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Letzte Aktualisierung: 20.02.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Was versteht man unter dem Begriff "Mieterstrom"? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es? Wie wird der an Mieter gelieferte PV-Strom abgerechnet? Wie wirtschaftlich sind Solaranlagen zur Stromversorgung von Mietern?
Während Hauseigentümer mit der Errichtung einer eigenen Photovoltaikanlage sich schon seit vielen Jahren unabhängiger vom Energieversorger machen und mit eigenem, klimafreundlichen Solarstrom versorgen konnten, war dies Mietern lange Zeit nicht möglich, Solarstrom vom eigenen Dach zu beziehen. Dies liegt insbesondere in den gesetzlichen Vorgaben begründet, die eine Mieterstrombelieferung technisch als auch formal sehr komplex und damit häufig teuer machen. Der Gesetzgeber passt seine Vorgaben jedoch sukzessive auch den Belangen einer Mieterstromversorgung an, sodass es zukünftig deutlich mehr Projekte geben dürfte, mit denen sich auch Mieter mit PV-Strom vom eigenen Dach versorgen können.
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Grundsätzlich ist das Interesse der Wohnungswirtschaft an Mieterstrom groß. Das unterstreicht eine Umfrage des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), der zufolge
Weil sie aber nicht das erforderliche Energie-Knowhow besitzen und die Umsetzung sehr komplex ist, wird Mieterstrom in über 70 Prozent der Fälle nicht selbst, sondern über Mieterstrommodelle u.a. mit Energieversorgern realisiert.
Mit dem Begriff Mieterstrom bezeichnet man ein Konzept zur dezentralen Stromversorgung von Mietshäusern. Als alternative Bezeichnung ist „Quartierstrom“ geläufig. Noch gibt es jedoch keine allgemeingültige Definition für Mieterstrom: Um das Mieterstromkonzept mit Leben zu füllen, braucht es ein Teamwork von Vermieter, Mieter und Stromanbieter.
Elemente einer Mieterstrom-Definition könnten diese sein:
Einfach zusammengefasst ist ein Mieterstrommodell so aufgebaut: Der Vermieter erzeugt Strom mit Hilfe erneuerbarer Energien. Die Anlagen (Photovoltaik-/ PV-Anlagen oder Blockheizkraftwerk / BHKW), mit denen die entsprechenden Energiequellen angezapft werden, sind üblicherweise am Haus. Der eigens produzierte Strom wird dann an den Mieter des Hauses verkauft – und zwar in der Regel via den Stromanbieter, aber ohne die Nutzung des Stromnetzes zur allgemeinen Versorgung, sondern über die hausinterne Stromversorgung.
Voraussetzung dafür ist, dass die Mieter Kunden des Stromanbieters sind, der den Strom für den Vermieter an sie verkauft. Mieterstrom bedeutet somit eine win-win-Situation für Vermieter und Mieter: Der Vermieter kann den Strom günstiger anbieten, so dass die Mieter weniger Stromkosten zahlen müssen, während sich zugleich die Wirtschaftlichkeit für den Investor erhöht.
Das EEG und das KWKG ermöglichen Vermietern die Volleinspeisung von mit einer PV-Anlage oder einem BHKW erzeugtem Strom ins öffentliche Netz. Dafür gibt’s dann die sogenannte Einspeisevergütung.
Diese sinkt allerdings seit Jahren stetig, so dass sich das vollständige Einspeisen des Solarstroms als alleiniger Renditefaktor für den Vermieter nicht mehr lohnt, zumal das KWKG eine erhöhte Vergütung nur für zehn Jahre beziehungsweise 30.000 Vollbenutzungsstunden vorsieht.
Vorteile | Nachteile |
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Geringes Risiko: einfache Durchführung, garantierte Stromabnahme, Erlöse gut prognostizierbar | Geringe Erlöse und daher häufig geringe Rendite |
Geringer Aufwand: Kein Aufwand für Mieter-Akquisition, Kein Aufwand für Zusatzstrombeschaffung, Abrechnung des eingespeisten Stroms durch Verteilnetzbetreiber | Keine Möglichkeit der Nebenkostensenkung der Mieter |
Keine rechtlichen Folgen: Wohnungsunternehmen tritt nicht als Energieversorger auf | KWK-Einspeisung nach EEG: Wahrung der Kostenneutralität des Wärmepreises erfordert Bezug von teurerem Bioerdgas |
Aufgrund dieser Entwicklung, wird es immer lukrativer, Solarstrom selbst zu verbrauchen. Da sich gerade in Mietshäusern wegen der unterschiedlichen Nutzungsprofile der Mieter ein höherer Eigenverbrauchsanteil realisieren lässt, werden Mieterstrommodelle zunehmend wirtschaftlicher. Dabei gibt es verschiedene Konstellationen, eine Solaranlage zur Stromversorgung des Mietshauses bzw. der Mieter selbst einzusetzen.
