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Letzte Aktualisierung: 29.07.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Die Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL) ist seit 2003 in Kraft und legt die Rahmenbedingungen der Europäischen Union zur Besteuerung von Strom, Kraftstoffen und den meisten Heizstoffen fest. Die Richtlinie löste nach zehn Jahren Verhandlung die Mineralölrichtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG ab, die lediglich Mineralölsteuern harmonisierten.
Acht Jahre nach Inkrafttreten der EU-Energiesteuerrichtlinie hatte die EU-Kommission eine Überarbeitung beschlossen. Befürchtete Preissprünge und Wettbewerbsnachteile für die europäische Industrie stoppten diese Pläne 2009 zunächst. Im März 2011 machte EU-Kommissar Semeta unter ungarischer Ratspräsidentschaft einen weiteren Versuch, die Richtlinie zu reformieren.
Die Europäische Kommission hat im März 2018 eine Konsultation zur Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL) veröffentlicht. Am 29.11.2019 hat der Rat der Europäischen Union dann die EU-Kommission formell beauftragt (Dok.-Nr. 14608/19), die Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) zu überarbeiten.
Unter anderem soll die EU-Kommission in Bezug auf folgende Punkte Vorschläge erarbeiten:
1. steuerliche Behandlung von Biokraftstoffen und anderen alternativen Kraftstoffen
2. neuartige Energieerzeugnisse und Technologien
3. mögliche Einbeziehung weiterer Sektoren wie z.B. Luftfahrt
4. beihilferechtliche Vorgaben und Verfahren.
Die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie soll unter anderem den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt zu harmonisieren und die EU klimafreundlicher machen. Dazu sollen Doppelbesteuerungen oder Handels- und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Energieträgern und zwischen den Energieverbrauchern und -anbietern geprüft werden.
In Deutschland setzen das Energiesteuergesetz und das Stromsteuergesetz die Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht um. Das Energiesteuergesetz löste am 15. Juli 2006 das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ab.
Im Energiesteuergesetz ist die Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen festgelegt. Dazu gehören fossile wie regenerative Energiearten. Das Gesetz regelt außerdem unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung, Entlastung oder Ermäßigung der Energiesteuer erfolgen kann.
Die aktuelle Fassung des Energiesteuergesetz (EnergieStG) finden Sie im Wortlaut unter www.gesetze-im-internet.de/energiestg
Die aktuellen Energiesteuersätze für
finden Sie im Überblick unter zoll.de.
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Subvention | Höhe |
---|---|
Energiesteuerbefreiung Kerosin | 8262 Mio. Euro |
Energiesteuervergünstigung Diesel (Dieselprivileg) | 8190 Mio. Euro |
Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung | 1800 Mio. Euro |
Energiesteuervergünstigungen Industrie | 1137 Mio. Euro |
Energieerzeugnisse, die im inländischen Flugverkehr für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder für die gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden, sind steuerfrei. Zusätzlich ist auch das im Inland abgesetzte Kerosin, das bei Flügen zu ausländischen Zielen verwendet aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei, stellt aber eine Subvention dar (UBA 2016). Daher sollte, anders als im Subventionsbericht dargestellt, das gesamte im Inland abgesetzte Kerosin der Berechnung des Subventionsvolumens zugrunde liegen.
Der Flugverkehr ist aufgrund des Ausstoßes von Treibhausgasen in Flughöhe eines der klimaschädlichsten Transportmittel. Durch die Subvention für Energieerzeugnisse kann der inländische Flugverkehr vergünstigt operieren und das Wachstum des Luftverkehrs wird gefördert. Es wird zusätzlicher Verkehr induziert. Zudem besteht weniger Anreiz den Verbrauch der Energieerzeugnisse zu reduzieren und verbrauchsarme Flugzeuge zu entwickeln.
Die Energiesteuerbegünstigung des gewerblichen Flugverkehrs bevorzugt einen einzelnen Verkehrsträger und ist gegenüber dem mit der Energiesteuer belasteten Straßenverkehr und Schienenverkehr nicht gerechtfertigt. Die Subvention wird daher als besonders ineffizient angesehen.
Der Energiesteuersatz auf Diesel ist im Vergleich zum Benzin deutlich niedriger und das obwohl Diesel der klimaschädlichere und energiereichere Kraftstoff ist. Umgerechnet auf den CO2-Gehalt beträgt der Steuersatz des Diesels 179 Euro/tCO2, der des Benzins 288 Euro/tCO2. Um diese Vergünstigung auszugleichen, ist der Kfz-Steuersatz auf Diesel-Pkw zwar höher, dennoch spielt die Energiesteuer eine weitaus wichtigere Rolle bei den Gesamtkosten eines Pkw. Die Subvention schafft somit einen umweltschädlichen Anreiz bei der Kaufentscheidung neuer Fahrzeuge und dem Mobilitätsverhalten.
Begründet wurde die Vergünstigung meist mit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Speditionsgewerbes (also Nfz und Lkw); die Bedeutung von Diesel-Pkw war bei der letzten deutlichen Ausweitung im Jahr 1994 auch noch deutlich geringer. Der Anteil von Diesel-Pkw am Flottenbestand hat sich seither von 13,4 % auf 32,2 % im Jahr 2019 mehr als verdoppelt. Später wurde die Subvention häufig mit dem vermeintlichen Klimavorteil des Diesels legitimiert.
