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Letzte Aktualisierung: 05.01.2025
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Baden-Württemberg | 01.01.2022 | Neubau Nichtwohngebäude, Parkplätze mit > 35 Stellplätzen | Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg |
01.05.2022 | Private Neubauten | ||
01.01.2023 | Dachsanierungen | ||
Bayern | 01.03.2023 | Neubau Gewerbe- und Industriegebäude | Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) |
01.07.2023 | Neubau aller Nicht-Wohngebäude | ||
01.01.2025 | Dachsanierungen Nicht-Wohngebäude | ||
Berlin | 01.01.2023 | Neubau und Dachsanierungen | Solargesetz Berlin |
Brandenburg | in Planung | Neubau und Dachsanierungen gewerblicher und öffentlicher Gebäude, Neue Parkplätze mit > 35 Stellplätzen | |
Bremen | 01.07.2024 | ab 1. Juli 2024 PV-Pflicht bei Dachsanierungen & ab 1. Juli 2025 bei Neubauten | Bremisches Solargesetz - BremSolarG |
Hamburg | 01.01.2023 | Solarpflicht Mindestbelegungsfläche von 30 Prozent für Neubauten ab 01.01.2023 und bei wesentlichen Umbauten des Daches ab 01.01.2024 | Hamburgisches Klimaschutzgesetz |
01.01.2025 | Dachsanierungen | ||
Hessen | landeseigene Gebäude und Parkplätze mit > 35 Stellplätzen, nicht-landeseigene Parkplätze ab 50 Stellplätze | Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes | |
Mecklenburg-Vorpommern | keine Solarpflicht | ||
Niedersachsen | 01.01.2023 | Seit 1.1.2023 gilt gem. NBauO PV-Pflicht für Neubau baulicher Anlagen und gewerblicher Gebäude, seit 1.1.2024 PV-Pflicht für alle Neubauten öffentlicher Gebäude, ab 2025 PV-Pflicht für Parkplätze, Bauten und bauliche Anlagen mit mehr als 50 m2 Dach & bei grundlegender Dachsanierung. Neu gebaute Wohngebäude müssen „PV-ready" sein. | Niedersächsische Bauordnung (NBauO) |
Nordrhein-Westfalen | 01.01.2022 | Parkplätze mit > 35 Stellplätzen | Landesbauordnung |
Rheinland-Pfalz | 01.01.2023 | Neubau Gewerbe, Parkplätze mit > 50 Stellplätzen | Landessolargesetz |
Saarland | Planung: Mindestens 60 Prozent der Dachfläche bei Neubau und grundlegender Dachsanierung von öffentlichen und gewerblichen Gebäude mit mehr als 100 Quadratmetern Dachfläche und für öffentliche und gewerblich genutzte neue Parkplätze ab 35 Stellplätzen | ||
Sachsen | keine Solarpflicht | ||
Sachsen-Anhalt | keine Solarpflicht | ||
Schleswig-Holstein | 01.01.2025 | Beim Neubau von Wohngebäuden, bei größeren Dachrenovierungen von Nichtwohngebäuden und bei Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungen ab 70 Stellplätzen | Gesetzes über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (EWKG) |
Thüringen | keine Solarpflicht |
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Bundesländer wie Baden-Württemberg und Bayern und die Stadtstaaten Berlin und Hamburg haben bereits frühzeitig eine Pflicht für Solaranlagen beschlossen. Andere Bundesländer folgen. Aber was versteht man eigentlich unter einer „Solarpflicht“?
Wenn von „Solarpflicht“ die Rede ist, dann meint man in der Regel, dass man i. d. R. beim Neubau oder Modernisierung eines privat oder gewerblich genutzten Gebäudes eine Photovoltaikanlage, teilweise alternativ auch Solarwärmeanlage, auf das Dach installieren lassen muss, um den dringend nötigen Ausbau erneuerbarer Energien zur Energieerzeugung zu beschleunigen.
