Photovoltaik Gesetzesänderung 2023: Das Solarpaket im Überblick!
Gesetzesänderungen 2023/ 2024 im Solarpaket 1 & 2
Balkon-PV erhält klare Vorgaben
Das Solarpaket I erweitert das Potenzial von "Steckersolargeräten" oder "Balkonkraftwerken". Die Gesetzesänderung, die ab 01.01.2024 in Kraft treten dürfte, führt Steckersolargeräte als spezielle Anwendungsfälle für Photovoltaik ein und differenziert sie rechtlich von größeren Solarsystemen. Dies erleichtert die Nutzung und Registrierung dieser solaren Kleinerzeuger bei Mietern und Wohnungseigentümern.
Für die Einspeisung von Solarstrom ins Netz dürfen auch weiterhin ältere analoge Stromzähler verwendet werden, die sich rückwärts drehen. Der örtliche Messstellenbetreiber kann bzw. muss jedoch, nach Prüfung der Daten aus dem Marktstammdatenregister, eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem installieren. Für Betreiber:innen bestehen neben der einmaligen Eintragung im Marktstammdatenregister jedoch keine weiteren Pflichten.
Die bisherige Stromerzeugungsgrenze von 600 Watt (W) für kleine Solaranlagen soll auf maximal 800 W angehoben werden. Obwohl nun nicht mehr 600 Wp Leistung, sondern 2.000 Wp Solarmodulleistung bei Balkon-PV erlaubt sind, dürfen Wechselrichter maximal 800 Voltampere (Watt) Leistung aufweisen. Mit der im August 2023 beschlossenen Gesetzesänderung werden die Steckersolargeräte im europäischen Vergleich nun gleichbehandelt. (Geplante Änderung: § 10a Absatz 2+3 EEG)
Weitere Detail-Infos hierzu finden Sie unserer News >> "Solarpaket 1: Gesetzentwurf erlaubt rückwärtslaufende Zähler für Balkonkraftwerke bis 2000 Watt Leistung"
Selbstproduzierter Solarstrom wird für Mieter:innen durch neue Regelungen noch attraktiver
Die Nutzung von Solarstrom innerhalb von Gebäuden, um mehrere Verbraucher mit Energie zu versorgen, wird durch die Einführung der "Gemeinsamen Gebäudeversorgung" begünstigt. Diese Regelung ermöglicht es PV-Anlagenbetreibern, ihren Solarstrom barrierefrei an Mieter und Mitbewohner zu verkaufen, solange er verfügbar ist.
Mit der Gesetzesänderung des § 42b EEG werden Vermieter und Betreiber von Solaranlagen von der Pflicht entlastet, sich um die vollständige Stromversorgung der Mieter kümmern zu müssen, indem sie einen Stromvertrag über den Bezug von Reststrom für ihre Mieter abschließen und abrechnen müssen, wie es etwa beim geförderten Mieterstrom verlangt wird.
Das neue Photovoltaik-Gesetz schafft zudem weitere Rechtssicherheit: Mieterstrom-Anbieter können sich konkret auf § 42 b Absatz 3 EnWG beziehen, um eine teilweise Mieterstromversorgung auch gegenüber dem Netzbetreiber durchzusetzen. Diese haben nämlich häufig eine Teilversorgung, obwohl dies bereits vor dem Solarpaket I nicht rechtens war, abgelehnt.
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Hemmnisse bei Repowering und Direktvermarktung abbauen
Das Solarpaket bringt nicht nur Verbesserungen für solare Mieterstrommodelle, sondern auch Erleichterungen beim Repowering von Solardächern und der Direktvermarktung von Solarstrom.
Gemäß der Erweiterung des §38h EEG wird bei einer Leistungssteigerung durch das Repowering – beispielsweise durch effizientere Module – der bereits bestehende Förderanspruch der ersetzten Anlage nur auf den Teil des eingespeisten Stroms angewendet, der dem Verhältnis der Leistung der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht. Dies eröffnet die Möglichkeit, für die zusätzlich installierte Leistung einen neuen Förderanspruch mit einer herkömmlichen Förderdauer von 20 Jahren zu begründen.
Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis 25 kWp müssen keine besonderen technischen Vorgaben für die Direktvermarktung nach § 10b EEG aufweisen. Diese Gesetzesänderung vereinfacht besonders für kleinere Photovoltaik-Anlagen den Zugang zur Direktvermarktung.
Diese Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass Direktvermarktungsfirmen in der Lage sind, regelmäßig nur auf größere Anlagen Einfluss zu nehmen und die Einspeisung von kleineren Anlagen mittlerweile präzise prognostizieren können.
Einfacher Netzanschluss für PV-Systeme
Die Bundesregierung plant, den Netzanschluss für PV-Anlagen zu erleichtern, um Verzögerungen bei der Umsetzung zu minimieren. Die bestehende Regelung eines vereinfachten Netzanschlusses für PV-Anlagen bis 10,8 kWp wird auf PV-Anlagen bis 30 kWp erweitert.
Bei fehlender Rückmeldung des Netzbetreibers innerhalb von vier Wochen kann die Anlage in der Regel ans Netz angeschlossen werden. Zudem werden die strengen Regelungen für den Netzzugang gewerblicher PV-Systeme in mittleren Leistungsklassen gelockert (Geplante Änderung: § 8 Absatz 6 Satz EEG).
Mehr Flächen für Solarparks – Vorrang für "Agri-PV"
Die derzeitige Begrenzung förderfähiger Standorte für Solarparks erschwert den Ausbau von Solaranlagen auf Freiflächen. Die Ampel-Koalition plant, landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten verstärkt für PV-Freiflächenanlagen zu nutzen. Diese Gesetzesänderung wird die Nutzung von bis zu 80 Gigawatt Solarstrom bis 2030 ermöglichen, was etwa 0,5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Deutschland entspricht.