Bei diesem Modell nutzen die Mieter den von der Hausanlage erzeugten Strom bei der elektrischen Hilfsenergie im Gebäude. Der Verbrauch und die dafür anfallenden Stromkosten werden auf die Mieter umgelegt.
Grundlage dafür ist die Betriebskostenverordnung, nach der sich die Kosten der Heizungsversorgung, der Betriebsstrom für Personen‐ und Lastenaufzüge, die Beleuchtung, Gemeinschaftsantennenanlagen, Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegen lassen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Aufgrund der Beschränkung auf die Hilfsenergie im Gebäude ist in diesem Modell auch die Strommenge begrenzt, die so genutzt werden kann. Je mehr Hilfsstromanteil das Gebäude verzeichnet, desto besser rechnet sich dieses Modell, Gebäude mit Aufzug, Tiefgarage & Co. sind hier deutlich im Vorteil. Allerdings birgt diese Eigenvermarktung Konfliktpotential:
Denn der Eigentümer beziehungsweise Anlagenbetreiber sollte natürlich trotz der günstigen Solarstromerzeugung ein Interesse daran haben, effiziente Technik einzusetzen, die möglichst wenig Strom benötigt.
Vorteile | Nachteile |
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Einfache Umsetzung durch gut prognostizierbare Abnahme von Teilmengen mit kalkulierbaren Erlösen | Nur geringe Teilmengen können über Hilfs- und Betriebsstrom abgesetzt werden |
Keine Akquisition von Mietern als Stromkunden erforderlich | Interessenkonflikt, da effiziente Anlagen- und Regeltechnik das Erlöspotenzial des Vermieters schmälern |
Der Vermieter wird nicht von der Regelung für Energieversorger betroffen | Wirtschaftlichkeitsgebot muss eingehalten werden (Stromgestehungskosten dürfen nicht über denen des Reststrombezuges des Energieversorgers liegen) |
Neben den o.g. aufgezeigten Formen, in denen ein Vermieter eine PV-Anlage betreiben kann, versteht man Mieterstrom allgemein darunter, wenn das Wohnungsunternehmen gegenüber seinen Mietern direkt als Stromlieferant auftritt. Es errichtet die Anlagen zur Stromerzeugung selbst und kümmert sich um deren Betrieb und den Stromvertrieb. Die Erlöse dafür kassiert es ein.
Jedoch trägt das Wohnungsunternehmen auch das Risiko, dass sich zu wenige Mieter in das Modell einbinden lassen, da sie die freie Stromanbieterwahl haben. Daher bietet es sich an, die Anlage an einen Dienstleister zu verpachten, der sich um die Vermarktung des Solarstroms an die Mieter kümmert.
Im Bundesrat wurde am 28.06.2019 eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes verabschiedet. Diese erlaubt es nun Genossenschaften, Mieterstrom aus Solaranlagen anzubieten, ohne dadurch steuerliche Risiken einzugehen. Konkret ist es nun erlaubt, bis zu 20% der gesamten Umsätze mit anderen Einnahmen als der Vermietung von Wohnraum zu erzielen, wenn die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen mit Mieterstrom kommen.
