Letzte Aktualisierung: 12.02.2025

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Einspeisevergütung 2025: Tabellen für Voll- & Teileinspeisung und negativen Strompreisen

  • Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfüllen und kann eine Einspeisevergütung für eine Volleinspeisung, Überschusseinspeisung oder Kombination aus beiden erhalten.
  • Die Einspeisevergütung Photovoltaik garantiert feste Einnahmen für den Strom, der ins Stromnetz einspeist wird. Sie bleibt 20 Jahre lang gleich, ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Nach 20 Jahren läuft die Einspeisevergütung aus, dann kann man den Strom an den Netzbetreiber oder einen Direktvermarkter verkaufen.
  • Die Einspeisevergütung liegt seit 2023 wieder höher als die Jahre zuvor. Statt der früher üblichen monatlichen Degression wird die Einspeisevergütung seit 2024 nun halbjährlich um ein Prozent abgesenkt.
  • Die aktuelle Einspeisevergütung 2025 beträgt für Anlagen bis 10 kWp seit dem 31. Januar 2025 7,96 ct./kWh bei Teileinspeisung und 12,61 ct./kWh bei Volleinspeisung. Für Solaranlagen zwischen 10 und 40 kWp gibt es 6,89 ct./kWh und 10,57 ct./kWh.
  • Neue Photovoltaikanlagen erhalten ab 2025 keine EEG-Vergütung mehr für den Strom, den sie zu Zeiten negativer Börsenstrompreise ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Für Anlagen bis 100 kWp gilt diese Regelung erst ab dem Folgejahr des Jahres, in dem der für die Messung und Übermittlung benötigte Smart Meter installiert wurde.
  • Kompensation: Allerdings verlängert sich der Zeitraum der 20jährigen EE-Einspeisevergütung um die Phasen negativer Strompreise, sodass weder Mehr- noch Minderkosten entstehen.
  • Betreiber:innen von bereits bestehenden Solarstromanlagen können auf freiwilliger Basis zu der Neuregelung optieren. Als Anreiz für einen freiwilligen Wechsel erhalten Betreiber von Bestandsanlagen eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh. Für Bestandsanlagen gelten im Wesentlichen die Anforderungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

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Überblick über die Fördersätze der Einspeisevergütung 2025

Tabelle: Einspeisevergütung 2025 für PV-Anlagen, die ab dem 1. Februar 2025 in Betrieb genommen werden
Leistung der PV-Anlage Teileinspeisung (mit Eigenverbrauch) Volleinspeisung (ohne Eigenverbrauch)
bis 10 kWp 7,94 Cent/kWh 12,60 Cent/kWh
10 bis 40 kWp 6,88 Cent/kWh 10,56 Cent/kWh
40 bis 100 kWp 5,62 Cent/kWh 10,56 Cent/kWh

Keine Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen

Betreiber:innen neuer Photovoltaikanlagen erhalten zukünftig keine EEG-Vergütung mehr für den Strom, den sie zu Zeiten negativer Börsenstrompreise ins öffentliche Stromnetz einspeisen.

Betreiber:innen von bereits bestehenden Solarstromanlagen können auf freiwilliger Basis zu der Neuregelung optieren. Als Anreiz für einen freiwilligen Wechsel erhalten Betreiber von Bestandsanlagen eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh.

Die Abregelung bei negativen Strompreisen nach § 51 EEG 2023 gilt für PV-Anlagen bis 100 kWp erst ab dem Folgejahr des Jahres, in dem der für die Messung und Übermittlung benötigte Smart Meter installiert wurde. Sobald Bestandsanlagen mit einem iMSys ausgestattet sind, gilt die neue Vergütungsregelung auch für diese Anlagen.

Damit die Rentabilität von Solarstromanlagen nicht nennenswert beeinträchtigt wird, greift ein Kompensationsmechanismus: Die geförderte Solarstromeinspeisung, die zu Zeiten negativer Strompreise nicht vergütet wurde, kann durch eine Verlängerung des rund 20jährigen Vergütungszeitraums nachgeholt werden.

Dazu wird die Anzahl der Viertelstunden erfasst, in denen der Spotmarktpreis negativ ist und sich der anzulegende Wert auf null verringert, und mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Das Ergebnis wird dann auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden).

Zudem gibt es ein gesetzlich festgelegtes Zeitkontingent der jeweils im Monat möglichen Ertragsstunden. Von der Summe der Volllastviertelstunden, die nachgeholt werden dürfen, werden die anzurechnenden Volllast-Viertelstunden abgezogen.

Tabelle: anzurechnende Volllast-Viertelstunden
Monat Volllast-Viertelstunden
Januar 87
Februar 189
März 340
April 442
Mai 490
Juni 508
Juli 498
August 453
September 371
Oktober 231
November 118
Dezember 73

Wenn im Nachholzeitraum erneut negative Strompreise anfallen, dann wird dies nicht noch zusätzlich kompensiert.

