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Letzte Aktualisierung: 06.06.2024
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Der Begriff Volleinspeisung bezeichnet eine Betriebsform von Photovoltaikanlagen. Der produzierte Strom aus Volleinspeise-Anlagen fließt ausschließlich in das öffentliche Netz und erhält hierfür eine spezielle Volleinspeise-Vergütung.
Im Gegensatz zu den Betriebsformen Nulleinspeisung und Überschusseinspeisung, bei denen der Eigenverbrauchsanteil aus Solar größer als 0 % und maximal 100 % ist, wird bei der Volleinspeisung kein Strom durch gebäudeinterne Verbraucher genutzt.
Die Photovoltaik-Volleinspeisung kann sowohl technisch als auch kaufmännisch-bilanziell realisiert werden.
Datum Inbetriebnahme | Art der Einspeisung | bis 10 kWp | 10 bis 40 kWp | 40 bis 100 kWp |
---|---|---|---|---|
ab 01.02.2025 | Teileinspeisung | 7,96 ct./kWh | 6,89 ct./kWh | 6,89 ct./kWh |
Volleinspeisung | 12,61 ct./kWh | 10,57 ct./kWh | 10,57 ct./kWh | |
ab 01.08.2024 | Teileinspeisung | 8,0 ct./kWh | 6,9 ct./kWh | 5,6 ct./kWh |
Volleinspeisung | 12,8 ct./kWh | 10,7 ct./kWh | 10,7 ct./kWh | |
01.02.2024 bis 31.07.2024 | Teileinspeisung | 8,1 ct./kWh | 7,0 ct./kWh | 5,7 ct./kWh |
Volleinspeisung | 12,9 ct./kWh | 10,8 ct./kWh | 10,8 ct./kWh | |
01.01.2023 bis 31.01.2024 | Teileinspeisung | 8,2 ct./kWh | 7,1 ct./kWh | 5,8 ct./kWh |
Volleinspeisung | 13,0 ct./kWh | 10,9 ct./kWh | 10,9 ct./kWh |
Die Volleinspeisung rechnet sich vor allem, wenn man nur einen sehr geringen Stromverbrauch hat und daher nur ein kleiner Teil des erzeugten Stroms selbst genutzt werden kann, sowie bei großen Anlagen mit geringem Eigenverbrauch.
Dies war auch das politische Motiv, ein neues Volleinspeise-Modell einzuführen: Die vielen Gewerbe- und Lagerhallendächer mit nur geringem Eigenverbrauchsanteil, wiesen hinischtlich der "normalen" Einspeisevergütung häufig eine zu geringe Rendite auf, sodass in Deutschland gerade in diesem Segmant von 100 kW bis 500 kW viele Dachflächen bislang ungenutzt blieben.
Wann sich eine Volleinspeisung eher lohnt als eine Überschusseinspeisung haben wir unter "Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen mit Volleinspeisung" detailliert berechnet!
Der Grundsatz der Volleinspeisung ist klar: der gesamte Solartstrom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Eine entsprechende technische Ausstattung der Solaranlage schließt auf direktem Wege die Einspeisung in das Gebäudenetz aus. Es besteht ein eigenständiger Netzanschluss für die Photovoltaik-Volleinspeisung. Führt die Stromleitung am Hausnetz „vorbei“ und vor dem Stromzähler in das öffentliche Netz, kann lediglich ein physischer Eigenverbrauch des Solarstroms realisiert werden. Der verbrauchte Strom wird allerdings dann als Netzbezug über den hausinternen Stromzähler gemessen und vom Stromanbieter abgerechnet.
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind technische Vorgaben für Solaranlagen geregelt. Nach § 9 EEG müssen Photovoltaikanlagen ggfls. technisch insofern ausgestattet sein, dass Netzbetreiber die Ist-Einspeisung jederzeit abrufen und die Einspeiseleistungstufenweise oder, falls technisch umsetzbar, stufenlos regeln können. Hier gelten unterschiedliche Bestimmungen je nach installierter Anlagenleistung.
EEG-Paragraph | Regelung | |
---|---|---|
§ 9 Absatz 1 | Anlagen mit installierter Leistung größer 25 kWp | |
§ 9 Absatz 1a | Anlagen mit installierter Leistung zwischen 7 und 25 kWp | |
§ 9 Absatz 2 Nr. 2 | Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kWp |
Betreiber:innen von Anlagen mit höchstens 25 kWp installierter Leistung können zwischen der
Die Funk-Rundsteuerempfänger ermöglichen den Netzbetreibern die gesetzlich vorgeschriebene Ablesung der Ist-Einspeisung und Steuerung der Einspeiseleistung (§ 9 Absatz 1 EEG).
