Regierung beschließt neue Regeln für Photovoltaik-Anlagen ab 2023
Die eigene Solaranlage ist für Privathaushalte wieder attraktiver geworden. Dafür sorgen nicht zuletzt die Anpassungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches am 30.01.2022 in Kraft trat, obgleich viele der Neuregelungen erst ab Januar 2023 gelten.
Die Ziele sind präzise formuliert: Der Anteil der Erneuerbaren Energien soll sich innerhalb weniger Jahre nahezu verdoppeln. Noch in diesem Jahr sollen insgesamt 7 Gigawatt, ab 2026 ganze 22 Gigawatt hinzukommen.
Für dieses ambitionierte Vorhaben braucht es zahlreiche neue Photovoltaikanlagen auf den Dächern, weshalb es im neuen EEG mehr Geld für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, bei gleichzeitiger Reduktion der bürokratischen Anforderungen, gibt.
Netzbetreiber, wie die Stadtwerke, sind ab 2025 verpflichtet, ein Portal anzubieten, mithilfe dessen Interessierte schnellstmöglich eine Netzanfrage für die eigene geplante Photovoltaikanlage stellen können.
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Sven Giegold (Grüne), zeigt sich auf Twitter zufrieden über die verabredeten Maßnahmen:
"Die Bundesregierung hat heute weitreichende steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für die dezentrale Nutzung von Photovoltaikanlagen beschlossen. Damit setzen wir den Kurs des konsequenten Bürokratieabbaus und des Ausbaus der Erneuerbaren fort."
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Die Vergütungssätze steigen
Solaranlagen für die Eigenversorgung erhalten künftig höhere Vergütungssätze als bei der bisher festgelegten Einspeisevergütung:
- 8,2 Cent/kWh für Anlagen bis 10 kWp Leistung
- 7,1 Cent/kWh für Leistungen darüber
Der Vergütungssatz für die Volleinspeisung fällt sogar noch höher aus:
- 13 Cent/kWh für Anlagen bis 10 kWp
- 10,9 Cent/kWh für Leistungen darüber
Darüber hinaus entfällt der Einspeisedeckel für Anlagen, die zum 01.01.2023 ihren Betrieb aufnehmen.
Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben der Volleinspeisung vorab gemeldet werden. Um auch in den Folgejahren von den höheren Vergütungssätzen zu profitieren, muss diese Meldung jedes Jahr vor dem 01.12. wiederholt werden.
Bislang wurden Verzögerungen beim Anlagenbau mit einer geringeren Vergütung „bestraft“. Bis 2024 wird die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe – auch Degression genannt – ausgesetzt.
Übrigens: Durch die Neuregelungen ist auch die gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude bzw. Grundstück gestattet.
Abschied vom Erzeugungszähler
Um Prozesse zu vereinfachen, entfällt ab 2023 möglicherweise der Erzeugungszähler, welcher zuvor vom Netzbetreiber angemietet wurde. Damit würde sich die Abrechnung beim Stromverkauf deutlich vereinfachen.
Für neu errichtete PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2023 ihren Betrieb aufnehmen, wird zudem die technische Vorgabe abgeschafft, dass maximal 70 % der PV-Nennleistung in das Netz eingespeist werden dürfen. Für diese Anlagen braucht es dann grundsätzlich keinen Erzeugungszähler mehr.
Förderung für Photovoltaik auf Garagen oder im Garten
Wer die Solarmodule nicht auf dem Hausdach, sondern lieber auf dem Carport, der Garage oder im Garten montieren möchte, erhält künftig ebenfalls eine Fördervergütung. Möglich ist eine Anlage bis 20 kW Leistung. Hierfür muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass das Hausdach für die Installation ungeeignet ist. Die konkret formulierten Bedingungen stehen aktuell noch aus.
Wichtig: Auch bei der Anlagenerrichtung auf Carport, Garage oder im Garten gilt das Baurecht, weshalb eine Baugenehmigung bei der Gemeinde eingeholt werden sollte.
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Steuergrenze bei 30 statt 10 kWp
Erste Eckpunkte aus dem Finanzministerium deuten auf die Abschaffung der Einkommenssteuer für Anlagen bis 30 kWp hin. Die aktuelle Vereinfachungsregel gilt nur für Solaranlagen bis 10 kWp Leistung.
Erfreulich ist dies vor allem für Hausbesitzer, die ihre Dachfläche vollumfänglich ausnutzen, etwa um den erzeugten Strom auch zur Wärmeproduktion oder für das eigene Elektroauto zu verwenden.
Auch für kleine Gewerbeanlagen sowie Mietsgebäude mit je 15 kWp Anlagenleistungen pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden soll es steuerlich einfacher werden.
Sonderausschreibungen nur auf den ersten Blick attraktiv
Die erhöhte Ausschreibemenge von 1,5 Gigawatt soll noch in diesem Jahr als „Krisenreaktion“ umgesetzt werden. Ernüchternd ist jedoch, dass diese Menge von der geplanten Ausschreibemenge im kommenden Jahr gleich wieder abgezogen wird. Es handelt sich damit also lediglich um eine zeitliche Verschiebung.
Abschöpfung von Übergewinnen
Übergewinne auf dem Energiemarkt sollen abgeschöpft werden – wie genau steht aber noch in den Sternen. So oder so würde die Maßnahme zu Lasten der Erneuerbaren Energien fallen. Denn diese profitieren gegenwärtig von laufend niedrigen Kosten an der Strombörse.
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