Letzte Aktualisierung: 16.09.2024

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KfW-Förderung von Heizungen 2024: BEG EM Zuschüsse & Boni + richtige Antragstellung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit einem Zuschuss zu den Investitionskosten. Seit dem 29.12.2023 ist nicht mehr das BAFA für die Förderung von neuen Heizungen zuständig, sondern die Kreditanstalt für Wiederaufbau – kurz: KfW.

Das Wichtigste zur aktuellen KfW-Förderung von Heizungen:

  • Wenn Sie sich für eine förderfähige Heizung entscheiden, bekommen Sie von der KfW eine Grundförderung von 30%. Diese können Sie mit verschiedenen Boni bis zu einem Kostenzuschuss von 70% erhöhen.
  • Der Antrag wird nicht mehr beim BAFA, sondern bei der KfW gestellt. Beim Antrag muss der Fachbetrieb eine BzA und BnD abgeben. Ein auf Fördermittel-Beantragung spezialisierter Energieberater kann hilfreich sein.
  • Um eine KfW-Förderung der Heizung zu bekommen, benötigen Sie zudem einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Der Vertrag tritt dann nur in Kraft, wenn es zu einer Förderzusage kommt.
  • Nach der Förderzusage haben Sie 3 Jahre Zeit, die Heizung einzubauen und das Projekt abzuschließen.
  • Mit einem neuen, ergänzenden KfW-Kredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro können Sie die Kosten für die Heizung zinsgünstig finanzieren.
  • Übergangsregelung: Wer zwischen dem 1. Januar 2024 und 31. August 2024 eine KfW-förderfähige Heizung beauftragt, kann den Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachreichen!
  • Als Alternative zur KfW-Förderung der Heizung können Sie die Kosten auch gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) zu 20% als Steuerbonus absetzen.

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Wie funktioniert die KfW Heizung-Förderung?

Die "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (kurz: BEG oder BEG-Förderung) bündelt seit 2021 die Förderprogramme für energetische Sanierungen – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) - und für energieoptimierte Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Die Bundesförderung ist in vier Teilprogramme aufgeteilt:

  • Wohngebäude (BEG WG) – Sanierung von Wohngebäuden
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Sanierung von Nichtwohngebäuden
  • Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden
  • Klimafreundlicher Neubau (BEG KfN) – Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Die Förderung von Heizungen ist im Bereich der „Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden“ zu finden. Hierbei geht es explizit um die Förderung von einzelnen Maßnahmen wie der Heizungstausch, deren Vergabe bis Ende 2023 von dem BAFA organisiert wurde.

Der Wechsel der Heizungsförderung zur KfW beruhe auf der stärkeren Digitalisierung der KfW-Prozesse. Die Förderanträge können so schneller bearbeitet werden, teilweise seien umgehende Förderzusage möglich.

Welche Heizungen werden von der KfW gefördert?

Welche Heizungen förderfähig sind, regelt das Gebäudeenergiegesetz ("Heizungsgesetz"), das ab 2024 schrittweise die Nutzung von mindestens 65% Erneuerbaren Energien für alle neuen Heizungen verbindlich vorschreibt.

Folgende Wärmeerzeuger sind gemäß GEG erlaubt:

  • Elektrische Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (insbesondere Pelletheizungen)
  • Wärmenetzanschluss (insbesondere Fernwärme)
  • Hybridheizungen mit einer Wärmepumpe
  • Gashybridheizungen mit Solarthermie
  • Stromdirektheizungen z.B. Nachtspeicher- und Infrarotheizungen
  • Wasserstoffheizungen
  • Biogasheizungen
  • H2-Ready-Gasheizungen

Nicht jede Heizung, die erlaubt ist, wird aber von der KfW gefördert. So sind beim Kauf von Hybridheizungen – also z.B. Kombinationen aus Gasheizung plus Wärmepumpe - nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig, also nur die Wärmepumpe. Und auch Stromdirektheizungen sind erlaubt, werden aber nicht von der KfW gefördert. Fossile Heizungen werden gar nicht mehr mitgefördert.

BEG Einzelmaßnahmen: KfW-Zuschüsse im Überblick

Die ab 2024 geltende Bundesförderung unterstützt den Umstieg auf eine Heizung mit umfassenden KfW-Förderungen von bis zu 70% der Kosten und weiteren mit der Grundförderung kumulierbaren Boni.

Grundförderung

Für alle Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden gibt es über die BEG eine Grundförderung von 30%. Gefördert werden dabei auch Kosten, die im „Umfeld der Maßnahme“ anfallen. Also z. B. Austausch von Heizkörpern oder Elektro-Arbeiten.

