Letzte Aktualisierung: 15.11.2023

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Milliardenloch im Klimafonds! Platzt die BEG-Heizungsförderung für 2024?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Umwidmung von Corona-Hilfen für den Klimaschutz in Form des Klima- und Transformationsfonds (KTF) für nichtig erklärt. Damit fehlen 60 Mrd. Euro für Klimaschutz, die unter Umgehung der Schuldenbremse für Corona-Hilfen aufgenommen worden waren, aber dafür nicht benötigt wurden. Das Urteil erfolgt einen Tag vor der entscheidenden Bereinigungssitzung, in der der Bundestag über die Verwendung des Haushalts 2024 abstimmen wird.

Die Ampel hat 2021 60 Milliarden Euro ungenutzter Coronahilfen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) verschoben, nachträglich an der damals noch ausgesetzten Schuldenbremse vorbei. Das Bundesverfassungsgericht hat heute das zugrundeliegende Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt. Die Finanzierung der BEG-Förderung, die u.a. den Einbau neuer Heizungen wie Wärmepumpen fördert, soll laut Lindner nicht der von Sperre des Wirtschaftsplans des KTF betroffen sein. (Foto: energie-experten.org)

2021 hatten fast 200 Abgeordnete von CDU und CSU eine Klage gegen die Umwidmung von Coronahilfen durch eine rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 eingereicht.

Mit diesem sollte eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden.

Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Der EKF wurde zwischenzeitlich in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) umbenannt.

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Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen entspricht. Der Senat stützt seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

  • Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt.
  • Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.
  • Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des KTF um 60 Milliarden Euro reduziert. Aus dem KTF werden aber mittlerweile viele verschiedene Posten bezahlt, u.a. das Wegfallen der EEG-Umlage, Sanierungszuschüsse aber auch Subventionen für Industrieansiedlungen.

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Heizungsförderung der BEG scheint sichergestellt zu sein

Wie die Ampel-Koalition diese Projekte nun außerhalb des regulären Haushalts finanzieren will ist unklar. Zahlreiche zentrale Projekte, für die sonst kein Geld da gewesen wäre, wie der Heizungstausch und Wärmenetze über Bahn-Investitionen und Strompreisentlastungen bis zu Investitionszuschüssen für neue Chip-Fabriken stehen auf der Kippe.

Die BEG-Finanzierung scheint jedoch sichergestellt zu sein: Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz der Bundesregierung äußerten sich Bundeskanzler Olaf Scholz gemeinsam mit Vizekanzler Dr. Robert Habeck sowie Finanzminister Christian Lindner zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes.

"Ich habe heute nach §41 der Bundeshaushaltsordnung eine Sperre des Wirtschaftsplans des KTF vorgenommen, davon betroffen sind die Verpflichtungsermächtigungen, die für die Jahre 2024 ff. jetzt nicht mehr belegt werden dürfen. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich“, so Lindner.

BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel kommentiert diese Äußerungen wie folgt: “Wir verstehen die Äußerungen der Bundesregierung so, dass sie die Bedeutung der BEG-Förderung erkennt und nun Maßnahmen ergreift, um eine Gegenfinanzierung der BEG nicht nur für das nächste Jahr, sondern auch dauerhaft sicherzustellen. Wir appellieren zugleich an die Abgeordneten des Haushaltsausschusses im Deutschen Bundestags, den vorliegenden Richtlinienentwurf der BEG nun wie geplant zügig zu verabschieden.“

Sabel weiter: „Die BEG bildet das zentrale Instrument für den Klimaschutz im Gebäudesektor. Nur auf der Grundlage einer wirksamen und verlässlichen Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz bleibt das Erreichen der Klimaziele in den nächsten Jahren überhaupt in Reichweite. Darüber hinaus setzt die BEG wichtige wirtschaftspolitische Impulse für die Heizungs- und Gebäudesanierung und ist damit ein wichtiger Konjunkturfaktor. Die Wärmepumpenbranche ist auf einen starken Markthochlauf eingestellt. Die damit verbundene Transformation in der Heizungsindustrie setzt verlässliche Rahmenbedingungen voraus, vor allem auch in den Förderprogrammen.”

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