Vorteile | Nachteile |
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Verbesserte Amortisation von Investitionen in Erzeugungsanlagen | Deutlicher Mehraufwand zur Erfüllung der rechtlichen und energiewirtschaftlichen Anforderungen, da der Vermieter nun als Energieversorger auftritt |
Möglichkeit für eine gemeinsame Kalkulation von Strom und Wärme, um damit niedrige Nebenkosten für Mieter zu erzielen | Zusätzliches unternehmerisches Risiko, wenn sich weniger Mieter als kalkuliert am Mieterstrom-Modell als Kunden beteiligen |
Erschließung neuer Geschäftsfelder für das Wohnungsunternehmen und Maßnahme zur Mieterbindung bzw. Steigerung der Mietattraktivität | Zusätzlicher Aufwand bei Vollversorgung für den Reststrombezug und Risiko bei steigenden Kosten |
Möglicherweise höhere Anzahl an teilnehmenden Mietern als bei Durchführung eines Mieterstromprojekts durch ein "anonymes" Stromversorgungsunternehmen | Genossenschaften laufen Gefahr das Steuerbefreiungsprivileg zu verlieren, wenn mehr als 20% der Einnahmen nicht aus der Vermietung stammen |
Strompreis für Mieter muss nur unterhalb dem des günstigsten Anbieters liegen, zusätzlich KWK-Zuschlag auf die gesamte Stromproduktion | Meldepflicht der verkauften Strommengen gem. EEG |
Grundpreis für den Hausanschluss des Mietgebäudes fällt nur am Hauptzähler und nicht an den Unterzählern an | Erhöhter Abrechnungsaufwand, da Stromrechnungen die Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen müssen |
Da die Mieter von Wohnungseigentum einer Genossenschaft ideelle Miteigentümer (Teilhaber) sind, ist der direkte Verbrauch von Eigenstrom innerhalb des Gebäudes eine Form der Eigenversorgung. Ob die genossenschaftliche Teilhabe der Mitglieder jedoch hinsichtlich der Regelungen des § 5 Abs. 12 EEG, der definiert, dass eine Eigenversorgung vorliegt, wenn Erzeuger und Verbraucher eine Person sind, juristisch von Bestand sind, muss individuell geprüft werden.
Vorteile | Nachteile |
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Möglichkeit zur Finanzierung von Investitionen in Erzeugungsanlagen | Deutlicher Mehraufwand zur Erfüllung der energiewirtschaftlichen Anforderungen |
Niedrige Nebenkosten für Mieter bzw. Genossen durch eine gemeinsame Kalkulation von Strom und Wärme | Zusätzliches unternehmerisches Risiko für die Genossen |
Einordnung als Eigenversorgung ist einfacher als bei anderen Wohnungsunternehmen | Zusätzlicher Aufwand bei Vollversorgung für den Reststrombezug und Risiko bei steigenden Kosten für den Reststrom |
Vollständige Belieferung aller Mieter möglich, sofern dies einen Beschluss der Genossenschaft darstellt | Körperschafts- und Gewerbesteuerbefreiung kann gefährdet werden |
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Die Frage ist dann nur, ob die Tochtergesellschaft, die ja auch die Absicht hat, Gewinne zu erzielen, dem Mutterunternehmen und den Mietern noch Vorteile mit der Stromerzeugung beschert. Von dem auch hier bestehenden Risiko ganz zu schweigen, dass sich zu wenige der Mieter mit dem Eigenstrom versorgen lassen.
Vorteile | Nachteile |
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Möglichkeit zur Amortisation von Investitionen in Erzeugungsanlagen | Wirtschaftliche Vorteile fallen nicht direkt beim Wohnungsunternehmen an |
Senkung der Nebenkosten durch gemeinsame Kalkulation zwischen Strom und Wärme | Zusätzliches unternehmerisches Risiko, wenn weniger Mieter als Stromkunden akquiriert werden können als kalkuliert |
Für das Wohnungsunternehmen meist steuerlich unschädlich | Mehraufwand bei Vollversorgung für den Reststrombezug und Risiko bei steigenden Kosten für den Reststrom |
Risiko des Betriebs und der Vermarktung des Mieterstroms liegt nicht unmittelbar beim Wohnungsunternehmen | Tochtergesellschaft muss die Anforderungen an Energieversorgungsunternehmen erfüllen |
Auch im Fall, dass Mieter eine Energiegenossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und die Stromproduktion im Gebäude selbst übernehmen, wäre dies als Eigenverbrauch anzusehen.
