Letzte Aktualisierung: 23.11.2021
2021/ 2022 wurden in vielen Bundesländern sogenannte „Solarpflichten“ eingeführt. Diese sehen vor, dass man in aller Regel bei Neubauten aber auch bei Dachsanierungen von privat oder gewerblich genutzten Gebäuden Solaranlagen installieren muss, um den steigenden Klimaschutz-Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Photovoltaik-Pflichten sind jedoch je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet.
Bundesland | Pflicht gilt ab | Pflicht gilt für | Link zum Gesetz |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 01.01.2022 | Neubau Nichtwohngebäude, Parkplätze mit > 35 Stellplätzen | Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg |
01.05.2022 | Private Neubauten | ||
01.01.2023 | Dachsanierungen | ||
Bayern | vorauss. 2022 | Gewerbe | Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) |
Berlin | 01.01.2023 | Neubau und Dachsanierungen | Solargesetz Berlin |
Brandenburg | keine Solarpflicht | ||
Bremen | in Planung | Neubau und Dachsanierungen | in Planung |
Hamburg | 01.01.2023 | Neubau | Hamburgisches Klimaschutzgesetz |
01.01.2025 | Dachsanierungen | ||
Hessen | keine Solarpflicht | ||
Mecklenburg-Vorpommern | keine Solarpflicht | ||
Niedersachsen | 01.01.2023 | Neubau Nichtwohngebäude, Vorbereitung privater Neubauten | Niedersächsische Bauordnung (NBauO) |
Nordrhein-Westfalen | 01.01.2022 | Parkplätze mit > 35 Stellplätzen | Landesbauordnung |
Rheinland-Pfalz | 01.01.2023 | Neubau Gewerbe, Parkplätze mit > 50 Stellplätzen | Landessolargesetz |
Saarland | keine Solarpflicht | ||
Sachsen | keine Solarpflicht | ||
Sachsen-Anhalt | keine Solarpflicht | ||
Schleswig-Holstein | in Planung | Neubau, Dachsanierung Nichtwohngebäude, Parkplätze mit > 100 Stellplätzen | in Planung |
Thüringen | keine Solarpflicht |
Bundesländer wie Baden-Württemberg und Bayern und die Stadtstaaten Berlin und Hamburg haben bereits frühzeitig eine Solaranlagenpflicht beschlossen. Andere Bundesländer folgen. Aber was versteht man eigentlich unter einer „Solarpflicht“?
Wenn von „Solarpflicht“ die Rede ist, dann meint man in der Regel, dass man i. d. R. beim Neubau oder Modernisierung eines privat oder gewerblich genutzten Gebäudes eine Photovoltaikanlage, teilweise alternativ auch Solarwärmeanlage, auf das Dach installieren lassen muss, um den dringend nötigen Ausbau erneuerbarer Energien zur Energieerzeugung zu beschleunigen.
Die verschiedenen Solardachpflichten haben unterschiedliche Ausnahmeregelungen, gemeinsam ist ihnen jdeoch: Eigentümer von Gebäuden werden dazu verpflichtet, die Investitionen in Sonnenenergie zur Stromgewinnung oder zum Heizen selbst zu tragen. Im Gegenzug gibt es aber Förderungen, sei es durch die EEG-Vergütung oder Zuschüsse wie bei der BEG.
In Baden-Württemberg gilt gemäß des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) seit dem 1. Januar 2022 die Pflicht, Photovoltaikanlagen auf Dächern von
Ab diesem Zeitpunkt müssen auch auf
Photovoltaikanlagen installiert werden. Bislang galt dies für eine Größe ab 75 Stellplätzen. Nun wurde die Stellplatzanzahl auf 35 gesenkt.
Für alle privaten Neubauten soll ab 1. Mai 2022 eine Photovoltaik-Pflicht für Eigentümer von neuen Wohngebäuden gelten. Ab 1. Januar 2023 müssen die Eigentümer bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Solarstromanlage errichten.
Die Solarnutzungspflicht in Baden-Württemberg gilt für die ab diesem Zeitpunkt gestellten Bauanträge.
