BMJ-Entwurf: Mieter sollen entscheiden, ob sie eine Solaranlage installieren
Viele Eigenheimbesitzer wünschen sich auch für ihr Zuhause eine Energiewende. Anfang 2022 waren bereits 2,2 Millionen Photovoltaikanlagen auf deutschen Dächern und Grundstücken installiert. Für Privathaushalte kann eine Solaranlage eine zusätzliche Einnahmequelle sein, die Stromkosten reduzieren und dabei helfen, unabhängiger von der öffentlichen Stromversorgung zu werden. Denn: Mit ihr lässt sich jährlich bis zu zwei Drittel des eigenen Stromverbrauchs decken.
Mieter sind aus rechtlichen Gründen hingegen von der eigenen, dezentralen Energiewende meistens abgeschnitten und können nicht von den Vorteilen einer eigenen Solaranlage profitieren. Denn Mieterstrommodelle sind immer noch sehr komplex und für die Installation von Balkonkraftwerken ist häufig die Erlaubnis des/ der Eigentümer nötig.
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Mini-Solaranlage reduziert Stromrechnung um bis zu 228 Euro pro Jahr
Steckerfertige Mini-Solaranlagen bestehen aus einem oder mehreren Modulen, die beispielsweise am Balkongeländer, an der Hausfassade oder auf dem Dach angebracht oder im Garten aufgestellt werden können.
Unter idealen Bedingungen kann ein Balkonkraftwerk mit einer Leistung von 600 Watt jährlich etwa 570 Kilowattstunden (kWh) Strom liefern. Wird der Strom komplett selbst verbraucht, entspricht das bei einem durchschnittlichen Kilowattstundenpreis von 39,94 Cent/kWh einer Einsparung von rund 228 Euro pro Jahr.
Eine Balkon-Solaranlage dieser Größe kostet zwischen 700 und 900 Euro. Die Anschaffungskosten sind in dieser Beispielrechnung nach drei bis vier Jahren wieder drin. Läuft die Anlage 20 Jahre lang, werden rund 4.550 Euro an Stromkosten eingespart.
Entscheidend für den Ertrag der Anlage ist der Standort. Die beste Ausbeute an Sonnenenergie wird erreicht, wenn der Balkon nach Süden ausgerichtet ist, die Module leicht geneigt angebracht werden und kein Schatten auf die Solarmodule fällt. Wer allerdings einen Balkon Richtung Norden hat und die Module nur senkrecht anbringen kann, erhält weniger als ein Drittel des möglichen Ertrags.
Bundesregierung will die Anschaffung von Mini-Solaranlagen vereinfachen
Die Anbieter von Balkon-Solaranlagen werben damit, dass die Geräte direkt aufgestellt und an eine herkömmliche Steckdose angeschlossen werden können. Der Verband der Elektrotechnik (VDE) empfiehlt spezielle Einspeisesteckdosen, die jedoch ohne großen Aufwand eingebaut werden können. Außerdem muss vorher geprüft werden, ob der aktuelle Stromzähler für den Betrieb einer Balkon-Solaranlage geeignet ist.
Im Rahmen des Solarpaket I will die Bundesregierung die Anschaffung von Mini-Solaranlagen vereinfachen. Die Grenze für Mini-Solaranlagen soll von 600 Watt auf 800 Watt erhöht werden und die Verwendung normaler Schukostecker zur Norm werden.
Dass sich ältere Ferraris-Stromzähler durch die Einspeisung der Mini-Solaranlage zeitweise rückwärts drehen, soll ebenfalls geduldet werden. Zusätzlich soll die Anmeldung der Anlagen erleichtert werden – bisher muss das sowohl beim örtlichen Netzbetreiber als auch bei der Bundesnetzagentur erfolgen.
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist für Mieter auch mit einigen bürokratischen Hürden verbunden. Denn bisher stellt die Installation von Photovoltaikanlagen in der Regel eine bauliche Veränderung dar. Die Installation bedarf in diesem Fall eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer:innen. Im Mietrecht ist die Erlangung der Zustimmung der Vermieter:innen zur Installation eines Steckersolargerätes bisher in vielen Fällen ebenfalls schwierig.
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BMJ-Entwurf will Steckersolargeräte in privilegierte Maßnahmen aufnehmen
Zum Abbau dieser Hürden plant das Bundeministeriums der Justiz (BMJ) ein Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen.
In diesem Zuge soll die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte sowohl im Wohneigentumsrecht als auch im Mietrecht in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden. Das BMJ will dazu die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in § 20 Abs. 2 Wohneigentumsgesetz (WEG) in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufzunehmen.
Denn in § 20 WEG werden die Maßgaben für bauliche Veränderungen an gemeinschaftlichem Eigentum geregelt. Dabei besteht laut Absatz 2 für einzelne Wohnungseigentümer:innen ein Anspruch auf Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft für bauliche Veränderungen, die für mehr Barrierefreiheit, die Einrichtung von E-Ladestationen, Einbruchschutz und für schnelleres Internet sorgen. Andere bauliche Änderungen wie die Installation von Photovoltaikanlagen benötigen dagegen in der Regel einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer:innen.
Die Einordnung der Installation eines Balkonmoduls als privilegierte Maßnahme bedeutet dann, dass Mieter selbst entscheiden können, ein Balkonkraftwerk zu installieren. Ein Ermessensspielraum ist den Wohnungseigentümern bezüglich der Frage des „Ob“ der privilegierten baulichen Veränderungen nicht eingeräumt. Allerdings obliegt die Entscheidungsbefugnis über die Frage des „Wie“ dem Ermessen der Wohnungseigentümer.
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Mieter sollen sich Anlagen-Eigentum teilen können
In einer Stellungahme zum Referentenentwurf des BMJ fordert der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) den Anspruch auf bauliche Veränderungen im WEG auf Photovoltaik-Dachanlagen auszuweiten: Engagierte Wohnungseigentümer:innen könnten somit auf eigene Kosten PV-Anlagen auf dem Dach installieren. Dabei wären verschiedene Modelle denkbar.
Einerseits könnte eine Aufteilung der Dachfläche in Betracht kommen, bei der Wohnungseigentümer:innen einen Anspruch auf die Installation einer Anlage entsprechen ihres jeweiligen Flächenanteils hätten.
Andererseits sollte aber auch eine überproportionale Flächennutzung möglich sein. Diese würde zu keiner Einschränkung der anderen Wohnungseigentümer:innen führen. Denn gemäß § 21 Abs. 4 WEG haben diese, falls gewünscht, gegen Zahlung eines Ausgleichs und anteiliger Kostentragung einen Teilhabeanspruch.