Die 70 prozentige Wirkleistungsbegrenzung durch den Wechselrichter kann auf Basis der installierten Leistung (kWp) berechnet und durch den örtlichen Installateur eingestellt werden.
§ 9 Absatz 2 Nr. 3 EEG 2021 schreibt vor, dass die Stromeinspeisung maximal bei 70 % der installierten Leistung liegen darf. Während bei der Überschusseinspeisung der Strom im gebäudeinternen Netz vorrangig verbraucht wird und dadurch tendentiell seltener mit PV-Wirkleistung von 70 % ins öffentliche Netz eingespeist wird, kann die Wirkleistung der Solaranlage am Netzanschluss bei der Volleinspeisung nicht im Vorfeld durch Eigenverbrauch reduziert werden. Im Vergleich zur Überschusseinspeisung bedeutet das für die PV-Volleinspeisunghöhere Leistungseinbußen.
Für das Beispiel einer 10 kWp Anlage gelten je nach Betriebsform die folgenden Wirkleistungsbegrenzungen:
Betriebsform | Volleinspeisung | Überschusseinspeisung | |
---|---|---|---|
Anlagengröße | 10 kWp | 10 kWp | |
Mögliche Ist-Erzeugungsleistung | 8 kWp | 8 kWp | |
Ist-Verbrauch | 4 kWp | 4 kWp | |
70 % Abregelung | Ja | Nein* | |
Ist-Einspeisungsleistung | 7 kWp | 4 kWp | |
Leistungseinbußen | 1 kWp | 0 kWp |
* Der § 9 Absatz 2 Nr.3 EEG 2021 schreibt vor, dass die Stromeinspeisung maximal bei 70 % der installierten Leistung liegen darf. Die Stromerzeugung darf im internen Gebäudenetz über 70 % der Anlagenleistung passieren, solange bei der Einspeisung ins öffentliche Stromnetz die Wirkleistungsbegrenzung von 70 % eingehalten wird. Die 70 % Abregelung (§ 9 Absatz 2 Nr. 3 EEG) fällt mit dem EEG 2023 weg.
Experten-Wissen EnWG: Das Energiewirtschaftsgesetz – EnWG schreibt den Netzbetreibern vor, Stromlieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung (Stichwort: Netznutzungsverträge) ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen (z. B. Elektroautos) ermöglicht wird – § 14a EnWG.
Obwohl die Wirkleistungsbegrenzungen und Leistungseinbußen bei Volleinspeisungs-Anlagen theoretisch häufiger vorkommen können, bewegt sich der prozentuale Anteil der Solarstromeinbußen im einstelligen Prozentbereich.
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Das EEG 2023 wurde Anfang Juli 2022 vom bundestag beschlossen. Es sieht nun vor, dass der § 100 Absatz 14 EEG 2021 einen neuen und separaten Satz anzulegender Werte für Anlagen enthält, die in einem Kalenderjahr den gesamten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung).
Ausgenommen ist, entsprechend der parallelen Bestimmung des § 61a Nummer 1 EEG 2021 zum Kraftwerkseigenverbrauch, derjenige Strom, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird. Zum Messkonzept der Volleinspeisung bedeutet das, es kann wahlweise
Mit der umfassenden Novellierung des EEG sollen die anzulegenden Werte die Erfordernisse für den wirtschaftlichen Betrieb von Aufdach-Solaranlagen ohne Eigenverbrauch mit Stand April 2022 abbilden. Diese sollen zur Vermeidung von Attentismus und zur beschleunigten Anwendbarkeit der finanziellen Anreizebereits vorab in 2022 in Kraft gesetzt werden.
Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Volleinspeisung sind sowohl die gemessenen Einspeisemengen in das Netz als auch – in entsprechender Weise – die gemessenen Entnahmemengen aus dem Netz bilanziell so zu korrigieren, als sei die gesamte, an der PV-Anlage gemessene, Stromerzeugung in das Netz eingespeist und dementsprechend mehr Strom aus dem Netz zur Deckung der Stromverbräuche in der Kundenanlage entnommen worden (vgl. BNetzA, Hinweis 2021/2 zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung).
Die Bilanzierung der Einspeisung und Entnahme bildet so, neben der technischen Lösung, die zweite Umsetzungsmöglichkeit der Volleinspeisung.