Effizienz-Bonus

Wenn Sie sich für eine Wärmepumpe entscheiden und als Wärmequelle Wasser, Erdwärme oder Abwasser nutzen oder die Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel wie das Kältemittel Propan (R290) verwendet, bekommen sie von der KfW einen weiteren Effizienz-Bonus (vormals „Wärmepumpen-Bonus“) von 5%.

Klimageschwindigkeit-Bonus

Wenn Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen oder eine mehr als zwanzig Jahre alte Biomasse- oder Gasheizung gegen eine KfW-förderfähige Heizung austauschen, erhalten Sie als „selbstnutzender“ Eigentümer einen zusätzlichen Klimageschwindigkeitsbonus von 20%. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %.

Einkommens-Bonus

Um soziale Härten bei der Erfüllung des GEG zu vermeiden, gibt es für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr einen sogenannten Einkommens-Bonus zu den Heizung-Kosten von 30%.

Tabelle: KfW-Förderung von Heizungen
Einzelmaßnahme Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Geschwindigkeits-Bonus Einkommens-Bonus
solarthermische Anlagen 30% - - max. 20% 30%
Biomasseheizungen 30% - - max. 20% 30%
Wärmepumpen 30% - 5% max. 20% 30%
Brennstoffzellenheizung 30% - - max. 20% 30%
Wasserstofffähige Heizung (Inv.-Mehrausgaben) 30% - - max. 20% 30%
Innovative Heizungstechnik 30% - - max. 20% 30%
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30% - - max. 20% 30%
Gebäudenetzanschluss 30% - - max. 20% 30%
Wärmenetzanschluss 30% - - max. 20% 30%

Experten-Tipp: Geht ihre Heizung kaputt und können nicht sofort auf eine neue Heizung umsteigen, weil z. B. das Haus noch saniert wird, können sie die Kosten für eine Übergangsheizung für bis zu ein Jahr zusätzlich von der KfW fördern lassen.

Maximal förderfähige Kosten

Insgesamt kann die Heizung-Förderung der KfW für Private, die ihr Haus selbst bewohnen, bis zu 70% betragen.

Die maximal förderfähigen Ausgaben wurden jedoch von 60.000 Euro auf 30.000 Euro seit 2024 für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gekürzt, sodass maximal ein absoluter Zuschuss von 21.000 Euro.

In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich hingegen die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Wird eine neue Heizung in einem Nichtwohngebäude eingebaut, so richtet sich die Förderung nach der Anzahl der Quadratmeter:

  • Die förderfähigen Kosten für Nichtwohngebäude mit einer maximalen Nettogrundfläche von 150 m2 betragen 30.000 Euro.
  • Für den 151sten bis 400sten m2 Nettogrundfläche werden zusätzlich je 200 Euro,
  • für den 401sten bis 1000sten m2 Nettogrundfläche zusätzlich je 120 Euro
  • und für den 1001sten und jeden weiteren m2 Nettogrundfläche zusätzlich je 80 Euro gewährt.
Tabelle: Höchstgrenzen KfW-förderfähiger Heizungskosten in Wohn- und Nichtwohngebäuden
Höchstgrenze KfW-förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden Höchstgrenze KfW-förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden
1. Wohneinheit: 30.000€ Bis 150 m2 NGF: 30.000€
2. bis 6. Wohneinheit: 15.000€ Bis 400 m2 NGF: 200€ pro m2 NGF
Ab 7. Wohneinheit: 8.000€ Bis 1.000 m2 NGF: zusätzlich 120€ pro m2 NGF
Ab 1.000 m2 NGF: zusätzlich 80€ pro m2 NGF

Rechen-Beispiel: Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 Euro (30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 4 x 8.000 Euro) und für die Beantragung der Grundförderung maximal 41.100 Euro Investitionszuschuss.

KfW-Finanzierung der Heizung

Ab 2024 gibt es zudem eine neue Möglichkeit, die Investition in die neue Heizung von der KfW finanzieren zu lassen: Mit dem neuen zinsvergünstigten KfW-Ergänzungskredit lassen sich Investitionen in förderbare Heizungstechnik von bis zu 120.000 Euro finanzieren!

Das neue KfW-Kredit gilt pro Wohneinheit und nur für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro.

Der Ergänzungskredit ist auch für die Anschaffung von Heizungen in Nichtwohngebäuden erhältlich. Für Nichtwohngebäude liegt die Kreditsumme bei 500 Euro pro m2 Nettogrundfläche, maximal sind es insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben.