Vorteile | Nachteile |
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Variante kann sehr attraktiv für Wohnungsunternehmen und Mieter sein | Mieter müssen eigene Gesellschaft gründen und ggf. Aufteilung auf die einzelnen Genossen erforderlich |
Finanzierung durch Contractor möglich | Erhöhter Verwaltungsaufwand bei Mieterwechsel sowie jährliche Meldepflicht gegenüber Übertragungsnetzbetreiber |
Unbeschränkte Haftung als GbR; Rechtssicherheit des Pachtmodells noch nicht abschließend geklärt |
Ein des Öfteren genutztes Modell ist dies:
Vorteile | Nachteile |
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Geringerer organisatorischer und verwaltungstechnischer Aufwand für Wohnungsunternehmen | Finanzielle Vorteile für Mieter müssen vereinbart werden |
Risikodiversifikation durch entsprechende vertragliche Absicherung | Wirtschaftlicher Nutzen fällt Dritten zu |
Mögliche Nutzung von Synergien z. B. bei Abrechnungen | Contractor muss die Anforderungen des EnWG an Energieversorgungsunternehmen erfüllen |
Das EEG 2021 hat das Lieferkettenmodell auch rechtlich gestärkt. Gemäß § 21 Absatz 3 EEG 2021 liegt Mieterstrom im gesetzlichen Sinne auch dann vor, wenn der Strom nicht vom Anlagenbetreiber, sondern wie im Fall des Lieferkettenmodells von einem Dritten geliefert wird.
Beim Lieferkettenmodell kann der Solaranlagenbetreiber einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant mit der Strombelieferung von Letztverbrauchern im Rahmen eines Mieterstromprodukts beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht. So kann die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird. Dies vereinfacht den Betrieb von Mieterstromprojekten.
Der Deutsche Bundestag hat am 29.06.2017 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet. Es folgte in weiten Teilen dem am 17.03.2017 veröffentlichten Referentenentwurf des BMWi, der statt der Absenkung der EEG-Umlage eine Förderung nach dem EEG 2017 vorsah.
Als Mieterstrom wird laut Gesetz Strom bezeichnet, der in einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Wohngebäude geliefert wird.
Wird der von der PV-Anlage gelieferte Solarstrom sowohl zum Eigenverbrauch genutzt als auch in das Stromnetz eingespeist, so kann anstelle des Strombezugszählers des PV-Anlagenbetreibers ein Zwei-Richtungszähler installiert werden, der die Einspeisung und Strombezug mit zwei separaten Zählwerken erfasst.
Da in einem Wohnhaus mit mehreren Mieteinheiten i.d.R. jede Mietpartei über einen Stromzähler verfügt, kann aufgrund dieses direkten Netzzugangs auch der Wechsel des Stromlieferanten problemlos ermöglicht werden.
Da jedoch hinter den vom Netzbetreiber installierten Verbrauchszählern das öffentliche Stromnetz beginnt, ist keine direkte Weitergabe von Solarstrom vom Vermieter bzw. Anlagenbetreiber an die Mieter möglich. Daher wird in diesen Fällen häufig ein Summenzähler eingesetzt. Das sog. "Summenzählermodell" ist der geläufige Begriff für das Messkonzept MK D1 bis D3** des VBEW für "Selbstversorgergemeinschaften".
Mit dem Gesetzesbeschluss zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (21.04.2023) eröffnet sich ein zweites, digitales Messkonzept. Während zuvor ausschließlich physische Summenzähler erlaubt waren, können über intelligente Messeinrichtungen die relevanten Erzeugungs- und Verbrauchswerte virtuell summiert werden (§ 20 Absatz 1d Satz 2 EnWG) . Durch die virtuellen Summenzähler sind erhebliche Kosteneinsparungen von rund 20 % bei Mieterstrom-Projekten realisierbar.
Ein Zwei-Richtungs-Summenzähler oder virtueller Summenzähler, realisiert durch ein Smart-Meter-Gateway, verbindet zähltechnisch quasi die Solaranlage und das Hausstromnetz mit dem öffentlichen Stromnetz.
Um auf Mieterstrom umzustellen, werden nur die bestehenden Verbrauchszähler des Netzbetreibers gegen Stromzähler des PV-Anlagenbetreibers ausgetauscht und zwischen den alten Zählerkästen und dem Hausanschluss ein neuer Zählerschrank installiert.
Der neue Zählerplatz enthält einen (physischen) Zwei-Richtungs-Summenzähler oder eine intelligente Messeinrichtung des Netzbetreibers und ggfls. den zur Solaranlage gehörenden Erzeugungszähler. Die Verrechnung des gelieferten Mieterstroms wird dann vom Anlagenbetreiber gewährleistet.
