Letzte Aktualisierung: 16.09.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und anderen Einflüssen wurde 1974 das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen. Der zweite von insgesamt acht Teilen des BImSchG befasst sich in § 4 bis § 21 mit der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen und die Paragrafen § 22 bis § 25 mit den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Zur weiteren Konkretisierung des BImSchG wurden Durchführungsverordnungen erlassen, die in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechend dieser Paragrafen Anlagen auflistet. Demnach sind Blockheizkraftwerke zur Erzeugung von Strom und Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW genehmigungsbedürftig. Darunter müssen Blockheizkraftwerke nicht gesondert genehmigt werden.
Blockheizkraftwerke unterliegen ab einer Leistung von 1 MW generell der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). Dies ist eine Verwaltungsvorschrift für bestimmte, in der 4. BImSchV genannte, genehmigungsbedürftige Blockheizkraftwerke und schreibt konkrete Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe vor.
Für Blockheizkraftwerke mit weniger als 1 MW Leistung gilt die TA-Luft nicht, jedoch sind in § 22 des BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen allgemeine Anforderungen an Blockheizkraftwerke zugrundegelegt. Danach sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die nach dem Stand der Technik möglich sind, um Luftverunreinigungen durch Schadstoffausstoß zu vermeiden.
Da auch kleinere Blockheizkraftwerke in aller Regel der TA-Luft entsprechen, leitet sich hieraus wiederum eine Verpflichtung im Sinne von § 22 BImSchG für alle kleineren Blockheizkraftwerke ab. Daher wird auch in Förderprogrammen vielfach vorausgesetzt, dass Blockheizkraftwerke die Emissionsgrenzwerte der TA-Luft einhalten müssen.
Die Novelle der „TA-Luft“ von 2017 ist zwar auf den Weg gebracht, wurde bisher aber noch nicht verabschiedet. Darin sind die jeweils neuen, höheren Grenzwerte fixiert. Es ist zu empfehlen, dass sich neue BHKW daher an den strengeren Grenzwerten der novellierten „TA-Luft“ von 2017 orientieren.
Das BImSchG sieht für Blockheizkraftwerke neben der TA-Luft auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vor. Diese gilt für alle Blockheizkraftwerke und schreibt maximale Immissionsrichtwerte für Geräuschimmissionen vor.
Dabei unterscheidet die TA-Lärm zwischen Geräuschen, die von außen auf benachbarte Gebäude einwirken und Geräuschen, die innerhalb eines Gebäudes von darin betriebenen Anlagen verursacht werden. Bei Blockheizkraftwerken ab 1 MW muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass der Richtwert der TA-Lärm am jeweiligen Immissionsort nicht überschritten wird.
Bei kleineren, nicht genehmigungsbedürftigen Blockheizkraftwerken reicht es aus, wenn ähnliche Blockheizkraftwerke diesen Lärmschutz gewährleisten. Blockheizkraftwerke kleinerer und mittlerer Leistung werden daher meistens entsprechend der Anforderungen der TA-Lärm angeboten.