Nach den finanziellen Anreizen (Einspeisevergütung)durch das EEG 2021 können PV-Anlagen mit Volleinspeisung kaum wirtschaftlich betrieben werden. Das Umweltbundesamt kommt in seiner 2021 veröffentlichen Studie: „Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Dachanlagen“ zu der Erkenntnis, dass eine Aufdachanlage mit installierter Leistung ≤ 100 kWp nur wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn ein gewisser Eigenverbrauchsanteil vorliegt.
Die Vergütungssätze sind bei Volleinspeisung nicht kostendeckend, da sie einer sukzessiven Degression folgen. Diese richtete sich ursprünglich nach der Kostendegression der PV-Technologie. Die Kostendegression flachte in den letzten Jahren ab, wobei die Degression der Vergütungssätze in einem höheren Maß fortgeführt wurde.
Nach dem Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) stiegen die Systemkosten für Solaranlagen seit 2020 an, wohingegen die Vergütungssätze weiter sanken. Zwischen 2012 und 2021 sind diese um ca. 60 % reduziert worden. Die Systemkosten für PV sind in diesem Zeitraum nur um ca. 20 % gefallen. Die Basisdegression liegt im EEG 2021 bei 0,4 % pro Jahr (Stand: 30.06.2022). Durch die EEG-Novellierung soll die Degression in 2022 ausgesetzt werden.
Das EEG 2023 schafft nun neue, finanzielle Anreize, den gesamten Strom eines Daches in das Stromnetz einzuspeisen. Denn nun gibt es eine deutlich höhere Vergütung, was insbesondere für Eigentümer großer Dächer interessant sein dürfte. Denn durch die Erhöhung der Anzulegenden Werte verbessert sich die Wirtschaftlichkeit für diejenigen, die im Verhältnis zur Anlagengröße nur sehr wenig Strom selbst verbrauchen können.
Anlagenleistung | Vergütung Überschusseinspeisung | Erhöhung Anzulegender Wert | Anzulegender Wert Volleinspeisung | Endgültige Vergütung nach § 53 EEG |
---|---|---|---|---|
bis 10 kW | 8,60 Cents pro kWh | + 4,80 Cents pro kWh | 13,40 Cents pro kWh | 13,00 Cents pro kWh |
bis 40 kW | 7,50 Cents pro kWh | + 3,80 Cents pro kWh | 11,30 Cents pro kWh | 10,90 Cents pro kWh |
bis 100 kW | 6,20 Cents pro kWh | + 5,10 Cents pro kWh | 11,30 Cents pro kWh | 10,90 Cents pro kWh |
bis 300 kW | 6,20 Cents pro kWh | + 3,20 Cents pro kWh | 9,40 Cents pro kWh | 9,00 Cents pro kWh |
Achtung: Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, nicht in das Netz einspeist, verringert sich der anzulegende Wert für das jeweilige Kalenderjahr auf den Marktwert!
Leistung | 0,30 Cents pro kWh | 0,35 Cents pro kWh | 0,40 Cents pro kWh | 0,45 Cents pro kWh | 0,50 Cents pro kWh |
---|---|---|---|---|---|
bis 10 kW | 30 % | 25 % | 21 % | 18 % | 16 % |
15 kW | 26 % | 22 % | 19 % | 16 % | 14 % |
20 kW | 25 % | 20 % | 17 % | 15 % | 14 % |
25 kW | 24 % | 19 % | 17 % | 15 % | 13 % |
30 kW | 23 % | 19 % | 16 % | 14 % | 13 % |
Aus wirtschaftlicher Sicht kann sich die Volleinspeisung lohnen, sofern es sich um große (> 100 kWp) PV-Anlagen handelt. Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich ausschließlich durch die Vermarktung bzw. Vergütung. Die geltenden Vergütungen (Anzulegenden Werte) für Volleinspeisung bestimmen hier maßgeblich die Mindestgröße für den wirtschaftlichen Betrieb.
Bei einer kleinen Photovoltaik-Anlage ist ein Eigenverbrauchsanteil um 30 Prozent und mehr auch ohne teuren Speicher realistisch, sodass wegen der hohen Stromkostenersparnis das Eigenverbrauchsmodell die wirtschaftlich bessere Wahl bleibt. Mit einer Anlage ab rund 20 kWp kann man kaum mehr als 10% des erzeugten Solarstroms selbst nutzen, sodass es lohnender ist, den Solarstrom voll einzuspeisen und dafür die erhöhte Vergütung mitzunehmen.
Die finanziellen Anreize im EEG 2023sollen einen wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaik Volleinspeisung ermöglichen. Die spezifischen Kosten einer PV-Anlage mit Volleinspeisung sind, im Vergleich zur Nulleinspeisung, geringer, da immer die maximal mögliche Stromerzeugung eingespeist werden kann.
