Letzte Aktualisierung: 19.03.2022

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Habeck: Wärmepumpen-Strom soll 4,5 Cents günstiger werden!

Im Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ vom 04.03.2022 ist ein sogenanntes Umlagenprivileg für das Heizen mit Wärmepumpen vorgesehen. Demnach soll speziell der für Wärmepumpen eingesetzte Heizstrom günstiger werden.

Dieses Bild zeigt eine grüne Luftwärmepumpe auf einem grünen Rasen

Um die Klimaziele einzuhalten und unabhängig von russischem Erdgas zu werden, müssen Millionen von Wärmepumpen installiert werden. Um dies anzukurbeln, will Habeck im neuen EEG den Wärmepumpen-Strom von Umlagen befreien. 2022 könnten Wärmepumpenbesitzer so rund 20% Heizkosten einsparen. (Foto: BWP / Dimplex)

Kaum drei Monate im Amt, hat Wirtschaftsminister Robert Habeck einen Entwurf zu einem ersten großen Gesetzespaket für den Klimaschutz vorgelegt. Kernstück ist eine Reformierung des "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" (EEG). Der Referentenentwurf "Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" stellt eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die helfen sollen, schneller und mehr Erneuerbare Energien auszubauen und die Energiewende in allen Sektoren voranzutreiben.

Einer der wohl aktuell am meisten diskutierten Knackpunkte ist dabei, dass Strom für den Endverbraucher günstiger werden soll. Daher soll einerseits die EEG-Umlage abgeschafft werden. Dies führt auch dazu, dass keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt anfallen sollen und baut zudem die durch die Vorgängerregierung aufgeblähte EEG-Bürokratie ab.

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§ 22 will Wärmepumpen von Umlagen befreien

Um die Klimaschutzziele zu erreichen und die Abhängigkeit von russischen Erdgas-Importen schnell zu reduzieren, bedarf es auch eines schnellen Wärmepumpen-Ausbaus. Dabei sind u.a. auch die Wärmepumpen-Strompreise entscheidend, die man zum Heizen mit einer Wärmepumpe bezahlen muss.

Wärmepumpen-Strom soll daher zukünftig nicht nur von der jetzt beschlossenen Abschaffung der EEG-Umlage, die zum 01.07.2022 greifen soll, profitieren. Preisvorteile im Wettbewerb zur Gasheizung sollen sich zudem über die im Referentenentwurf vorgeschlagene Befreiung des Heizstroms für Wärmepumpen von den sonstigen Umlagen ergeben.

Um den Umstieg von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizsystemen auf Wärmepumpen und damit zugleich die Sektorenkopplung zu beschleunigen, sieht § 22 „EnUG“ vor, dass Wärmepumpen zusätzlich von der finanziellen Belastung

  • der KWK-Umlage (2022: 0,378 ct/kWh) und
  • der Offshore-Netzumlage (2022: 0,419 ct/kWh)

befreit werden sollen. Zusammen mit dem Wegfall der EEG-Umlage in Höhe von 3,723 ct/kWh ergibt sich für 2022 somit eine Ersparnis von insgesamt 4,52 ct/kWh auf die nichtprivilegierte Letztverbräuche beim Heizen mit einer Wärmepumpe.

Für privat betriebene Wärmepumpenheizungen ergibt sich so eine Brutto-Ersparnis von 5,38 Cents pro kWh inklusive Mehrwertsteuer. Bei einem Stromverbrauch von 3000 kWh pro Jahr entspricht dies einer jährlichen Gesamteinsparung von 161,36 Euro. Auf 20 Jahre (unverzinst) gerechnet, ergibt sich eine Ersparnis von 3.227 Euro.

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Zähler und Effizienz sind Voraussetzung für Umlage-Befreiung

Im Referentenentwurf werden an die Umlagebefreiung von Wärmepumpen-Strom jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wenn man von den reduzierten Strompreisen Gebrauch machen möchte.