Die verschiedenen Solardachpflichten haben unterschiedliche Ausnahmeregelungen, gemeinsam ist ihnen jdeoch: Eigentümer von Gebäuden werden dazu verpflichtet, die Investitionen in Sonnenenergie zur Stromgewinnung oder zum Heizen selbst zu tragen. Im Gegenzug gibt es aber Förderungen, sei es durch die EEG-Vergütung oder Zuschüsse wie bei der BEG.
In Baden-Württemberg gilt gemäß der Paragrafen 8a bis 8c des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) seit dem 1. Januar 2022 die Pflicht, Solaranlagen auf Dächern von
Ab diesem Zeitpunkt müssen auch auf
Photovoltaikanlagen installiert werden. Bislang galt dies für eine Größe ab 75 Stellplätzen. Nun wurde die Stellplatzanzahl auf 35 gesenkt.
Für alle privaten Neubauten gilt ab 1. Mai 2022 eine Solarpflicht in Baden-Württemberg für Eigentümer von neuen Wohngebäuden. Ab 1. Januar 2023 müssen die Eigentümer bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Solarstromanlage errichten. Was als "grundlegend" gilt, wurde im Zuge der Klimaschutzgesetz-Novelle in einer Änderungsverordnung definiert:
Solarpflicht BW: "Grundlegende Dachsanierungen sind Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden."
Wer künftig sein Dach grundlegend saniert, muss mindestens 60 Prozent der für Solarenergie geeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen ausstatten. Zudem muss es sich mindestens um eine zusammenhängende Dachfläche von 20 Quadratmetern handeln, sonst gilt die Dachfläche als nicht ausreichend für eine Solarnutzung geeignet. Auch Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, stuft die Landesregierung als nicht geeignet ein.
Für eine Solarnutzung grundsätzlich als ungeeignet gelten kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht prinzipiell von der Solar-Pflicht ausgenommen, hier erfolgt eine Einzelfallprüfung. Zudem ist es möglich, einen Härtefallantrag bei der unteren Baurechtsbehörde zu stellen, wenn die Installation einer Photovoltaikanlage einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verursachen würde. Diese Anträge haben inzwischen allerdings nur noch im Einzelfall Erfolg.
Spätestens zwölf Monate nach der Errichtung der Anlage müssen die Eigentümerinnen oder Eigentümer der unteren Baurechtsbehörde eine Bestätigung der Bundesnetzagentur zukommen lassen, dass die Photovoltaikanlage im Markstammdatenregister registriert worden ist.
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können die Anlagen statt aufs Hausdach aber auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung installieren. Dazu zählt beispielsweise die Fassade, der Carport oder der Garten. Die Verpachtung der Dachfläche an Dritte, die dort eine Solaranlage installieren und betreiben, ist ebenfalls möglich. Eine weitere Option ist die Installation einer solarthermischen Anlage, die das Brauchwasser erwärmt oder die Heizung unterstützt.
Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Solarpflicht in Baden-Württemberg finden Sie unter https://um.baden-wuerttemberg.de/...
Am 15. November 2021 hat sich die Bayerische Landesregierung nach langen Verhandlungen auf ein überarbeitetes Bayerisches Klimaschutzgesetz geeinigt. Ende Juni 2022 verabschiedete das Landeskabinett die Novellierung des bayerischen Klimaschutzgesetzes und eine Ergänzung der bayerischen Bauordnung (BayBO) um Artikel 44a, die die Vorgaben einer Solarpflicht für Bayern beinhaltet.
Die Veröffentlichung des entsprechenden Änderungsgesetzes erfolgte am 23. Dezember 2022. Damit trat ab 2023 eine gesetzliche Solarpflicht für Bayern in drei Stufen in Kraft:
Mit dem Inkrafttreten des Solargesetzes Berlin am 16. Juli 2021 wurde ab dem 1. Januar 2023 geltende Solardachpflicht für Berlin eingeführt: Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind dann für Neubauten und Bestandsgebäude, bei denen das Dach wesentlich umgebaut wird, mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter verpflichtend.
Für den Gebäude-Bestand muss die installierte Leistung jedoch bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen drei Kilowatt und bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Nichtwohngebäuden sechs Kilowatt nicht übersteigen. So wird sichergestellt, dass andere Dachnutzungen möglich bleiben. Extensive Gründächer lassen sich gut mit Photovoltaikanlagen kombinieren.