Um eine freie Wahlmöglichkeit des Stromlieferanten zu gewährleisten, wird im Summenzählermodell gemäß § 20 Abs. 1d EnWG für PV-Anlagen der Strom von Drittanbietern vom Anlagenbetreiber kostenfrei an die Mieter durchgeleitet. In diesem Fall werden alle Zähler unabhängig von dem jeweiligen Lieferanten vom Anlagenbetreiber durch eigene (intelligente) Zähler ersetzt und über den physischen oder virtuellen Summenzähler mit dem öffentlichen Netz verbunden.
Der zusätzliche Stromverbrauch der Mieter wird dann einfach vom Bezugszähler des Summenzählers abgezogen. Dies wird durch die Schaffung eines virtuellen Zählpunkts realisiert, dessen Verbrauchswert dem Bezugsstromlieferanten gemeldet wird, damit dieser den Bezugsstrom mit dem Betreiber der PV-Anlage abrechnen kann.
Auch auf dem gleichen Grundstück sowie an das Grundstück angrenzende Mietobjekte können über das Summenzählermodell mit Strom aus der Mieterstromanlage versorgt werden. Nur wenn die Stromleitungen über öffentlichen Grund führen, müssen Sondernutzungsvereinbarungen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft getroffen werden.
Um dabei Netzvermaschungen zu vermeiden, darf eine über Summenzähler verwaltete Mieterstromanlage nur einen Netzverknüpfungspunkt besitzen und bestehende weitere Hausanschlüsse dementsprechend gekappt werden.
Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat, kann er den so erzeugten Strom an seine Mieter liefern. Strom, den der Vermieter nicht selbst verbraucht, wird ins Netz eingespeist. Für diesen Strom erhält der Vermieter eine Vergütung nach dem EEG.
Laut Gesetz erhält der Vermieter auch dann eine Vergütung, wenn er den erzeugten Strom an seine Mieter verkauft. Da für diesen Strom keine Netzentgelte gezahlt werden müssen, ist die Vergütung allerdings deutlich niedriger als bei einer Netzeinspeisung.
Gleichzeitig stellt das beschlossene Mieterstrom-Gesetz sicher, dass der Mieter seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen kann und von dem Mieterstrommodell tatsächlich profitiert. Hierzu beinhaltet das Gesetz Vorgaben an die Vertragslaufzeiten, ein Verbot der Kopplung mit dem Mietvertrag und eine Preisobergrenze für Mieterstrom.
Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Solaranlagen. Der Mieterstromzuschlag wurde im Juli 2017 eingeführt. Den Zuschlag kann der Betreiber einer nach dem 24. Juli 2017 neu in Betrieb genommenen Solaranlage auf einem Wohngebäude für den mit dieser Anlage erzeugten und an die Haushalte gelieferten Solarstrom in Anspruch nehmen.
Bisher sei – anders als bei einer Eigenversorgung mit selbst erzeugtem Strom - die Belieferung von Mietern in vollem Umfang EEG-umlagepflichtig gewesen, weil zwischen den Anlagenbetreiber (i.d.R. Hauseigentümer) und den Stromverbrauchern (Mietern) keine Personenidentität bestehe. Mit dem Mieterstromgesetz 2017 sei ein sog. Mieterstromzuschlag eingeführt wurden, um dieser Situation abzuhelfen.
Der Mieterstromzuschlag soll zudem die Mehrkosten bei Mieterstromprojekten für das aufwändigere Messkonzept (zum Beispiel Wandlermessung für „Summenzähler“) und den hohen, gesetzlich geforderten administrativen Aufwand kompensieren.
Das EEG 2023 regelt den Mieterstromzuschlag durch §48a „Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie“. Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt im EEG 2023 für Solaranlagen
Mit dem EEG 2023 erhalten auch Mieterstromanlagen größer als 100 Kilowatt (bis 1 MW) den Mieterstromzuschlag.
Experten-Wissen: Seit November 2018 dürfen die Einnahmen aus Photovoltaik-Mieterstromgeschäften für Wohnungsgenossenschaften und Vereine bei mehr als 10% bis max. 20% liegen, ohne dass sie ihre Steuerfreiheit verlieren. Bisher galt, dass die Einnahmen aus dem Stromverkauf an die Mieter nicht über 10% liegen durften, damit sie nicht unter die Steuerpflicht fielen.
