EEG 2023: Solaranlagen für Gärten & Carports erhalten erstmals Vergütung!
Für das seit über 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung am 7. Juli 2022 eine Neufassung beschlossen. Das sogenannte EEG 2023 enthält einige Verbesserungen und auch Vereinfachungen für bestehende und zukünftige Solaranlagen-Betreiber.
So steigen die Vergütungssätze für die Überschusseinspeisung und auch die Volleinspeisung wird wieder attraktiver. Daneben können sich auch Haus-Besitzer mit Garten, Garage oder Carport freuen. Eignet sich das eigene Haus nicht für eine Anlage, gibt es jetzt erstmals eine kWh-Vergütung („Einspeisevergütung“) für Solaranlagen, die nicht auf, am oder im Haus installiert werden.
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Solaranlagen in Gärten, auf Carports und Garagen kostengünstig und ertragsstark
Solarstromanlagen für den Garten oder auf dem Carport oder der Garage bestehen meistens aus einem Montagegestell und etwas DIY-Fleißarbeit. Die Kosten für ein solches System liegen daher deutlich unter denen einer Dachanlage, für die Gerüste angestellt und das Dach bearbeitet werden muss. Vielfach gibt es auch fertige Bausätze, die in einigen Bundesländern sogar gefördert wurden.
Auf dem Rasen oder der Terrasse, auf dem Gartenhausdach, Carport oder Garage freistehend aufgeständerte Panels können zudem optimal ausgerichtet werden. Genau so, dass sie die Sonnenstrahlen möglichst viele Stunden am Tag einfangen und einen hohen Ertrag pro kWp erzielen.
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Bislang gab es keine oder eine nur sehr geringe Einspeisevergütung
Einziger Wermutstropfen: Garten-PV-System hatten bislang keinen Anspruch auf die EEG-Einspeisevergütung, sondern dienen einzig dem Eigenverbrauch. Überschüssiger Strom wurde dann umsonst ins Stromnetz abgegeben. Zudem gilt die Frage, was in Gärten gebaut werden darf, als heißes Eisen. Vielfach ist die Rechtslage den meisten Grundstückseigentümern zumindest unklar.
Etwas anders sah die Rechtslage bei Solaranlagen auf Carports und Garagen aus. War der der Schutz von PKW oder die Solarstromerzeugung die vorrangige Zweckbestimmung des Carports oder der Garage und wurden diese im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet, so gilt laut Clearingstelle EEG die Sonderregelung für "Nichtwohngebäude".
Die Clearingstelle hat sich mit dem Begriff des Gebäudes im Kontext zum EEG ausführlich auseinandergesetzt und den § 33 Absatz 1 und 3 EEG 2009/EEG 2012 in einem "Hinweis" konkretisiert.
Die neuen Regelungen zur Garten-PV könnten nun helfen, die komplexe Auslegung zu harmonisieren und einen verlässlichen, einfacheren Rechtsrahmen zu schaffen als der, der bislang für Carport- und Garagen-Solaranlagen bestand.
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Mit §48 erhalten PV-Anlagen für Gärten und Carports erstmals eine Vergütung
Das soll sich nun ändern! Denn mit dem § 48 "Solare Strahlungsenergie" EEG 2023 wurde in (1) 1a ein Vergütungsmöglichkeit für genau diese PV-Anlagen geschaffen:
"Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude besteht, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat."
Bedingung dafür ist der Nachweis, dass sich Ihr Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet. Wie genau dieser Passus nun zu deuten ist, soll laut verbraucherzentrale.de noch in einer Verordnung näher festgelegt werden. Trotzdem, so betont die Verbraucherzentrale, sollte immer geprüft werden, ob für eine freistehende Solaranlage im Garten oder auf einem Carport eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sei!