Letzte Aktualisierung: 06.11.2023

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BEG-Förderung Heizung & Sanierung: Ab 2024 bis zu 90.000 € förderfähige Kosten möglich

Während das GEG bereits feststeht, ist noch nicht ganz klar, ob auch die BEG 2024 so kommt wie bisher geplant. Kritisch wird vor Allem gesehen, dass zwar die prozentualen Fördersätze steigen, die maximal förderfähigen Kosten aber sinken sollen. Wer jedoch Heizung und Gebäudehülle saniert, profitiert von höheren Zuschüssen auf bis zu 90.000€ förderfähige Kosten.

Wer ab dem kommenden Jahr eine Heizung einbaut und einzelne Verbesserungen an der Gebäudehülle wie z. B. den Einbau neuer Fenster vornimmt, profitiert von höheren Zuschüssen auf bis zu 90.000€ förderfähige Kosten. (Foto: energie-experten.org)

Neue BEG- Fördersätze für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden

Im Zuge der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst werden. Dabei spielt vor Allem die Sozialverträglichkeit des GEG eine hervorgehobene Rolle. Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für klimafreundliche Heizungen soll es einen Einkommensbonus von weiteren 30 Prozent der Investitionskosten geben, der für alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro gilt.

Als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung ist ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten geplant. Von 2028 an soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgeschmolzen werden. Dieser Bonus soll allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt werden, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen. Grundförderung und Boni sollen laut Eckpunkten kombiniert werden können, aber nur bis zu einem Höchstfördersatz von maximal 70 Prozent.

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Förderfähige Investitionskosten von 60.000 € auf 30.000 € reduziert

Der Entschließungsantrag der Bundesregierung sieht hingegen unverständlicherweise eine Halbierung der förderfähigen Investitionskosten von 60.000 € auf 30.000 € vor. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss liegt für den Heizungstausch dann bei 21.000 Euro. Dies kompensiert aber nicht die hohen Investitionssummen, die bei einem Heizungstausch und Umstieg auf eine z. B. Wärmepumpe anfallen.

Diese Absenkung würde neue Unsicherheiten auslösen, ob sich die Investition im eigenen Fall auch lohne. Experten warnen, dass so Anreize geschaffen werden, sich bei der neuen Heizung auf die allernötigsten Maßnahmen oder das günstigste Fabrikat zu beschränken.

„Für eine attraktive Förderung, reicht es nicht, nur hohe Prozentsätze aufzurufen“, kritisierte Martin Bentele, Geschäftsführer des Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV), bereits im August. „Maßgeblich sind auch die maximal ansetzbaren Investitionskosten, auf welche sich diese Prozentsätze beziehen. Die Koalition solle ihre Überlegung, die maximal förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro zu halbieren, dringend revidieren.“

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können aber weitere Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden – etwa für die Dämmung der Gebäudehülle. So gibt es beispielsweise für einen Fenstertausch - laut der auf dem "Wohnungsgipfel" veröffentlichen Liste von Maßnahmen zur "wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft" – vorübergehend für die Jahre 2024 und 2025 einen Zuschuss von 30% statt bisher 15% sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans. Zugleich soll die steuerliche Förderung in diesem Zeitraum von 20 auf 30 % angehoben werden.

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Kombinierte Höchstgrenze: Förderfähige Kosten bis zu 90.000 Euro möglich

Bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans erhöhen sich zudem die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen auf 60.000 Euro pro Wohneinheit (30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan). Und das zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch. Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen und die Zuschussförderung für den Heizungsaustausch können künftig also kombiniert werden. Somit gilt eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme gemeinsam durchgeführt werden.

Zusätzlich erhältlich sein wird ein Ergänzungskredit - bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushalts-Jahreseinkommen zinsverbilligt - für den Heizungstausch und weitere Effizienz-Einzelmaßnahmen. Dieses Angebot soll insbesondere vor dem Hintergrund der gestiegenen Marktzinsen dabei helfen, die finanzielle Belastung durch einen Heizungstausch zeitlich zu strecken und zu verringern. Durch flexiblere Laufzeiten soll die Finanzierung zudem etwa für Senioren attraktiver gestaltet werden.

Tabelle: Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für Wohngebäude und Nichtwohngebäude
Maßnahme Höchstgrenze förderfähige Kosten Wohngebäude Höchstgrenze förderfähige Kosten Nichtwohngebäude
Effizienzmaßnahme 30.000 Euro je Wohneinheit, 60.000 Euro je Wohneinheit mit iSFP 500 Euro pro m² Nettogrundfläche
Heizungstechnik 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die 2.-6. Wohneinheit, je 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit 30.000 Euro bis 150 m² Nettogrundfläche, bis 400 m² 200 Euro pro m² Nettogrundfläche, bis 1.000 m² zusätzlich 120 Euro pro m² Nettogrundfläche, ab 1.000 m² zusätzlich 80 Euro pro m² Nettogrundfläche
Fachplanung und Baubegleitung Ein- und Zweifamilienhaus: max. 5.000 Euro - Mehrfamilienhaus: 2.000 Euro je Wohneinheit, max. 20.000 Euro 5 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 20.000 Euro
Ergänzungskredit 100% der Kosten, max. 120.000 Euro je Wohneinheit /

Die reale Absenkung der Förderung steht dennoch im Widerspruch zu Zusagen aus der Politik zu einer Anhebung der Förderung, die jedoch nur prozentual erfolgt. Faktisch sinkt jedoch die Förderung. Energie-Experten befürchten, dass in der Bevölkerung mit Beginn der ersten Antragstellungen der novellierten BEG entsprechend großer Unmut über die Umsetzung der Wärmewende bevorsteht.

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Ab 2024 vergibt die KfW die Zuschüsse zur Heizungsförderung

Eine weitere Neuerung des „Entwurf zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ ist, dass die Zuständigkeit für die Zuschussförderung neuer Heizungsanlagen ab dem 01.01.2024 fast vollständig bei der KfW liegen wird. Nur die Förderung für Gebäudenetze bleibt aus diesem Teilbereich (Nummer 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), Richtlinie BEG EM) beim BAFA. Auch der Ergänzungskredit für den Heizungstausch wird über die KfW abgewickelt.

Die übrigen Fördergegenstände aus der BEG EM, die sogenannten Effizienzmaßnahmen, bleiben beim BAFA. Das betrifft die Förderung für die Gebäudehülle, Gebäudetechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung und Baubegleitung.

Hinweis: Für die Förderung gibt es bislang zwar Verabredungen (Entschließungsantrag) mit den oben genannten Vorschlägen, aber noch kein beschlussfähiges Förderkonzept. Am 11. Oktober hat zudem der Ausschuss „Klimaschutz und Energie“ über das Förderkonzept beraten.

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