Die Solaranlagenpflicht sieht aber auch Ausnahmen vor, zum Beispiel wenn das Dach nach Norden ausgerichtet oder wenn die Errichtung einer Anlage im Einzelfall technisch unmöglich ist. Anstelle von Photovoltaikanlagen auf dem Dach können auch solarthermische Anlagen oder Fassaden-Photovoltaik-Anlagen gebaut werden. Würde die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen, kann eine Befreiung beantragt werden.
Wer in Brandenburg bauen oder das Dach sanieren will, muss künftig eine Solaranlage auf dem Dach mit einplanen. Das hat die Brandenburger Landesregierung am 21.02.2023 angekündigt. Die Solarpflicht gilt aber nur für Gewerbe-Neubauten wie neue Supermärkte, Fabrikhallen, Büros oder Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen und öffentliche Gebäude. Von einer Solardachpflicht auch für private Häuslebauer sieht die Koalition erst einmal ab. Die Solarpflicht soll in Brandenburg ab Ende des Jahres 2023 gelten.
Bereits am 10. Juni 2020 wurde in der Bremer Bürgerschaft (der Landtag) ein Beschluss zur Solarpflicht für alle Neubauten und Bestandsgebäude getroffen, die einer umfassenden Dachsanierung bedürfen. Im Juni 2022 hat die Bürgerschaft dann die Einführung einer Solarpflicht ab 2023 beschlossen. Am 21. März 2023 hat der Bremer Senat das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie - das Bremisches Solargesetz - BremSolarG - verabschiedet.
Das Bremische Solargesetz sieht eine allgemeine Pflicht bei Neubauten zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen auf 50 Prozent der Bruttodachfläche und eine anlassbezogene Photovoltaikpflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden vor, die erst entsteht, wenn das Dach des Gebäudes grundlegend saniert und die technischen Voraussetzungen zur Installation einer Photovoltaikanlage geschaffen wurden.
Dabei wird es Übergangsfristen geben: 1. Juli 2024 für Dachsanierungen und 1. Juli 2025 bei Neubauten. Ungeeignete Dachflächen, Gebäude oder bauliche Anlagen sind von der Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen ausgenommen. Darüber hinaus erkennt das Bremische Solargesetz insbesondere solarthermische Anlagen mit (teilweiser) Erfüllungswirkung an.
Im Zuge des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) hat der Senat eine Solardachpflicht und der Einbindung Erneuerbarer Energien beim Heizungstausch beschlossen.
Das Klimaschutzgesetz sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ab 2023 auf Hamburgs Dächern im Neubau vor, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt. Für Bestandsgebäude, bei denen die Dachhaut "wesentlich umgebaut" wird, gilt eine Solarpflicht ab dem 1. Januar 2024.
Für Neubauten und bestehende Gebäude gilt dabei eine Mindestbelegungsfläche von 30 Prozent:
Ab dem 1. Januar 2027 ist zusätzlich auf Neubauten und bestehenden Gebäuden mit Dachflächen mit bis zu 10 Grad Neigung ein Gründach zu errichten. Dabei sollen 70 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche extensiv begrünt werden.
Ausnahmen: Sollte sich die Photovoltaikanlage nicht in weniger als 20 Jahren amortisieren, die Installation einer Photovoltaik-Anlage technisch unmöglich sein oder auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden, entfällt die Solarpflicht.
Hessen führt laut des Gesetzentwurfes zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes (Drucksache 20/8758) eine Solarpflicht für landeseigene Bestands-Gebäude und Neubauten ein. Im November 2022 wurde das neue "Hessische Energiegesetz" des Bundeslandes beschlossen.
Die Dachflächen müssen anteilig mit Photovoltaik-Anlagen belegt werden, wobei die Erfüllung der Pflicht auch durch Dritte erfolgen kann. Zudem werden sowohl für neue landeseigene mit mehr als 35 Stellplätzen als auch nicht-landeseigene Parkplätze ab 50 Stellplätzen Solaranlagen verbindlich vorgeschrieben. In allen Fällen sind jedoch auch Ausnahmen von der Solarpflicht in Hessen vorgesehen.
