Letzte Aktualisierung: 04.03.2023

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BMWK zum "Öl- und Gasheizungsverbot": Wärmepumpen sollen nicht teurer werden als Gasheizungen

Ab 2024 nur noch Wärmepumpen? Mitnichten. Das BMWK hat sich jetzt zum Vorwurf eines „Öl- und Gasheizungsverbots“ geäußert und seine Pläne detailliert. Demnach gibt es eine Reihe von Optionen, Ausnahmen, Übergangsfristen, Förderungen und Härtefallregelungen. Durch vergünstigte Wärmepumpentarife soll sogar das Heizen mit Wärmepumpen nicht teurer werden als mit Gasheizungen. Es geht zudem davon aus, dass sich ein Markt für gebrauchte Gasheizungen entwickeln wird.

Das medial aufgebauschte „Öl- und Gasheizungsverbot“ hat das BMWK nun zu einer Stellungnahme veranlasst, in der es seine Pläne detailliert erläutert. Es gibt zahlreiche Optionen, Ausnahmen, Übergangsfristen, Förderungen und Härtefallregelungen. Es soll sogar vergünstigte Wärmepumpentarife und einen Markt für gebrauchte Gasheizungen geben. (Foto: energie-experten.org)

Der am Montag geleakte Referentenentwurf des GEG, der einen verpflichtenden Anteil Erneuerbarer im Heizungsbereich vorsieht, wurde von vielen Medien verkürzt als „Öl- und Gasheizungsverbot“ dargestellt, von dem ab 2024 selbst bestehende, wohl gemerkt funktionierende Heizungen betroffen seien. Dies ist natürlich mitnichten der Fall.

Diese Falschmeldungen heizen die derzeit eh große Verunsicherung bei der Wärmeversorgung unnötig an und erschweren der Regierung, ihre Pläne zur dringend notwendigen Dekarbonisierung des Gebäudebestandes umzusetzen. Daher hat das BMWK gestern eine Stellungnahme zum GEG-Entwurf zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien veröffentlicht, in der es die Motive und Notwendigkeiten erläutert und die Maßnahmen präziser vorstellt.

65 Prozent-Vorgabe ist Vereinbarung aus Koalitionsvertrag

Um die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich zu überwinden, hat die Regierungskoalition im März 2022 beschlossen, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der dadurch verursachten Energiekrise will die Bundesregierung eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag ein Jahr vorziehen – von 2025 auf 2024.

Der bislang nur vom BMWK und BMWSB abgestimmte Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes sieht vor, dass grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) ab dem 1.1.2024 mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen muss.

Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, können die Eigentümer aus mehreren unterschiedlichen Technologien frei wählen. Beim Neubau kommen der Anschluss an ein Wärmenetz, der Einbau einer Wärmepumpe und in sehr gut gedämmten Gebäuden können sogar Stromheizungen genutzt werden.

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Für bestehende Gebäude sind noch weitere Optionen vorgesehen wie z.B. der Einbau einer Biomasseheizung, einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt, oder einer Hybridheizung aus z. B. Wärmepumpe und Öl- oder Gasheizung.

Die Umsetzung soll in der Praxis einfach und unbürokratisch anhand eines Katalogs von Möglichkeiten gestaltet werden. Wählt man eine davon aus, gilt die Vorgabe als erfüllt (sogenannte Vermutungsregelung).

Für kaputte Heizungen greifen Übergangsfristen

Bestehende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Es gibt also keine sofortige Austauschpflicht. Sofern eine bestehende Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann diese weiterhin genutzt werden. Auch sind Reparaturen weiter möglich.

Ist die Heizung also nur defekt und kann repariert werden, darf sie weiterhin betrieben werden. Bestehende Gas- und Ölheizungen können damit noch weitergenutzt werden, müssen jedoch –wie bisher- in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden.

BMWK rechnet mit Markt für gebrauchte Heizungen und Mietmodelle

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden –sogenannte Heizungshavarie- greifen Übergangsfristen. Vorübergehend kann dann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt.

Darüber hinaus besteht immer die Möglichkeit, den Gaskessel auch nach Ablauf der drei Jahre im Rahmen einer Hybridheizung weiterhin für die Lastspitzen zu nutzen.

Das BMWK geht daher davon aus, dass sich ein Markt für gebrauchte Heizungen im Übergang und ein Markt für kurzfristige Mietmodelle entwickeln wird.

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Lange Übergangsfristen für Netzanschluss-Optionen und Gasetagenheizungen

Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, gibt es zeitlichen Spielraum von bis zu fünf Jahren. Das bedeutet, der Eigentümer muss sich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren den Anschluss an eine Wärmenetz sicherzustellen. Bis dahin kann noch eine Heizung genutzt werden, die die „Heizen mit Erneuerbaren-Vorgabe“ nicht erfüllt.

Auch bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen gibt es Übergangsfristen von insgesamt bis zu sechs Jahren: Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere drei Jahre Zeit zur Umsetzung.

Härtefallregelung, wenn 65 Prozent-Anteil wirtschaftlich unzumutbar ist

Darüber hinaus enthält das Gebäudeenergiegesetz noch eine allgemeine Härtefallregelung. Demnach muss die Pflicht zum Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nicht erfüllt werden, wenn dies für den Gebäudeeigentümer eine besondere Härte darstellt, etwa wenn es aus besonderen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist, die Pflicht im konkreten Fall zu erfüllen.

Diese Regelung knüpfe an bestehende Härtefallregelungen an, die es auch im heutigen Recht gibt.

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Staat plant auch vergünstigte Wärmepumpen-Stromtarife

Da nicht jeder Haushalt in der Lage ist, die Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage zu stemmen, soll die Pflicht zum erneuerbaren Heizen mit passenden Fördermaßnahmen in der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) begleitet werden und sozial flankiert werden.

Ziel der Förderung ist es, sicherzustellen, dass die Kosten einer Wärmepumpe insbesondere auch von einkommensschwachen Haushalten und Bürgerinnen und Bürger mit mittleren Einkommen getragen werden können.

Das Heizen mit erneuerbaren Energien soll so durch eine Kombination aus Förderung der Heizung und vergünstigten Wärmepumpen-Stromtarifen unter dem Strich nicht teurer werden als mit fossilen Verbrennungsheizungen.

Das will das BMWK vor Allem auch durch weitere Steueranreize auch für nicht „selbstnutzende“ Eigentümer erreichen. Dabei ist eine Sonder-AfA für Vermieter und Gewerbe im Gespräch.

Auch Mieter sollen vor zu hohen Nebenkosten geschützt werden

Zudem soll der Mieterschutz gestärkt werden, indem Vermieter bei Umstellung auf Biomethan, Pellets oder fester Biomasse nur die Bezugskosten in Höhe des Grundversorgertarifs Gas bzw. des Referenzpreises für Festbrennstoffe an die Mieter weitergegeben dürfen.

Um Mietende in energetisch schlechteren Gebäuden vor zu hohen Betriebskosten bei dem Einbau einer weniger effizienten Wärmepumpe zu schützen, sollen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 % der Investitionskosten umgelegt werden. Dies setzt einen starken Anreiz für Vermietende, gleichzeitig in die Effizienz des Gebäudes zu investieren.

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