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Letzte Aktualisierung: 29.01.2025
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Seit Januar 2020 können Wohnungs- und Hauseigentümer Kosten für einzelne "energetische" Sanierungsmaßnahmen von der Steuer abschreiben bzw. absetzen. Die Steuerabschreibung beläuft sich auf 20% der Gesamtkosten bis zu einer maximalen Absetzung von 40.000 Euro pro Immobilie. Die Sanierungskosten können aber nur von Eigentümern steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese das Objekt selbst nutzen.
Dachsanierung, neue Fenster & Dämmung
Mit wenigen Maßnahmen lässt sich Ihr Energieverbrauch drastisch senken! Unsere Experten helfen Ihnen!Das Bundeskabinett hat im Oktober 2019, die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ab 1. Januar 2020 beschlossen. Das im Klimaschutzprogramm integrierte Steuer-Modell sieht vor, dass ein sanierender Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen zwischen einer KfW-Förderung oder einer steuerlichen Anrechnung (Abschreibung bzw. Absetzung) wählen darf.
Die steuerliche Förderung von Maßnahmen einer energetischen Gebäudesanierungen gilt nur für Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum. Der Steuerpflichtige muss nachweisen können, dass er das begünstigte Objekt selbst nutzt. Unschädlich ist, wenn Teile dieser Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.
Die steuerliche Absetzung der Kosten energetischer Einzelmaßnahmen kann auch mehreren Miteigentümern gewährt werden. Es bleibt allerdings dabei, dass die Förderung in Höhe von insgesamt von 40 000 Euro für die Einzelmaßnahmen unabhängig von der Eigentümeranzahl nur einmal für jedes Objekt gewährt wird.
Eine steuerliche Abschreibung bzw. Absetzung scheidet hingegen aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.
Das steuerlich zu fördernde Objekt muss im Raum der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum liegen und muss zum Zeitpunkt der Durchführung der steuerlich förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Altersbestimmung des Gebäudes ist, wann mit der Herstellung des Gebäudes begonnen worden war.
Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Anfänglich sind insgesamt 700 Mio. € in den ersten 4 Jahren als Förderbudget vorgesehen.
Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, d. h. die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Die Aufwendungen können verteilt über drei Jahre mit der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die Ausgestaltung der steuerlichen Abschreibung bzw. Absetzung energetischer Gebäudesanierungen ab 1. Januar 2020 erfolgt
Die Minderung erfolgt insoweit, als im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgende Kalenderjahr der Steuerpflichtige einen Betrag von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 Euro - und im zweiten folgenden Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 Euro - für das Objekt steuerlich geltend machen kann.
Kommt für die Aufwendungen bereits ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Betracht, z. B. weil die Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen sind, kann insoweit keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Das gilt auch, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Nehmen Steuerpflichtige bereits die steuerliche Absetzung bzw. Abschreibung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch, kann die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nach § 35c EStG ebenfalls nicht geltend gemacht werden.
Entsprechendes gilt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z. B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.
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Maßnahmen-Beispiel | Kosten | Steuer-Ersparnis |
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Zwichensparren-Dämmung | 12.000,00 € | 2.400,00 € |
Einblasdämmung | 6.500,00 € | 1.300,00 € |
Kellerdeckendämmung | 1.800,00 € | 360,00 € |
Neue Fenster mit 3-fach Verglasung | 10.000,00 € | 2.000,00 € |
Einbau Luftwärmepumpe | 16.000,00 € | 3.200,00 € |
Installation dezentrale Lüftungsanlage | 3.500,00 € | 700,00 € |
Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchzuführen. Gefördert werden damit sowohl Einzelmaßnahmen, als auch die Möglichkeit einer - ggfs. schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichten - umfassenden Sanierung zum Beispiel auf der Grundlage eines Sanierungsfahrplanes (Gesamtsanierung).
Der Steuerpflichtige kann auch für mehrere Objekte die Kosten von der Steuer absetzen (abschreiben), sofern er diese auch tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Allerdings bleibt es dabei, dass es dürfen nicht mehr als 40.000 Euro Sanierungskosten pro Objekt steuerlich gelten gemacht werden beträgt.
Wenn die Sanierungsmaßnahmen steuerlich absetzbar sein sollen, müssen diese von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Doch was macht ein für den Steuerbonus qualifiziertes "Fachunternehmen" eigentlich aus?
Laut Gesetzgeber sind "zugelassene" Fachunternehmen
die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind und in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen gemäß § 1 Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zählen. Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau einer Außentür durch einen Schornsteinfegermeister.
Fachunternehmen |
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Maurer- und Betonbauarbeiten |
Stukkateurarbeiten |
Maler- und Lackierungsarbeiten |
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten |
Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten |
Brunnenbauarbeiten |
Dachdeckerarbeiten |
Klempnerarbeiten |
Glasarbeiten |
Installateur- und Heizungsbauarbeiten |
Kälteanlagenbau |
Elektrotechnik- und -installation |
Metallbau |
Ofen- und Luftheizungsbau |
Rollladen- und Sonnenschutztechnik |
Schornsteinfegerarbeiten |
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten |
Betonstein- und Terrazzoherstellung |
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Sie erhalten die Bescheinigung vom ausführenden Fachunternehmen oder von einem zertifizierten Energieberater. Für die Bescheinigung gibt es Musterbescheinigungen (siehe unten).
Alle Kosten bzw. Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für die Erteilung einer Bescheinigung entstehen, zählen zu den begünstigten Aufwendungen und können von der Steuer ebenfalls abgesetzt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 über die grundlegende Aktualisierung der erforderlichen Bescheinigung nach amtlichem Muster zur Geltendmachung einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden informiert.
Zum 01.01.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens (ehemals „Fachunternehmer-Bescheinigung“) und der Ausstellungsberechtigten Person nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und Ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen.
Mit diesem konsolidierten Muster wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Anforderungen der energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind.
Das neue Muster für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen ist für Ausführungen zu verwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde. Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen finden sie im BMF-Schreiben weitere Erläuterungen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat die Bundesregierung u.a. geregelt wie energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden sollen.
Die dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen der energetischen Einzelmaßnahmen wurde in der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EstG) durch die
„Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)“
geregelt. Dieser Verordnung sind ein Diskussionsentwurf und ein Regierungsentwurf vorausgegangen.