Mit dem EEG 2021 wurde auch die für die Höhe des Mieterstromzuschlags kontraproduktive Anlagenzusammenfassung verbessert.
Dies ist jedoch nur eine "halbe Quartierslösung", da der Produktionsort des PV-Mieterstroms weiterhin das Wohnhaus sein muss. Dieses Hemmnis ist unverändert aus dem EEG 2017 übernommen worden. Ein echter Quartiersansatz wäre es gewesen, nicht nur den zulässigen Verbrauchsradius auf das Quartier zu erweitern, sondern auch z.B. das Dach des Parkhauses im selben Quartier als Standort einer PV-Mieterstromanlage zuzulassen. Auch die fehlende Definition des Quartierbegriffs lässt Auseinandersetzungen mit Netzbetreibern über den Umfang und die Größe des Quartiers befürchten.
Statt des Wegfalls der Anlagenzusammenfassung setzt man im EEG 2023 auf ein Modell, bei dem zwei PV-Anlagen auf dem Dach verbaut werden können: Eine Anlage zur Nutzung für den Eigenverbrauch und eine für Volleinspeisung. Dies soll eine erhöhte Einspeisevergütung der Volleinspeiseanlage bei gleichzeitigem Eigenverbrauch ermöglichen.
Alternativ zur Einspeisung in die öffentlichen Netze können auch Batteriestromspeicher für Solaranlagen eingesetzt werden, um den nicht direkt durch Mieter verbrauchten Solarstrom zwischenzuspeichern. Allerdings stehen dem Einsatz von Speichern in Mehrfamilienhäusern noch mehrere Hürden entgegen. So besteht auf den eingespeicherten Strom kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.
Beim Zugriff mehrerer Wohnparteien auf ein und denselben Stromspeicher muss stets exakt bestimmt und abgerechnet werden können, welche Strommengen durch welche Wohnpartei aus der häuslichen Stromerzeugungsanlage, dem Speicher oder aus dem öffentlichen Netz bezogen wurden.
Diese Daten müssen eichrechtskonform erhoben werden und den relevanten Marktpartnern im Strommarkt zur Verfügung stehen:
Wie sich mehrere Wohnparteien eines Mehrfamilienhauses eine Photovoltaikanlage und einen Stromspeicher teilen können, das beleuchtet seit 2021 das Forschungsprojekt MELANI. Im Fokus der Forschung stehen die Messtechnik, ein dezentrales Energiemanagement und Abrechnungsprozesse.
In Deutschland gibt es bereits viele professionelle Anbieter, die Mieterstromprojekte durchführen. So gibt es u.a. Anbieter spezieller Mieterstrom-Tarife, die sich aus dem Anteil des Solarstroms und dem Netzstrom zusammensetzen. Diese Tarife liegen in der Regel unter den Preisen des örtlichen Versorgers. Je nach Netzgebiet können die Mieter damit zwischen fünf und acht Prozent Stromkosten pro Jahr sparen. Die Höhe hängt dabei von den Netzgebühren und anderen Faktoren ab.
Seit 2010 hat die Berliner Energieagentur GmbH (BEA) in Wohnungsbeständen der „Charlotte“ in Spandau und in Reinickendorf 19 Energieeffizienzprojekte umgesetzt. Dabei wurden sowohl Blockheizkraftwerke (BHKW) als auch Photovoltaikanlagen eingesetzt, teilweise sogenannte Hybridkraftwerke als Kombination beider Technologien. Den Genossenschaftsmitgliedern steht der vor Ort erzeugte BEA-Kiezstrom preisgünstig zur Verfügung.
Die EINHUNDERT Energie GmbH aus Köln ist seit 2017 ein lizensierter, deutschlandweit agierender Mieterstromanbieter für Gebäude ab 4 Wohneinheiten. Das Unternehmen installiert, betreibt und finanziert bundesweit Photovoltaikanlagen in Kombination mit digitaler Zählertechnik für Strom, Wasser und Wärme. Über ihre Software und App visualisiert EINHUNDERT Energie die Energieflüsse im Gebäude, rechnet den monatlichen Verbrauch je Mieter in Echtzeit ab.