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Unsere Experten erstellen Dir in wenigen Minuten ein Komplett-Angebot nach Deinen Wünschen. Digital & kostenlos.Im März 2021 kündigte Niedersachsen an, dass auf allen größeren Dächern von neuen Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden und mindestens eine Dachfläche von 75 m2 aufweisen, auf mindestens 50 Prozent der Dachfläche die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Pflicht werden soll. Die Solarpflicht für Niedersachsen entfiele nur in besonderen Ausnahmefällen.
Für Wohngebäude soll zudem künftig eine Vorsorgepflicht gelten: Wohngebäude müssten dann so geplant werden, dass - sofern nicht gleich eine PV-Anlage errichtet wird - diese später nachgerüstet werden kann.
Während zunächst dieser Entwurf im Juni in den Landtag eingebracht werden sollte, damit die Solarpflicht ab 1. Januar 2022 in Kraft treten kann, empfahl Umweltminister Olaf Lies im Juni 2021, die Pflicht zum Bau von Solaranlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern auszuweiten, um der Verschärfung der Klimaziele Rechnung zu tragen.
Auch in einer öffentlichen Anhörung im September 2021 zur geplanten Modernisierung der Niedersächsischen Bauordnung sprachen sich eine breite Mehrheit von Landvolk, über Umweltverbände bis hin zur Architektenkammer für eine deutlich stärkere Ausweitung der Niedersachsen Solarpflicht nicht nur auf wenige ausgewählte Gebäude, sondern auf alle Neubauten aus.
Am 09. November 2021 hat dann der niedersächsische Landtag die Bauordnung novelliert und in §32a die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen ab 2023 auf mindestens 50 % der Fläche mehr als 75 m2 großer Dächer neu zu bauender, gewerblich genutzter Gebäude zur Pflicht gemacht.
Neben der Solarpflicht für neue Nicht-Wohngebäude müssen die Dächer neu gebauter niedersächsischer Wohngebäude ab 2023 zumindest für die spätere Installation einer Photovoltaik-Anlage konzipiert werden. So soll die gesamte Tragkonstruktion bereits für die zusätzlichen Lasten aus einer vollständigen Belegung der Dachfläche mit PV-Anlagen ausgelegt sein und Platzhalter bzw. alle erforderlichen Anschlüsse sowie Ausrüstungsteile (Zähler) für den Einbau und Betrieb einer PV-Anlage bei der Errichtung des Gebäudes vorbereitend eingeplant werden.
Als Ausnahme wird lediglich akzeptiert, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten wie z.B. der Denkmalschutz dagegensprechen, die Errichtung im Einzelfall technisch unmöglich ist sowie die Errichtung im Einzelfall wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Seit 01.01.2024 gilt die PV-Pflicht auch bei allen Neubauten öffentlicher Gebäude in Niedersachsen und ab dem Jahr 2025 gilt die PV-Pflicht gemäß Klima-Gesetz (NKlimaG) für alle Bauten und baulichen Anlagen mit mehr als 50 m2 Dach. Und: Die PV-Pflicht greift künftig auch bei grundlegender Dachsanierung, also wenn eine neue Dachhaut installiert wird.
Die Solarpflicht bei Parkplätzen wird ab 01.01.2025 von 50 auf 25 Einstellplätze abgesenkt. Die Solarpflicht in Niedersachsen greift dann auch für Parkplätze, wenn alte Plätze neu angelegt werden.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat mit der Reform der Landesbauordnung im Juli 2021 neue Regeln für das nachhaltige Bauen beschlossen. U.a. wurde in § 8 Absatz 2 auch eine Solarpflicht für NRW ab Januar 2022 beschlossen:
„Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes, welcher einem Nicht-Wohngebäude dient, mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht.“
In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. beim Neubau eines Supermarktes der dazugehörige Parkplatz überdacht und mit einer Solaranlage versehen werden muss, wenn der Parkplatz mehr als 35 Stellplätze vorsieht. Alternativ kann auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert werden.