Am 15. November 2021 hat sich die Bayerische Landesregierung nach langen Verhandlungen auf ein überarbeitetes Bayerisches Klimaschutzgesetz geeinigt. Die Solarpflicht kommt jetzt doch nicht für Wohngebäude, sondern nur für Gewerbedächer. Wann das Bayerisches Klimaschutzgesetz novellierte BayKlimaG in Kraft treten kann, ist noch unklar.
In Berlin wurde mit dem Inkrafttreten des Solargesetzes Berlin am 16. Juli 2021 auch eine ab dem 1. Januar 2023 geltende Solardachpflicht eingeführt: Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind dann für Neubauten und Bestandsgebäude, bei denen das Dach wesentlich umgebaut wird, mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter verpflichtend.
Für den Gebäude-Bestand muss die installierte Leistung jedoch bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen drei Kilowatt und bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Nichtwohngebäuden sechs Kilowatt nicht übersteigen. So wird sichergestellt, dass andere Dachnutzungen möglich bleiben. Extensive Gründächer lassen sich gut mit Photovoltaikanlagen kombinieren.
Die Solaranlagenpflicht sieht aber auch Ausnahmen vor, zum Beispiel wenn das Dach nach Norden ausgerichtet oder wenn die Errichtung einer Anlage im Einzelfall technisch unmöglich ist. Anstelle von Photovoltaikanlagen auf dem Dach können auch solarthermische Anlagen oder Fassaden-Photovoltaik-Anlagen gebaut werden. Würde die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen, kann eine Befreiung beantragt werden.
In Bremen soll die Solarpflicht für alle Neubauten und Bestandsgebäude gelten, die einer umfassenden Dachsanierung bedürfen. Wie genau in diesen Fällen entschieden wird und wann die Verordnung in Kraft tritt, war im Oktober 2021 noch nicht klar. Der Beschluss wurde am 10. Juni 2020 in der Bremer Bürgerschaft verabschiedet.
Im Zuge des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) hat der Senat eine Solardachpflicht und der Einbindung Erneuerbarer Energien beim Heizungstausch beschlossen.
Das Klimaschutzgesetz sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ab 2023 auf Hamburgs Dächern im Neubau vor, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt. „Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen“, so Dritter Teil „Gebäude, erneuerbare Energien“ § 16 „Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie“.
Für Bestandsgebäude, bei denen die Dachhaut nach dem 1. Januar 2025 vollständig erneuert wird, greift die Solaranlagen-Pflicht ab 2025.
Ausnahmen: Sollte sich die Photovoltaikanlage nicht in weniger als 20 Jahren amortisieren, die Installation einer Photovoltaik-Anlage technisch unmöglich sein oder auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden, entfällt die Solarpflicht.
Eine Mindestgröße für die Photovoltaik-Anlage wurde nicht festgelegt, damit die Verpflichteten eine Anlage wählen können, die ihren wirtschaftlichen Interessen entspricht und ein Miteinander mit anderen Dachnutzungen ermöglicht wie zum Beispiel die Kombination mit einer Dachbegrünung.
Im März 2021 kündigte Niedersachsen an, dass auf allen größeren Dächern von neuen Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden und mindestens eine Dachfläche von 75 m2 aufweisen, auf mindestens 50 Prozent der Dachfläche die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Pflicht werden soll. Die Solarpflicht entfiele nur in besonderen Ausnahmefällen.
Für Wohngebäude soll zudem künftig eine Vorsorgepflicht gelten: Wohngebäude müssten dann so geplant werden, dass - sofern nicht gleich eine PV-Anlage errichtet wird - diese später nachgerüstet werden kann.
Während zunächst dieser Entwurf im Juni in den Landtag eingebracht werden sollte, damit die Solarpflicht ab 1. Januar 2022 in Kraft treten kann, empfahl Umweltminister Olaf Lies im Juni 2021, die Pflicht zum Bau von Solaranlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern auszuweiten, um der Verschärfung der Klimaziele Rechnung zu tragen.
