

Grundsätzlich könnte auch die für größere Photovoltaikanlagen gedachte Einspeisevergütung von Besitzern von Steckersolargeräten in Anspruch genommen werden.

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Bürokratie verhindert Einspeisevergütung für Balkonmodule

Bei einem Ertrag von - unter idealen Bedingungen – jährlich etwa 570 Kilowattstunden (kWh) würde man mit einem Balkonkraftwerk mit einer Leistung von 600 Watt und einem Eigenverbrauch von 50% pro Jahr nur rund 114 kWh ins Stromnetz einspeisen und hierfür die Einspeisevergütung kassieren.

Die Einspeisevergütung für ein Balkonmodul würde dann rund 23 Euro betragen. Selbst wenn man das Volleinspeisemodell wählt, kommt man nur auf Einnahmen von etwa 75 Euro. Nutzt man im Idealfall den Strom selbst, kommt man bei einem durchschnittlichen Kilowattstundenpreis von 39 Cent/kWh auf eingesparte Stromkosten von rund 228 Euro pro Jahr.

Die Einnahmen rechtfertigen bislang jedoch nicht den bürokratischen Aufwand. Denn Voraussetzung für die Vergütung wäre ein regelmäßiger Ablese- und Abrechnungsaufwand, der den wirtschaftlichen Nutzen in vielen Fällen übersteigen würde. Bei Steckersolargeräten wird daher üblicherweise auf die EEG-Einspeisevergütung verzichtet, da der Eigenverbrauch weitaus lukrativer ist.

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„Solarpaket 1“ will Nutzung von Steckersolargeräten erleichtern

Das könnte sich jedoch bald ändern. Denn noch im Juli will sich das Bundeskabinett mit dem Referentenentwurf zum „Solarpaket 1“ befassen, der dann im Herbst in Bundestag und Bundesrat beraten werden könnte.

Der Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung stellt die Verbraucher:innen stärker in den Mittelpunkt.

Insbesondere soll die Nutzung von Photovoltaik (PV) für Verbraucher:innen, die kein eigenes Haus bewohnen, erleichtert werden. Der vorliegende Referentenentwurf setzt dabei erste Maßnahmen der im Mai 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgestellten Photovoltaik-Strategie um.

Neben kleineren Maßnahmen, um den Ausbau von Freiflächenanlagen voranzubringen, umfasst der vorliegende Entwurf viele Maßnahmen, die den Ausbau von PV an und auf dem Gebäude fördern sollen. Dies umfasst allgemeinere Regeln zur Anlagenzusammenfassung, zur Beschleunigung des Netzanschlussprozesses oder zur Vereinfachung von Mieterstromkonzepten.

Daneben sind sehr konkrete Maßnahmen geplant, um die Nutzung von Steckersolargeräten zu erleichtern:

  • Keine Anmeldepflicht von Steckersolargeräten beim Verteilnetzbetreiber
  • Übergangsweise Nutzung von Steckersolargeräten ohne Zweirichtungszähler
  • Entbürokratisierung des Marktstammdatenregisters bei der Anmeldung von Steckersolargeräten

Der Bundesverband Verbraucherzentrale vzbv begrüßt in seiner Stellungnahme, dass nun mit der Aufnahme von Steckersolargeräten in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Wegfall der Anmeldung beim Netzbetreiber, der erheblichen Vereinfachung der Meldung im Marktstammdatenregister sowie den Anpassungen der Anlagenzusammenfassung der Betrieb und die Installation dieser Geräte deutlich vereinfacht wird.

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Balkonkraftwerke sollen unentgeltlicher Abnahme zugeordnet werden

Gleichzeitig werden laut Referentenentwurf Steckersolargeräte, die nicht beim Netzbetreiber angemeldet werden, der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Bei der unentgeltlichen Abnahme reduziert sich laut Entwurf der Anspruch auf Vergütung auf null.

Aus Sicht des vzbv besteht für Steckersolarbetreiber:innen aber ein eindeutiger Anspruch auf Einspeisevergütung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt nach § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Sollten Steckersolarbetreiber:innen eine Vergütung in Anspruch nehmen wollen, müssten sie sich wohl gesondert beim Netzbetreiber melden. Unter den geplanten Vorgaben ist es für Nutzer:innen von Steckersolargeräten schwierig durschaubar, wie sie die Vergütung für ihren eingespeisten Strom erhalten können.

Einspeisevergütung für Steckersolarbetreiber:innen soll einfach und transparent werden

Um für die Verbraucher:innen einen transparenten und nachvollziehbaren Prozess zu schaffen, wäre es nach Ansicht des vzbv eine Möglichkeit, den Wunsch der Inanspruchnahme der Vergütung in den Anmeldeprozess des Marktstammdatenregisters zu verankern.

Bereits aktuell kann die BNetzA die Netzbetreiber nach § 13 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung auffordern, die im Register vorgenommenen Eintragungen zu prüfen. Der Wunsch, eine Einspeisevergütung zu erhalten, sobald eine dafür notwendige Messeinrichtung vorhanden ist, wäre somit für die Netzbetreiber einsehbar.

Auch der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) kritisiert, dass das gängige Verfahren der Netzbetreiber, bei der Anmeldung der Geräte einen zwingenden Vergütungsverzicht zu fordern. Wie auch die Clearingstelle EEG/KWKG in Rechtsfrage 235 klarstellte, haben Steckersolargeräte einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung.

Da die Anlagen nicht mehr direkt beim Netzbetreiber gemeldet werden, sondern nur noch über das MaStR, erfolgt auch keine Meldung der Vermarktungsart. Es greift also standardmäßig die “unentgeltliche Abnahme”. Es fehle ein Prozedere, wie Steckersolargeräte eine Vergütung erhalten können, so der SFV in seiner Stellungnahme zum "Solarpaket 1".

In der standardmäßigen unentgeltlichen Abnahme sieht der SFV eine klare Ungleichbehandlung gegenüber Dach-PV-Anlagen. Die Nichtvergütung des PV-Stroms sendet zusätzlich falsche Signale an Betreiber*innen und kann zur Vermeidung von Netzeinspeisung oder auch zum Einsatz von ökologisch, technisch und wirtschaftlich fragwürdigen “Steckersolar-Batterien” führen.

Hintergrund: Steckersolargeräte haben aufgrund des Wegfalls der 70%-Regelung bei Einspeisung einen Anspruch auf EEG-Vergütung. Derzeit bestehen die meisten Netzbetreiber in Deutschland bei der Anmeldung jedoch darauf, dass Betreiber mit Steckersolar auf diese Vergütung verzichten, ansonsten wird die Anmeldung abgelehnt. Das wird von vielen Anwendern als hochgradig ungerecht empfunden, gerade in Zeiten der Energiekrise.

Update: Dieser Artikel ist erstmals am 9. Juli 2023 auf energie-experten.org erschienen. Aufgrund der hohen Resonanz haben wir diesen Artikel aktualisiert und erneut publiziert.

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