  • Zum einen kann man das Umlagenprivileg für Wärmepumpenheizungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn ein separater Zähler vorhanden ist, der die privilegierten Strommengen erfasst und vom normalen Haushaltsstrombezug abgrenzt.
  • Zum anderen muss durch eine Fachunternehmererklärung nachgewiesen werden, dass die Wärmepumpe eine berechnete Jahresarbeitszahl von 3,5 bei Luft-Wasserwärmepumpen bzw. 4,0 bei sonstigen Wärmepumpen erreicht.

Da die Inanspruchnahme des Umlagenprivilegs freiwillig ist, besteht für den Fall, dass noch kein separater Zähler vorhanden sein sollte, kein Zwang zur Nachrüstung eines Zählers. Um einen Anreiz für den Einbau von effizienten Wärmepumpen zu erzielen, soll die Umlagenprivilegierung auf ebensolche Wärmepumpen beschränkt werden.

Bei der Anforderung an die Effizienz wird auf die (z.B. nach VDI 4650) berechnete Jahresarbeitszahl abgestellt. Ein Nachweis der im Betrieb tatsächlich erreichten Jahresarbeitszahl sei laut Referentenentwurf des BMWK nicht erforderlich.

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Kritik: Umlage-Befreiung muss unbürokratischer erfolgen

Der Bundesverband Wärmepumpe aus Berlin begrüßt den Gesetzentwurf des Bundesklimaschutzministeriums mit einer Absenkung des Wärmepumpen-Strompreises, den Rollout von rund sechs Mio. Wärmepumpen bis zum Jahr 2030 fördern zu wollen. Die genaue Ausgestaltung wirft jedoch auch Fragen auf.

Der Bundesverband Wärmepumpe kritisiert einerseits, dass der Referentenentwurf die Jahresarbeitszahl als Kriterium zur Umlagebefreiung anführt, obwohl beim Gebäudeenergiegesetz auf Vorgaben zu Jahresarbeitszahlen verzichtet wurde und auch die Bundesförderung effiziente Gebäude stattdessen auf die Raumheizungs-Energieeffizienz laut Ökodesign-Verordnung abstellt. BWP fordert daher, § 22 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 EnUG ersatzlos zu streichen.

Zudem werden neue bürokratische Hürden durch die Berechnung einer Jahresarbeitszahl und deren Nachweis durch Fachunternehmererklärung aufgebaut. „Die Erstellung einer Fachunternehmererklärung sowie deren Prüfung und Verarbeitung durch die Netzbetreiber stellt in jedem Fall eine unverhältnismäßige Bürokratiebelastung dar“, so der BWP in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 15.03.2022.

Auch das Vorhandensein eines Zählers wird als kritisch angesehen: Von derzeit rund 1,3 Millionen Wärmepumpen im Bestand verfügt etwa die Hälfte über einen eigenen Zähler, so der BWP. Würden die 650.000 Wärmepumpen-Eigentümer zuzüglich der in diesem Jahr neu hinzukommenden potenziell ab Inkrafttreten der Vorschrift entsprechende Termine bei Handwerkern buchen, um sich die Fachunternehmererklärung ausstellen zu lassen, würde dies völlig unnötig Ressourcen beim ohnehin ausgelasteten Fachhandwerk binden.

Hinzu kommen die notwendigen Kapazitäten bei den Netzbetreibern für den Aufbau und die Durchführung der Antragsbearbeitung. Ohnehin würden die Fachunternehmererklärung allenfalls auf Plausibilität geprüft werden können, so der BWP.

Der BWP schlägt daher vor, dass Betreiber von Wärmepumpen, welche über einen separaten Zählpunkt verfügen und ein reduziertes Netzentgelt mittels eines entsprechenden Wärmepumpentarifs nutzen, auch unbürokratisch, ohne zusätzliche Unterlagen einreichen zu müssen, beim entsprechenden Vertragsabschluss die Befreiung von den Umlagen direkt mit beantragen können.

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