Der finanzielle Nachteil für Betreiber:innen von Solaranlagen hält sich damit in Grenzen. Durch eine intelligente Nutzung und Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Solarstroms zu Zeiten negativer Strompreise können sie sogar einen wirtschaftlichen Vorteil generieren. Sie tragen so dazu bei, Stromspitzen und negative Strompreise zu vermeiden und die Energiewende-Kosten zu senken.

Wenn Anlagen bis 100 Kilowatt über kein intelligentes Messsystem verfügen, müssen sie ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen und bekommen auch keine Kompensation der Einspeisevergütung.

Einspeisevergütung-Tabelle 2024 bis Januar 2025

Tabelle: Einspeisevergütung Photovoltaik ab 01. August bis 31. Januar 2025
Leistungsanteilig größer bis einschl. Anzulegender Wert Teileinspeisung Fester Vergütungssatz Teileinspeisung Aufschlag Volleinspeisung Anzulegender Wert Volleinspeisung Fester Vergütungssatz Volleinspeisung
0 kW bis 10 kW 8,43 ct/kWh 8,03 ct/kWh 4,70 ct/kWh 13,13 ct/kWh 12,73 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 7,35 ct/kWh 6,95 ct/kWh 3,72 ct/kWh 11,08 ct/kWh 10,68 ct/kWh
40 kW bis 100 kW 6,08 ct/kWh 5,68 ct/kWh 5,00 ct/kWh 11,08 ct/kWh 10,768 ct/kWh
100 kW bis 400 kW 6,08 ct/kWh   3,14 ct/kWh 9,21 ct/kWh  
400 kW bis 1.000 kW 6,08 ct/kWh   1,86 ct/kWh 7,94 ct/kWh  
Tabelle: Einspeisevergütung Photovoltaik ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024
Leistungsanteilig größer bis einschl. Anzulegender Wert Teileinspeisung Fester Vergütungssatz Teileinspeisung Aufschlag Volleinspeisung Anzulegender Wert Volleinspeisung Fester Vergütungssatz Volleinspeisung
0 kW bis 10 kW 8,51 ct/kWh 8,11 ct/kWh 4,75 ct/kWh 13,27 ct/kWh 12,87 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 7,43 ct/kWh 7,03 ct/kWh 3,76 ct/kWh 11,19 ct/kWh 10,79 ct/kWh
40 kW bis 100 kW 6,14 ct/kWh 5,74 ct/kWh 5,05 ct/kWh 11,19 ct/kWh 10,79 ct/kWh
100 kW bis 400 kW 6,14 ct/kWh   3,17 ct/kWh 9,31 ct/kWh  
400 kW bis 1.000 kW 6,14 ct/kWh   1,88 ct/kWh 8,02 ct/kWh  

PV-Anlagen bis 1.000 kWp 2024 bis Januar 2025

Tabelle: Einspeisevergütung sonstige Photovoltaik ab 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025
  Anlagengröße Anzulegender Wert Fester Vergütungssatz bis 100 kW
ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 bis 1.000 kW 6,93 ct/k 6,53 ct/kWh
Ab 01. August - 31. Januar 2025 bis 1.000 kW 6,86 ct/kWh 6,46 ct/kWh

Mieterstromzuschlag 2024 bis Januar 2025

Tabelle: Mieterstromzuschlag ab 01. August bis 31. Januar 2025
Leistungsanteilig bis einschl. Zuschlag ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 Zuschlag ab 01. August bis 31. Januar 2025
0 kW bis 10 kW 2,64 ct/kWh 2,62 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 2,45 ct/kWh 2,43 ct/kWh
40 kW bis 1000 kW 1,65 ct/kWh 1,64 ct/kWh

Einspeisevergütung 2023 Tabelle

Tabelle: Einspeisevergütung 2023
Einspeisung bis 10 kWp 10 - 40 kWp 40 - 100 kWp
Teileinspeisung 8,20 ct / kWh 7,10 ct / kWh 5,80 ct / kWh
Volleinspeisung 13,00 ct / kWh 10,90 ct / kWh 10,90 ct / kWh

Entwicklung der Einspeisevergütung seit 2019

Seit 2019 hat es einige Anpassungen der Einspeisevergütung gegeben. Dieser Überblick zeigt die Entwicklung im Detail:

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Einspeisevergütung berechnen nach EEG 2023

Das EEG 2023 bringt verbesserte Vergütungssätze für neu in Betrieb genommene Anlagen seit 2023 mit sich. Ab dem 1. Februar 2024 erfahren diese Vergütungssätze jedoch eine leichte Reduktion um 1 Prozent und werden künftig alle sechs Monate weiter reduziert.