Die Ensys GmbH aus Frankfurt am Main bietet das Modell „Contracting & Mieterstrom“ an. Ensys installiert dabei ein Blockheizkraftwerk (BHKW) oder eine Photovoltaikanlage, nimmt den Strom ab und leitet ihn an die Mieter im gleichen Gebäude weiter. Da die Energie nicht in die öffentlichen Netze gespeist wird, entfallen Stromsteuer und Netznutzungsentgelte. Da das Mieterstrom-Konzept von Ensys als Contracting-Lösung ausgestaltet ist, sinken die Investitionskosten für den Bauträger, genauso wie die Betriebs- und Wartungskosten für den Vermieter.
In den vergangenen zwei Jahren hat NATURSTROM bereits mehrere Mieterstrom-Projekte erfolgreich umgesetzt: so wurde beispielsweise im Herbst 2015 gemeinsam mit dem Anlagenprojektierer WIRSOL ein Mieterstromprojekt im Baden-Württembergischen Mosbach realisiert. In Regensburg können die Mieterinnen und Mieter des Mehr-Generationen-Wohnprojektes „Haus mit Zukunft“ seit 2014 einen Mix aus Strom vom eigenen Dach und Wasserkraft aus dem Netz beziehen.
Polarstern bietet Mieterstrom-Contracting für die Wohnungswirtschaft an. Hier übernimmt der Partner wie beispielsweise Polarstern den Bau und gegebenenfalls die Finanzierung sowie Wartung und Betrieb der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerks und natürlich die Mieterstromversorgung der teilnehmenden Parteien. Polarstern verantwortet damit beispielsweise die Abführung von Umlagen und Netzentgelten, die Tarifgestaltung, die Reststromlieferung, die verbrauchsgenaue Abrechnung sowie den Kundenservice.
prosumergy setzt bundesweit dezentrale Energieversorgungsprojekte um. Ein besonderer Fokus liegt auf Mieterstromprojekten mit PV-Anlagen und/oder BHKW auf Gebäude- oder Quartiersebene. Als Projektierer und Energieversorger übernimmt prosumergy von der Anlagenplanung bis hin zur Stromlieferung, Abrechnung und dem Kundenservice sämtliche Aufgaben.
Seit Ende 2021 bieten Q CELLS und metergrid gemeinsam die Umsetzung von Mieterstromprojekten an. Q CELLS agiert dabei zugleich als Generalunternehmer und Mieterstromversorger und bietet Immobilienbesitzen deutschlandweit ein attraktives und maßgeschneidertes Angebot: von der Pacht von Dachflächen über die Bereitstellung der Solaranlage bis hin zur Mieterstromlieferung oder der Verpachtung von Mieterstromanlagen an die Gebäudeeigentümer. Herzstück des neuen Angebotes ist der neue Q CELLS Mieterstromtarif.
metergrid fungiert bei der Projektumsetzung mit seinem Dienstleistungsangebot als Mieterstromexperte. Zentraler Baustein der Kooperation ist die Bereitstellung der metergrid Plattform für die Verwaltung und Abwicklung der Mieterstromprojekte, mit der Kernprozesse, wie die Abrechnung der Stromlieferungen, digitalisiert werden. Durch den offenen Ansatz der metergrid Software ist es möglich, die weiteren IT-Anwendungen von Q CELLS optimal einzubinden und so eine für den Kunden optimale Lösung umzusetzen.
Die Solarimo GmbH aus Berlin wurde 2017 gegründet und ist zu 100% auf Mieterstrommodelle fokussiert. Solarimo plant, errichtet und betreibt Solaranlagen auf Mietimmobilien in ganz Deutschland. Dabei bietet Solarimo Vermietern ein Rundum-Sorglos-Paket inklusive Investition in die Solaranlage an und übernimmt den Verkauf des Solarstroms an die Mieter. Für diese sollen die Stromkosten laut Miet-Anbieter um circa 15 Prozent sinken, der benötigte restliche Strom stammt aus Wasserkraft.
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Wir vermitteln Ihnen die besten PV-Anlagen im Rundum-Sorglos-Komplettpaket! Ein Ansprechpartner für alle Fragen. Kostenlos & unverbindlich!* Quelle: "Möglichkeiten der Wohnungswirtschaft zum Einstieg in die Erzeugung und Vermarktung elektrischer Energie" - Institut Wohnen und Umwelt GmbH, Darmstadt
** Quelle: "Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen" - Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. - VBEW
*** Quelle: "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016)" - Deutscher Bundestag / Drucksache 18/9096