Der 2 Personen-Haushalt mit 2 Kindern in der Beispielstraße 15, 39130 Magdeburg verbraucht im Jahr 4.308 kWh. Das Gebäudedach mit Südausrichtung (180° Azimuth) weist eine Dachneigung von 45° auf. Auf dem Dach ist eine 11,63 kWp Solaranlage (31 x 375 Wp Halbzellen-Module). Die Familie bezieht Strom von Naturstrom (11,90 € monatlicher Grundpreis, 0,4545 €/kWh Arbeitspreis). Insgesamt belaufen sich die Investitionskosten auf 17.437,50 € (1.500 €/kWp). Es wurde ein 10 kW Wechselrichter verbaut. Wir rechnen mit einem Kapitalzins von 3 % und einer Laufzeit von 20 Jahren.
Betriebsform | Volleinspeisung | |
---|---|---|
Umsetzung | Netzgekoppelte PV-Anlage | |
EEG2021* | ||
Netzbezug | 4.308 kWh/a | |
Netzeinspeisung | 11.515 kWh/a | |
Kumulierter Cashflow | -5.391,63 € | |
Gesamtkapitalrendite | 0,00% | |
EEG2023** | ||
Netzbezug | 4.308 kWh/a | |
Netzeinspeisung | 11.515 kWh/a | |
Kumulierter Cashflow | 8.477,89 € | |
Gesamtkapitalrendite | 7,28% |
*Nach EEG 2021 erhält der:die Anlagenbetreiber:in eine Einspeisevergütung von 6,06ct/kWh.
**Nach EEG 2023 erhält der:die Anlagenbetreiber:in eine Einspeisevergütung von 11,30ct/kWh.
Zum Vergleich finden Sie die Kennwerte der beschriebenen PV-Anlage mit der Überschusseinspeisung im Beitrag zur Nulleinspeisung.
Jede PV-Anlage muss, unabhängig ihrer Größe, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Anmeldung muss bis spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme erfolgen. Stromspeicher sind ebenfalls meldepflichtig. Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) regelt den Umfang, Fristen und Verhalte zur Meldepflicht. Eine Nicht-Anmeldung führt zu Bußgeldern nach § 95 EnWG und zum möglichen Verlust der Vergütung nach dem EEG bzw. dem KWKG.
Bevor eine Solaranlage angeschlossen werden darf, muss sie bei dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Dieser prüft die Netzkonformität der geplanten Anlage. Der Prozess kann und darf maximal 8 Wochen dauern. Erst nach der Erlaubnis des Netzbetreibers darf die Anlage am Netz angeschlossen werden. Anlagenbetreiber:innen wählen im Vorfeld die Betriebsform. Diese muss dann dem Netzbetreiber gemeldet werden.
Lediglich Inselanlagen sind von den Anmeldungen befreit, da hier kein Netzanschluss vorliegt (§ 5 MaStRV).
Anlagen, die im Laufe des Jahres 2022 in Betrieb genommen werden sollen, haben ggfls. Anspruch auf die angepassten Vergütungssätze für Volleinspeisung. Dafür müssen Anlagenbetreiber:innen dem Netzbetreiber schriftlich mitteilen, dass sie die neuen anzulegenden Werte, die die Vergütungssätze bilden, zur Kenntnis genommen haben und auf Basis dessen beabsichtigen, eine Solaranlage zu kaufen. Zweitens darf die Solaranlage erst nach der Mitteilung an den Netzbetreiber verbindlich bestellt werden.
Soll ein Wechsel zur Volleinspeisung geschehen, muss dem Netzbetreiber bis zum 01.12. des vorangegangenen Kalenderjahres gemeldet werden, dass der gesamte Solarstrom im nächsten Kalenderjahr in das Netz eingespeist wird. So erhalten Anlagenbetreiber:innen bei Volleinspeisung die gesonderten anzulegenden Werte.
Wer sich nicht festlegen will, kann zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln. Anlageneigentümer können dann vor jedem Kalenderjahr durch eine Änderungsanfrage beim zuständigen Netzbetreiber (bis zum 01.12.) neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst verbrauchen wollen. Wenn sich etwa nach einer energetischen Haussanierung der Stromverbrauch mit einer Wärmepumpe erhöht oder sich die Besitzer ein E-Auto zulegen, lohnt sich beispielsweise vor Jahresende der Umstieg von der Volleinspeisung auf die Teileinspeisung. Das ermöglicht den profitablen Eigenverbrauch des Solarstroms.
