Letzte Aktualisierung: 30.03.2023

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Austauschpflicht für Gas- und Ölheizungen

Gemäß §72 GEG besteht bereits seit Längerem eine Austauschpflicht für alte Heizungen! Wer welche Heizung austauschen muss, ist dabei klar geregelt. Die Austauschpflicht gilt für

  • Konstanttemperaturkessel,
  • die mit Gas oder Öl betrieben werden,
  • länger als 30 Jahre in Betrieb waren,
  • in Häusern, die nach dem 01.02.2002 gekauft oder geerbt wurden,
  • zur Beheizung des Hauses eingesetzt werden,
  • eine Heizleistung zwischen 4 und 400 kW aufweisen und
  • der Austausch wirtschaftlich vertretbar ist!

Wenn alle diese Punkte auf Ihre Heizung zutreffen, so müssen sie diese austauschen. Wer sich nicht an die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hält und beispielsweise die oberste Geschossdecke oder Rohrleitungen nicht dämmt oder eben die Austauschpflichten für die Heizung ignoriert, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

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Austauschpflicht gemäß § 72 "Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen"

Rund zwei Millionen Heizungen in Deutschland dürften älter als 30 Jahre alt sein, schätzen Experten. Sie sind in der Regel so ineffizient, dass sie nicht nur das Klima, sondern auch den Geldbeutel belasten. Zudem drohen sie unerwartet auszufallen. Daher hat der Gesetzgeber eine Austauschpflicht für Ü-30-Heizungen verfügt – mit Einschränkungen.

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht der § 72 eine Austauschpflicht von Konstanttemperaturkesseln vor, die mit Gas oder Heizöl betrieben werden und

  • vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind
  • oder mehr als 30 Jahre in Betrieb waren.

Die Austauschpflicht gilt jedoch nicht für

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie
  • Heizungen mit weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt Nennleistung.

Auch die Eigentumsverhältnisse in Wohngebäuden spielen auch eine Rolle:

  • Wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf die Heizung weiter betreiben.
  • Bei einem Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbe) tritt dann allerdings die Austauschpflicht in Kraft. Dann hat man zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen.

Einbauverbot: Ab dem 1. Januar 2026 dürfen gemäß GEG §72 keine Heizkessel mehr eingebaut werden, die mit Heizöl oder mit "festem fossilem Brennstoff" wie Kohle oder Koks beschickt werden.

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Wie stelle ich fest, ob ich zum Heizungsaustausch verpflichtet bin?

Ob die eigene Heizung unter diese Austauschpflicht fällt, kann man zunächst anhand des Alters der Heizung ermitteln. Meist findet sich die Altersangabe auf dem Typenschild am Heizkessel. Auf dem Schild ist auch der Hersteller und die Heizleistung angegeben. Bei manchen Heizkesseln befindet sich das Schild unter einer Abdeckung und ist daher nicht ganz einfach zu entdecken.

Wer nicht fündig wird, kann das Alter der Heizung möglicherweise der Rechnung, einem Protokoll des Schornsteinfegers oder einem Datenblatt der Heizung entnehmen.

Da zur Abnahme / Inbetriebnahme einer Heizungsanlage der zuständige Bezirksschornsteinfeger Buch darüber führt und die Abnahme bescheinigt, kann Ihnen dieser Auskunft über das Alter und Austauschpflichtigkeit geben.

Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, sich direkt an Expertinnen und Experten zu wenden. Fachleute aus der Sanitär- und Heizungsbranche sind in der Lage, bei der Wartung der Heizung Alter und Heizungstechnik zu bestimmen.

Auch im Rahmen einer Energieberatung können entsprechende Fachleute das Alter der Heizung feststellen und prüfen, ob eine Austauschpflicht der Gas- und Ölheizung vorliegt.

Heizungsaustauschpflicht: Welche Heizung sollte ich nun einbauen?

Viele Eigentümer, die von der Austauschpflicht ihrer Heizung betroffen sind, fragen sich natürlich, welche Heizung dann infrage kommt. Diese Frage ist natürlich komplex und zunächst immer individuell von der Immobilie abhängig.

Lässt man dies außenvor, so ergeben sich jedoch Präferenzen, die sich hinsichtlich des

  • Klimaschutz
  • Preis
  • Unabhängigkeit

ergeben.

Wer auf eine klimafreundliche Heizung Wert legt, sollte nicht mehr auf Öl und Erdgas setzen. Das reduziert den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2). Zu den klimafreundlichen Heizungen zählen vor allem Wärmepumpen und – mit Abstrichen – auch Holz- und Pelletheizungen. Erstere können gut mit Photovoltaikanlagen kombiniert werden, letztere mit Solarthermieanlagen.

Ein Austausch der Heizung lohnt sich auch abseits der Pflicht: Wärmepumpen schonen nicht nur das Klima, angesichts steigender Kosten für Erdgas und Öl werden erneuerbare Energien im Betrieb langfristig günstiger sein. Und das, obwohl die Anschaffungskosten für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien nach Abzug der Förderung aktuell meist höher als die von Öl- und Erdgasheizungen sind. Denn Wärmepumpen und Holzheizungen sind außerdem nicht von der ab 2024 wieder steigenden CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe betroffen.

Ein weiterer Pluspunkt: Die Nutzung erneuerbarer Wärme macht unabhängiger von den Preisschwankungen fossiler Energien und auch vom Import aus vermeintlich nicht demokratischen Staaten.

Experten-Tipp: Wenn Sie von einer Austauschpflicht Ihrer Heizung betroffen sind, empfehlen wir, zunächst eine professionelle Gebäudeenergieberatung durchführen zu lassen. Fachleute beraten vor Ort und wissen auch, welche Förderprogramme – z.B. die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - zur Verfügung stehen. Dabei wird ein sogenannter Sanierungsfahrplan erstellt, der die wirtschaftlich optimalen Sanierungsmaßnahmen aufzeigt.

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