Letzte Aktualisierung: 05.12.2023

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Das neue Energieeffizienzgesetz in Deutschland: Ziele & Pflichten im Überblick

Transparenz über den Energieverbrauch und der vermehrte Einsatz energieeffizienter Technologien: Die Ziele, die mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (GEG) in Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen erreicht werden sollen, sind klar definiert: Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als durchschnittlich 7,5 Gigawattstunden (GWh) in den letzten drei Jahren, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Das Gesetz fordert weiterhin Unternehmen auf, Abwärme zu vermeiden oder zu nutzen.

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Die wichtigsten Regelungen des EnEfG

Nahezu 75 % der weltweiten THG-Emissionen resultieren – direkt oder indirekt – aus dem Energieverbrauch. Weitergedachtes Energiemanagement als Klimamanagement ist damit ein wirksamer Hebel für mehr Klimaschutz.

Mit dem am 18. November 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) werden Energiemanagementsysteme auf einer breiten Basis in Unternehmen, aber auch in der öffentlichen Hand etabliert und verpflichtet Behörden, energieintensive Unternehmen und Rechenzentren, mehr Energie zu sparen. Denn Klimaschutz und Energiewende können nur erfolgreich sein, wenn der Energieverbrauch dauerhaft sinkt.

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wird somit erstmals ein sektorübergreifender Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen, das zugleich wesentliche Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) umsetzt und einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leistet.

1. Energieeffizienzziele

Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rd. 500 TWh bis 2030 (ggü. dem aktuellen Niveau). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.

2. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder

Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.

Tabelle: Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030
Bundesland Anteil der Endenergieeinsparungen Kumulierte Endenergieeinsparungen
Baden-Württemberg 11,53 % 0,346 TWh
Bayern 15,78 % 0,473 TWh
Berlin 2,61 % 0,078 TWh
Brandenburg 3,5 % 0,105 TWh
Bremen 1,25 % 0,038 TWh
Hamburg 1,95 % 0,059 TWh
Hessen 8,92 % 0,268 TWh
Mecklenburg-Vorpommern 1,54 % 0,046 TWh
Niedersachsen 10,01 % 0,3 TWh
Nordrhein-Westfalen 22,94 % 0,688 TWh
Rheinland-Pfalz 5,29 % 0,159 TWh
Saarland 1,84 % 0,055 TWh
Sachsen 4,11 % 0,123 TWh
Sachsen-Anhalt 3,5 % 0,105 TWh
Schleswig-Holstein 2,9 % 0,087 TWh
Thüringen 2,33 % 0,07 TWh
Gesamt 100 % 3,00  TWh

3. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung

Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.

4. Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen

Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energie-verbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen aber selbst. Damit wird ein guter Mix geschaffen an mehr Transparenz über Energieverbräuche und zugleich Ermessen der Unternehmen, welche Schlussfolgerungen sie auf der Maßnahmenebene daraus ziehen.

5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren

Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, da hier Potentiale für mehr Energieeffizienz schlummern. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, sowie Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen sowie ihren Kunden über den spezifischen Energieverbrauch zu informieren.

6. Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.

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