Es ist aber nicht nur ein Wechsel des Betreibermodells möglich, es lassen sich auch Anlagenteile je nach Vergütungs-Modell aufteilen (§ 100 Absatz 14 EEG 2023): Solaranlagen, die innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind können sowohl Strom über die Überschusseinspeisung als auch über die Volleinspeisung vermarkten, wenn
1. sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,
2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und
3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 2 (Absatz zur Volleinspeisung) in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 2 ausgeschlossen.
Liegt der tatsächlich eingespeiste Wert unterhalb der zuvor angezeigten Menge, reduziert sich die Vergütung (anzulegender Wert) auf den Marktwert.
So können mit dem Flexi-Modell auf einem Haus zwei Anlagentypen angemeldet werden, eine zum teilweisen Eigenverbrauchund eine zur Volleinspeisung. So können Eigentümer zum Beispiel eine 5-Kilowatt-Anlage für den Eigenverbrauch und Teileinspeisung anmelden und zusätzlich noch eine 10-Kilowatt-Volleinspeiseranlage, die dann später auch in eine Eigenverbrauchsanlage umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gesonderte Messeinrichtung für beide Anlagen, was das Ganze etwas teurer macht.
Nach § 21b EEG besteht generell die Wahlfreiheit zwischen den Vermarktungsformen Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag und sonstige Direktvermarktung.
§ 21b EEG (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
"Mit einer kostendeckenden Volleinspeisevergütung für PV-Anlagen können unerschlossene Potenziale gehoben und Anreize zur Vollbelegung von Dachflächen gesetzt werden. Damit wird eine Alternative geschaffen für Anwendungsfälle, in denen Eigenversorgung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich darstellbar ist", so der BMWK-Entwurf zu den neuen Volleinspeiser-Regelungen im EEG 2023.
Inwiefern signifikante PV-Dachpotentiale durch die Auslegung auf Eigenverbrauch ungenutzt bleiben, ist statistisch und wissenschaftlich noch nicht beziffert. Sicher ist jedoch, dass finanzielle Anreize bzw. ein möglicher wirtschaftlicher Betrieb von Photovoltaik-Volleinspeisung, die Ausnutzung der Dachpotentiale für Solar begünstigt.
Wir bewerten den Beitrag von Volleinspeisung aus Sicht der Umweltverträglichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Versorgungssicherheit. Stehen die Umwelt und das Klima im Vordergrund, sollte so viel Solarstrom erzeugt werden, wie möglich. Eine PV-Anlage mit Volleinspeisung des Solarstroms kommt den nächsten Verbrauchern im Netz zugute. Kapazitäten in fossil-betriebenen Kraftwerken können so reduziert werden. In Folge sinkt der CO2-Ausstoß im Energiesektor.
Eine Anlage mit Volleinspeisung trägt zur Versorgungssicherheit der Gemeinschaft und zum deutschen Strommix bei. Während die Preise für fossile Brennstoffe weiter steigen und Brennstoffe im begrenzten Maße erhältlich sind, scheint die Sonne bedingungslos. Die Solarenergie bildet zusammen mit der Windenergie den „ersten Hauptsatz der Energiewende“*. Die Ausschöpfung des vorliegenden Solarpotentials ist maßgeblich an dem erfolgreichen Wandel der Energieversorgung, von einem fossil-basierten, durch Kernenergie, Kohle, Öl und Gas befeuerten, Energiesystem zu einem Energiesystem basierend auf Erneuerbaren Energien, beteiligt.
Nach Angaben der Bundesnetzagentur lag der Anteil von Solarstrom an der abgeregelten Strommenge 2019 bei 2,7 %, wohingegen rund 96,7 % Windstrom abgeregelt wurde. Die Auswirkungen auf die Netzstabilität sind zu beachten, jedoch relativ gering.
*Nach den 12 Thesen zur Energiewende der Denkfarbik Agora Energiewende bilden Solar und Wind den "ersten Hauptsatz der Energiewende".
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Die Volleinspeisung kann in der Praxis wahlweise durch einen eigenständigen Netzanschluss der Solaranlage oder – im Fall eines mittelbaren Netzanschlusses – auch durch eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung im Sinn des § 11 Absatz 2 EEG 2021 erfolgen.
Die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen mit Volleinspeisung hängt maßgeblich an der Höhe der geltenden Einspeisevergütung nach dem EEG. Nach dem EEG 2023 soll die Volleinspeisung bei Photovoltaik wirtschaftlich betreibbar sein. Unter den Vergütungssätzen im EEG 2021 ist dies für Anlagen < 100 kWp nicht möglich.