Wichtig: Die Vergütung unterscheidet sich zwischen Anlagen, die ausschließlich ins Netz einspeisen, und solchen, die auch zur Eigenversorgung dienen. Je nach Einspeisekonzept muss man die Einspeisevergütung berechnen.

Überschusseinspeisung

Für Eigenversorgungsanlagen, die ab dem 1. Februar 2024 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Vergütungssätze: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,11 Cent pro kWh. Für den Teil der Anlage über 10 kWp hinaus werden 7,03 Cent pro kWh vergütet.

Einspeisevergütung berechnen:

  • Eine 12 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält für die ersten 10 kWp 8,11 Cent und für die verbleibenden 2 kWp 7,03 Cent pro kWh. Der durchschnittliche Vergütungssatz liegt somit bei etwa 7,95 Cent pro kWh.
  • Eine 7 kWp-Anlage erhält durchgängig 8,11 Cent pro kWh, da ihre Kapazität unterhalb der 10 kWp-Grenze liegt.

Volleinspeiseanlagen

Anlagen, die ausschließlich ins Netz einspeisen, profitieren von noch höheren Vergütungssätzen. Diese Anlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme als Volleinspeiseanlagen beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden, um die höheren Sätze zu erhalten. Eine erneute Meldung vor dem 1. Dezember jedes Vorjahres ist erforderlich, um die Vergütung auch in den Folgejahren zu sichern.

Einspeisevergütung berechnen:

  • Eine 12 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält für die ersten 10 kWp 12,9 Cent und für die zusätzlichen 2 kWp 10,8 Cent pro kWh, was einen durchschnittlichen Vergütungssatz von etwa 12,67 Cent pro kWh ergibt.
  • Eine 7 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält durchgängig 12,9 Cent pro kWh, da sie vollständig innerhalb der 10 kWp-Grenze liegt. Diese Anpassungen in den Vergütungssätzen reflektieren das Bestreben, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu fördern und Anreize für die Installation neuer PV-Anlagen zu setzen.

Eigenverbrauch oder Einspeisevergütung? Was lohnt sich?

Trotz der höheren Vergütungen für die Volleinspeisung stellt die Eigenversorgungsanlage in den meisten Fällen die wirtschaftlichste Option dar.

Der direkte Verbrauch des selbst erzeugten Stroms bringt, auch wenn die Vergütung für die Einspeisung geringer ausfällt, einen größeren ökonomischen Nutzen mit sich.

Volleinspeisung hingegen kann vorteilhaft sein, wenn der Eigenverbrauch an sich sehr gering ist, z. B. bei Zweitwohnungen oder nicht ständig bewohnten Gebäuden. Zudem ist sie steuerlich oft einfacher zu handhaben.

Tabelle: Eigenverbrauch im Vergleich zur Volleinspeisung 2025
Eigenverbrauch (%) Eigenverbrauch (kWh) Einspeisung Ersparnis Eigenverbrauch Einnahme Einspeisung Gesamtvorteil
0% 0 kWh 5000 kWh 0 Euro 630 Euro 630 Euro
25% 1250 kWh 3750 kWh 437,5 Euro 472,5 Euro 910 Euro
50% 2500 kWh 2500 kWh 875 Euro 315 Euro 1190 Euro
75% 3750 kWh 1250 kWh 1312,5 Euro 157,5 Euro 1470 Euro
100% 5000 kWh 0 kWh 1750 Euro 0 Euro 1750 Euro

Kombination von Eigenverbrauchs- und Volleinspeise-Anlagen

Alternativ ermöglicht das EEG 2023 die parallele Inbetriebnahme von Eigenverbrauchs- und Volleinspeise-Anlagen auf demselben Gebäude. Diese Option soll Eigentümern die Möglichkeit geben, den Eigenverbrauch zu optimieren und gleichzeitig das volle Potenzial der verfügbaren Dachflächen für die Solarenergieproduktion zu nutzen.

Jedoch ist aufgrund technischer Anforderungen, wie der Installation separater Wechselrichter und Stromzähler, diese Lösung für kleinere Hausanlagen tendenziell weniger praktikabel.

Anpassung der Vergütungssätze bei Bauverzögerungen

Das EEG 2023 hat eine signifikante Änderung für den Bau von Photovoltaik-Anlagen eingeführt: Bauverzögerungen resultieren nun nicht mehr in einer niedrigeren Vergütung. Anstelle der bisherigen monatlichen Reduktion der Vergütungssätze gibt es jetzt nur noch eine Anpassung um 1 Prozent alle sechs Monate.

Wichtig: Diese Regelung betrifft Anlagen, die vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden.

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