Auch in einer öffentlichen Anhörung im September 2021 zur geplanten Modernisierung der Niedersächsischen Bauordnung sprachen sich eine breite Mehrheit von Landvolk, über Umweltverbände bis hin zur Architektenkammer für eine deutlich stärkere Ausweitung der Solardachpflicht nicht nur auf wenige ausgewählte Gebäude, sondern auf alle Neubauten in Niedersachsen aus.
Am 09. November 2021 hat dann der niedersächsische Landtag die Bauordnung novelliert und in §32a die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen ab 2023 auf mindestens 50% der Fläche mehr als 75 m2 großer Dächer neu zu bauender, gewerblich genutzter Gebäude zur Pflicht gemacht.
Neben der Solarpflicht für neue Nicht-Wohngebäude müssen die Dächer neu gebauter niedersächsischer Wohngebäude ab 2023 zumindest für die spätere Installation einer Photovoltaik-Anlage konzipiert werden. So soll die gesamte Tragkonstruktion bereits für die zusätzlichen Lasten aus einer vollständigen Belegung der Dachfläche mit PV-Anlagen ausgelegt sein und Platzhalter bzw. alle erforderlichen Anschlüsse sowie Ausrüstungsteile (Zähler) für den Einbau und Betrieb einer PV-Anlage bei der Errichtung des Gebäudes vorbereitend eingeplant werden.
Als Ausnahme wird lediglich akzeptiert, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten wie z.B. der Denkmalschutz dagegensprechen, die Errichtung im Einzelfall technisch unmöglich ist sowie die Errichtung im Einzelfall wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat mit der Reform der Landesbauordnung im Juli 2021 neue Regeln für das nachhaltige Bauen beschlossen. U.a. wurde in § 8 Absatz 2 auch eine Solarpflicht ab Januar 2022 beschlossen:
„Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes, welcher einem Nicht-Wohngebäude dient, mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht.“
In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. beim Neubau eines Supermarktes der dazugehörige Parkplatz überdacht und mit einer Photovoltaikanlage versehen werden muss, wenn der Parkplatz mehr als 35 Stellplätze vorsieht. Alternativ kann auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert werden.
Ausnahmen von der Solardachpflicht bestehen für Parkplätze,
Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat am 22. September 2021 den Gesetzesvorschlag von SPD, Grünen und FDP zur Einführung einer Photovoltaik-Dachpflicht angenommen. Mit dem Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz - LSolarG) wird ab dem 1. Januar 2023 eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf Dächern
Die Mindestgröße muss dem Gesetz zufolge bei 60 Prozent der "geeigneten" Flächen für die Photovoltaik-Installation liegen. Die maximale Leistung könne aber so begrenzt werden, damit für die Photovoltaik-Anlage kein Zuschlag in Ausschreibungen notwendig wird.
Das LSolarG sieht aber auch eine Vielzahl an Ausnahmen zur Solarnutzungspflicht vor:
Am 01.06.2021 hat das schleswig-holsteinische Kabinett die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein beschlossen. Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf geeigneten Dachflächen
Das neue Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein sollte bis zum Herbst 2021 beschlossen werden und die Solaranlagenpflicht voraussichtlich Anfang 2022 in Kraft treten.
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Eine bundeseinheitliche Pflicht zur Installation einer Solaranlage gibt es (Stand: 10/2021) nicht. Viele Bundesländer schreiben jedoch vor, dass man eine Solaranlage installieren muss, wenn man neu baut, sein Dach saniert oder ein großer Parkplatz neu gebaut wird.
Nein, alle Solarpflichten gelten nur frühestens ab der Verabschiedung des jeweiligen Gesetzes. Eine rückwirkende Pflicht zur Installation einer Solaranlage gibt es nicht und widerspricht i. d. R. auch dem Grundsatz des Rückwirkungsverbots.
Ende 2021 haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz per Gesetz eine Solardachpflicht beschlossen bzw. bereits eingeführt. In Bremen und Schleswig-Holstein ist sie für 2022 geplant. In Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gab es bis 2021 noch keine konkreten Pläne für die Einführung einer Baupflicht von Solaranlagen.