Ausnahmen von der Solardachpflicht in NRW bestehen für Parkplätze,
Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat am 22. September 2021 den Gesetzesvorschlag von SPD, Grünen und FDP zur Einführung einer Photovoltaik-Dachpflicht angenommen. Mit dem Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz - LSolarG) wird ab dem 1. Januar 2023 eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf Dächern
Die Mindestgröße muss dem Gesetz zufolge bei 60 Prozent der "geeigneten" Flächen für die Photovoltaik-Installation liegen. Die maximale Leistung könne aber so begrenzt werden, damit für die Photovoltaik-Anlage kein Zuschlag in Ausschreibungen notwendig wird.
Das LSolarG sieht aber auch eine Vielzahl an Ausnahmen zur Solarnutzungspflicht vor:
Im Mai 2024 hat die saarländische Regierung einen Entwurf für eine Solarpflicht vorgestellt: Diese soll für öffentliche und gewerblich genutzte Gebäude mit mehr als 100 Quadratmetern Dachfläche. Die Pflicht soll für neue Gebäude, aber auch bei grundlegender Dachsanierung greifen. Mindestens 60 Prozent der Dachfläche muss nach den Plänen bei den betroffenen Gebäuden für Solaranlagen genutzt werden.
Eine Solarpflicht soll es auch für öffentliche und gewerblich genutzte neue Parkplätze ab 35 Stellplätzen geben – auch hier mit der Vorgabe, 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Flächen mit Anlagen zu überdachen.
Für Privatgebäude will die Landesregierung keine Solarpflicht einführen. Sie will es aber den Kommunen ermöglichen, entsprechende Satzungen zu erlassen.
Auch das sächsischen Energie- und Klimaprogramm, das im Sommer 2021 beschlossen wurde, plant die Einführung einer Solarpflicht für Sachsen. Laut des sächsischen Energieministeriums soll der Ausbau der Photovoltaik (PV) insbesondere im Gebäudebereich beschleunigt werden. Hierzu sei eine stufenweise einzuführende Solarpflicht Sachsen für Dach- und Parkplatzflächen notwendig, so das Ministerium im Oktober 2022.
Künftig sollen Solardächer unter anderem für öffentliche und gewerbliche Neubauten Pflicht werden, also etwa für Schulen und Kitas, Rathäuser und Behörden.
Am 01.06.2021 hat das schleswig-holsteinische Kabinett die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) beschlossen.
Zum ersten Mal sah das Gesetz eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf geeigneten Dachflächen beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von allen Nichtwohngebäuden vor. Zudem sollte bei Neuerrichtung größerer Parkplätze (mehr als 100 Stellplätze) – soweit sie dafür geeignet sind – die gleichzeitige Installation von Photovoltaikanlagen auf solchen Flächen zum Standard.
Das neue Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein sollte bis zum Herbst 2021 beschlossen werden und die Solaranlagenpflicht bereits Anfang 2022 in Kraft treten. Der neue Koalitionsvertrag zwischen CDU und Grünen aus dem Sommer 2022 stellte dann eine Solarpflicht ab 2025 "auf Dächern" in Aussicht.
Am 18.06.2024 hat dann das Kabinett dem neuen Entwurf der Novelle des Gesetzes über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (EWKG) zugestimmt. Am 01.10.2024 hat dann die Landesregierung die neue Solarpflicht im EWKG beschlossen.
In Schleswig-Holstein müssen nun ab dem 01.01.2025
Photovoltaikanlagen gebaut werden. Zudem gibt es immer auch Ausnahmen von der Solarpflicht.
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Nein, alle Solarpflichten gelten nur frühestens ab der Verabschiedung des jeweiligen Gesetzes. Eine rückwirkende Pflicht zur Installation einer Solaranlage gibt es nicht und widerspricht i. d. R. auch dem Grundsatz des Rückwirkungsverbots.
Ende 2021 haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz per Gesetz eine Solardachpflicht beschlossen bzw. bereits eingeführt. In Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein wurde sie 2022 beschlossen und trat 2023 in Kraft. Im Saarland ist eine Solarpflicht in Planung, in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gab es bis 2024 noch keine konkreten Pläne für die Einführung einer Baupflicht von Solaranlagen.