Die Steuervergünstigung des Diesels gegenüber Benzin stellt einen nicht gerechtfertigten Vorteil dar und verzerrt damit Mobilitätsentscheidungen (Fahrzeugwahl, Verkehrsmittelwahl, Fahrverhalten etc.).
Fossile Energien, die in ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung (z. B. Kohlekraftwerken) verwendet werden, können von der Energiesteuer befreit werden. Voraussetzung dafür ist eine elektrische Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung können ebenfalls entlastet werden, wenn deren Monats- und Jahresnutzungsgrad mindestens 70 % beträgt. Diese Steuerbegünstigung wird zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Stromerzeugung gewährt.
Zudem existiert nach § 3 EnergieStG eine Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet werden (KWK, Stromerzeugung, Gastransport und -speicherung). Das Subventionsvolumen dieser Begünstigung ist größtenteils in den Steuerbegünstigungen nach §53 EnergieStG enthalten, weshalb es hier nicht zusätzlich ausgewiesen wird.
Die Subvention begünstigt die Stromerzeugung aus fossilen Energien. Dies führt zum Ausstoß von Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffen.
Zur Sicherung und Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit existieren verschiedene Energiesteuervergünstigungen der Industrie:
1. Energiesteuerbefreiung für bestimmte Verfahren und Prozesse (für Unternehmen des produzierenden Gewerbes): Bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren sind von der Energiesteuer ausgenommen. Dies betrifft beispielsweise die Herstellung von Glas(waren), keramischen Erzeugnissen, Zement, Kalk, Metallerzeugung und -bearbeitung oder chemische Reduktionsverfahren. Außerdem sind Energieerzeugnisse von der Energiesteuer befreit, insofern diese gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff oder für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verwendet wurden.
2. Herstellerprivileg: Energieträger, die direkt zur Herstellung von Energieträgern verwendet werden, z. B. in Raffinerien oder in Kohlebetrieben, sind ebenfalls von der Energiesteuer befreit. Diese Regelung betrifft sowohl die innerhalb des Betriebs hergestellten als auch externe Energieerzeugnisse wie Mineralöle, Kohle und Gase.
3. Spitzenausgleich bei der Energiesteuer (für Unternehmen des produzierenden Gewerbes): Unternehmen sind von einem Teil der Energiesteuern befreit, wenn die steuerliche Belastung als Summe der Energiesteuer im Kalenderjahr höher ist als der gesunkene Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung. Ab einem bestimmten Schwellenwert erhalten Unternehmen 90 % der übersteigenden Energiesteuer zurück. Aufgrund des EU-Beihilferechts sind dabei bestimmte Effizienzanforderungen zu erfüllen, welche durch die Einführung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen umzusetzen sind. Konkrete Vorgaben zu möglichen Energieeffizienzmaßnahmen sind nicht gegeben.
4. Energiesteuervergünstigungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen dieser Sektoren können für die Heizstoffe Heizöl, Erdgas und Flüssiggas, welche nachweislich für betriebliche Zwecke verwendet werden, anteilig von der Energiesteuer entlastet werden. Ab einer jährlichen Energiesteuerbelastung von 250 Euro beträgt die Entlastung 25 % des entsprechenden Energiesteuersatzes.
Für die betroffenen Unternehmen sinken durch die Subventionen die Energiepreise. Damit werden Anreize zur Steigerung von Energieeffizienz, Energieeinsparung sowie zum Wechsel zu nichtfossilen Energieträgern gemindert. Eine Reduktion der Treibhausgase wird dadurch verhindert. Im Fall des Spitzenausgleichs wurden zwar, ebenso wie im Fall der Stromsteuer, Effizienzvorgaben eingeführt – diese bieten jedoch keine Garantie für eine effizientere Energienutzung, da sie keine konkreten Vorgaben zu möglichen Energieeffizienzmaßnahmen enthalten.
Laut der Studie des Forums Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft im Auftrag von Greenpeace „Zehn klimaschädliche Subventionen im Fokus - Wie ein Subventionsabbau den Klimaschutz voranbringt und den Bundeshaushalt entlastet“ erzielt die Abschaffung der Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung den größten Klimanutzen pro eingespartem Euro, gefolgt von der Energiesteuerbegünstigung für die Industrie und wiederum der Energiesteuerbefreiung auf Kerosin.
In der Gesamtbeurteilung kommt das FÖS zu dem Schluss, dass der Abbau der Energiesteuerbefreiung für Kerosin, der Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung und die Reduzierung der Strompreisausnahmen für die Industrie besonders klimawirksam: sie weisen ein hohes Klimapotential aus und es werden pro eingespartem Euro die im Vergleich höchsten CO2-Minderungen erzielt. Auch die fiskalische Wirkung ist groß: beispielsweise würden durch die Besteuerung von Kerosin mehr als 8 Mrd. Euro an zusätzlichen Einnahmen erzielt.
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