Letzte Aktualisierung: 12.02.2021

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BAFA-Zuschuss jetzt auch bei Austauschpflicht der Heizung!

2021 müssen Heizungen stillgelegt werden, die älter als 30 Jahre sind. Wichtiger Stichtag für viele Ölheizungen und auch Gasheizungen war der 1. Januar 1991. Das sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in §72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“ vor. Es gibt jedoch auch einen Lichtblick: Mit der Einführung der BEG gibt es zukünftig keinen Ausschluss der Förderung bei einer bestehenden Austauschpflicht alter Heizungen mehr!

Einen BAFA-Zuschuss zur Heizung gibt im Zuge der BEG EM-Förderung seit dem 01. Januar 2021 auch dann, wenn eine von der Austauschpflicht betroffene Heizung erneuert werden muss! (Foto: energie-experten.org)

Einen BAFA-Zuschuss zur Heizung gibt im Zuge der BEG EM-Förderung seit dem 01. Januar 2021 auch dann, wenn eine von der Austauschpflicht betroffene Heizung erneuert werden muss! (Foto: energie-experten.org)

MAP sah keine Förderung bei EnEV-Austauschpflicht vor

Schlechte Karten haben Ölheizung- und Gasheizung-Besitzer, deren Heizung vor dem 1. Januar 1991 bzw. ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden und älter als 30 Jahre sind. Die Öl- und Gasheizungen dürfen nicht mehr betrieben werden, sie sind austauschpflichtig! Ausnahmen gelten nur für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungen mit weniger als 4 Kilowatt (kW) oder mehr als 400 kW.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) §72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“:

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

Bislang galt im Förderprogramm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“, das auf dem Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt basierte und zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist:

„Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann keine Förderung gewährt werden.“

Bestand also ein Betriebsverbot für die Heizung, so war der Austausch nicht förderfähig! Es konnten als KEINE Zuschüsse vom BAFA beantragt werden. Gerade für austauschpflichtige Heizungen hätte aber eine Förderung Sinn gemacht, da sie besonders ineffizient arbeiten und ein finanzieller Anreiz die Entscheidung nicht nur für eine neue, sondern für eine klimafreundliche Heizung begünstigt hätte.

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Seit BEG 2021: BAFA-Zuschuss jetzt auch bei Betriebsverbot

Dies hat sich seit der Einführung der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" geändert! Eine Förderung durch die Zuschussvariante der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist beim BAFA ab 01. Januar 2021 auch dann möglich, wenn eine von der Austauschpflicht betroffene Heizung erneuert werden muss!

Und nun gibt es zu den Förderbedingungen in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Dezember 2020 sogar eine Erhöhung der Förderung um 10 Prozentpunkte auch wenn der Ölkessel gesetzlich ausgetauscht werden muss.

Auf Rückfrage beim BAFA wurde dies gegenüber energie-experten.org bestätigt: "Heizungen die der Austauschpflicht nach § 10 EnEV unterliegen sind im neuen Programm BEG förderfähig."

Auf der Webseite des BMWi heißt es zur Förderung austauschpflichtiger Heizungen in den FAQ: "Die Förderung eines Heizungsaustauschs ist von der Austauschpflicht unabhängig; denn die Austauschpflicht erlaubt auch den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll."

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So viel Geld gibt’s trotz Austauschpflicht: BAFA-Zuschüsse im Überblick

Wer also seine alte, austauschpflichtige Öl- oder Gasheizung gegen eine neue energieeffizientere und klimafreundliche Heizung austauschen möchte, der bekommt seit Anfang 2021 eine Zuschussförderung vom BAFA. Die BEG EM gibt zum Einbau einer klimafreundlichen Heizung mit Nutzung erneuerbarer Energien wie z. B. einer Wärmepumpe, Pelletheizung, Hybridheizung oder Solarthermie-Anlagen einen Zuschuss von 20 bis 45 Prozent!

Wer ab 2021 eine geförderte Gebäudeenergieberatung mit anschließender Ausstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) für Wohngebäude durchführen lässt oder bereits einen vom Bund geförderten Sanierungsfahrplan vorliegen hat und eine Maßnahme daraus realisiert, bekommt einen Förderbonus von fünf Prozentpunkten bei der Umsetzung. Für den Tausch einer Ölheizung bekommt man mit dem iSFP-Bonus dann bis zu 50% Zuschuss!

Eine Förderung austauschpflichtiger Heizungen wurde uns auf Rückfrage beim BAFA bestätigt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit. Ob Ihre Heizung auch bei einer vorliegenden Austauschpflicht gefördert werden kann, müssen Sie z. B. beim BAFA recherchieren bzw. nachfragen.

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