Um die Effizienz der Flächennutzung zu steigern, wird ein eigenes Auktionssegment für besondere Solaranlagen (Agri, Floating, Moor, Parkplatz) in den Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen eingeführt. Der maximale Höchstwert bei Zuschlägen liegt in 2024 bei 9,5 ct/kWh (Geplante Änderung: §37b Absatz 2 EEG).
Landwirte, die auf umweltfreundliche Maßnahmen wie die Anlage von Blühstreifen und den reduzierten Einsatz von Pestiziden und Herbiziden setzen, können zudem mit zusätzlichen Prämien rechnen. Diese finanzielle Unterstützung trägt nicht nur zur Förderung einer nachhaltigen Energieerzeugung bei, sondern unterstützt auch aktiv den Schutz der natürlichen Umwelt.
Duldungspflicht für Leitungsarbeiten
Die Gesetzesänderungen im §11a Abs. 1 und 2 führen die Verpflichtung zur Duldung für Grundstückseigentümer und Nutzungsrechteinhaber ein, wenn es um die Errichtung, Wartung und den Betrieb von Leitungen (Anschlussleitungen) und anderen Vorrichtungen für die Verbindung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien geht.
Gleichzeitig wird eine festgelegte Entschädigungszahlung eingeführt. So zahlt der Betreiber der Leitung dem:der Grundstückseigentümer:in 5 % des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche als Schadensersatz.
Bisher erfolgte die Umsetzung solcher Vorhaben durch Mitteilungen oder Ankündigungen des Anlagenbetreibers, beispielsweise durch Veröffentlichungen in der Gemeinde. Vereinbarungen, die in Verträgen und Grundbucheintragungen gemäß BGB, EnWG oder NABEG festgehalten wurden, werden dementsprechend obsolet. Es wird jedoch erwartet, dass die Mitteilungen und Ankündigungen weiterhin erfolgen werden.
Weitere Gesetzesänderung 2023: Was kommt im Solarpaket 2?
Das Solarpaket 1 setzt noch nicht alle Vorhaben aus der PV-Strategie um. Daher hat das BMWK um Robert Habeck bereits zugesagt, weitere Gesetzesänderungen zur Beschleunigung des PV-Zubaus in einem weiteren Gesetzespaket – dem sogenannten Solarpaket II – zu bündeln. Die Arbeiten am Solarpaket II beginnen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Solarpaket I Ende 2023.
Weitere Erleichterungen für Parkplatz-, Agri- und Floating-PV
Das BMWK wird die Förderung der besonderen Solaranlagen nochmal prüfen und bei Bedarf nachjustieren. Durch die neue Kategorie Parkplatz-PV-Anlagen sollen weitere bereits versiegelte Flächen für PV-Freiflächenanlagen genutzt werden. Damit der Zubau in dieser Kategorie auch entsprechend erfolgt, sollen die Genehmigungsanforderungen sowie die Vergütungsstruktur näher geprüft werden.
Zur Steigerung des Ausbaus der Agri-PV sollen zudem auch kleine Agri-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 Megawatt (MW) (bei Bürgerenergieanlagen bis 6 MW) gezielt gefördert werden.
Auch im Hinblick auf schwimmende PV-Anlagen (auch oft „Floating-PV“ genannt) sollte aus Sicht des BMWK der Zubau erleichtert werden, indem zusätzlich zur Aufnahme der schwimmenden PV-Anlagen in das EEG 2023 u.a. auch Änderungen am Wasserhaushaltsgesetz vorgenommen werden.
Baugenehmigungsverfahren erleichtern
Neben Erleichterungen auf Ebene der Bauleitplanung sind auch Erleichterungen im Baugenehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen im Solarpaket II geplant: So sollten klarere und bundesweit einheitliche Genehmigungskriterien sowie Fristen für die Genehmigungsverfahren geprüft werden. Oft ist das Baugenehmigungsverfahren für eine PV-Freiflächenanlage inhaltlich verzichtbar, da die entscheidenden Aspekte bereits bei der Erstellung des Bebauungsplans geklärt wurden.
Zudem finden die Verfahren in einem sehr engen zeitlichen Abstand bzw. sogar in zeitlicher Überschneidung statt. Die bestehende Möglichkeit zur Genehmigungsfreistellung liegt derzeit im Ermessen der Behörden und wird in der Praxis nur selten genutzt.
Daher soll bei weiteren Gesetzesänderungen geprüft werden, ob eine für die Behörde verpflichtende Genehmigungsfreistellung eingeführt werden soll, wenn für das Vorhaben ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und das geplante Vorhaben auch genau nach den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet wird. Schließlich könnten auch Abstände für PV-Anlagen zu Nachbargrundstücken (Garten-PV) reduziert werden.
Abstände auf Reihenhäusern & größere Module
Zum Teil hemmen auch bauliche Detailregelungen den einfachen und effizienten Zubau der Photovoltaik auf dem Dach. Bei den weiteren 2023 geplanten Gesetzesänderungen setzt sich das BMWK unter anderem dafür ein, eine weitere Absenkung und Vereinheitlichung der Abstandsvorgaben in den Bauordnungen zu prüfen, damit insbesondere bei der Photovoltaik auf Reihenhäusern im Durchschnitt mehr PV-Module auf dem Dach möglich werden.
Um dem Technologiefortschritt bei den PV-Modulen Rechnung zu tragen, sollten möglichst auch Module mit einer Fläche über 2 Quadratmetern für die PV-Installation auf dem Dach einfacher genutzt werden können.