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Heizung-Förderung bei der KfW richtig beantragen

Das neue Antragsverfahren soll schneller, weil digitaler werden. Anträge nur noch im Kundenportal „Meine KfW“ der KfW gestellt werden. Durch die automatische Bearbeitung der Heizungsförderanträge durch die KfW sollen Förderzusagen unmittelbar und schneller erfolgen. Allerdings gibt es auch neue Formalitäten zu erfüllen, um eine Förderung der Heizung überhaupt beantragen zu können.

Zudem muss man beachten, dass nur der Heizungstausch von der KfW gefördert wird. Zuschüsse zu Effizienz-Einzelmaßnahmen, also für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und zur Heizungsoptimierung werden weiterhin beim BAFA beantragt.

Bestätigung zum Antrag (BzA) und nach Durchführung (BnD)

Heizung-Fachbetriebe müssen ab 2024 den KfW-Förderantrag online in den Portalmasken des KfW Prüftools bestätigen (Bestätigung zum Antrag – kurz: BzA) und den Einbau bestätigen (Bestätigung nach Durchführung – kurz: BnD). Die Förderung der Heizungstechnik bei der KfW kann man erst dann beantragen, wenn eine gültige Bestätigung zum Antrag durch das Fachunternehmen vorliegt.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises haben SHK-Fachbetriebe eine Erklärung zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der neuen Heizungstechnik und zur fachgerechten Durchführung des Vorhabens abzugeben. Nur mit einer gültigen "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) ist dann eine Auszahlung der KfW Förderung ihrer Heizung möglich.

Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung

Wenn Sie sich für eine Heizung entschieden haben, müssen Sie ab 2024 – anders als die Jahre zuvor – beachten, dass Sie VOR der Antragstellung einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem SHK-Fachunternehmen abschließen.

Dieser muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme und eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Diese Klausel regelt dann, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage von der KfW kommt.

Wie bisher auch dürfen vor der Förderzusage keine Baumaßnahmen begonnen werden und auch keine (Abschlags-)Zahlungen erfolgen. Nach der Förderzusage haben Sie 3 Jahre Zeit, die Heizung einzubauen und das Projekt abzuschließen (Bewilligungszeitraum).

Übergangsregelung bis zum 30. November 2024: Da die technische Antragstellung für die neue Heizung-Förderung bei der KfW erst Ende Februar 2024 startet, können Aufträge schon ab 29.12.2023 erteilt und die BEG-Förderung nachträglich beantragt werden. Wer zwischen dem 1. Januar 2024 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Ab 1. Februar können private Selbstnutzende im Einfamilienhaus einen Förderantrag bei der KfW stellen.

Schritt für Schritt: So stellen Sie den Förder-Antrag bei der KfW

Tabelle: Ablauf des Antragsverfahrens für die Heizungsförderung bei der KfW
Ablauf ab Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie (geplant für 29.12.2023; Übergangsregelung) Ablauf ab einem Vorhabenbeginn ab 1. September 2024 Antragsverfahren für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA
1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden. Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expert*in auf Wunsch nach Förderung ansprechen. 1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. 1. Einholung Angebote/ Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
2. Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. 2. Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen (möglichst mehrere Angebote vergleichen!). Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist. 2. Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.
3. Vorhaben umsetzen. Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31. August 2024 möglich. Bitte beachten, dass die Vorhabensumsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. 3. Im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, Zuschuss beantragen und der Erhalt der Zuschusszusage abwarten. 3. Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
4. Bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen. 4. Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin/Experten erstellen lassen. 4. Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expert*in erstellen lassen. 5. Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten. 5. Die Effizienzmaßnahme umsetzen.
6. Identifizierung durchführen, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten. 6. Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expert*in (EEE) bzw. Fachunternehmen erstellen lassen.
7. Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.
8. Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.

Auszahlung der Förderung

Für die Auszahlung der Heizungsförderung sind mehrere Nachweise erforderlich. Eingereicht werden müssen Nachweise über

  • die Durchführung des Vorhabens
  • über die Höhe der förderfähigen Ausgaben
  • die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen
  • die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch den Heizungstausch.
  • Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.

Die Auszahlung der Heizungsförderung durch die KfW erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung der Rechnung des Fachunternehmens („Verwendungsnachweis“).

Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens bei der KfW einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verlieren Antragstellende ihren Anspruch auf die Auszahlung der Heizung-Förderung.

KfW-Heizungsförderung oder Ausgaben steuerlich absetzen?

Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG.

Über drei Jahre verteilt können 20% der Ausgaben der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohneinheit.

Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Die steuerliche Förderung kann aber nur alternativ und nicht ergänzend zur Zuschussförderung in Anspruch genommen werden.

Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Haus oder das Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.
  • Sie müssen Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein und das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.
  • Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und bestimmte technische Anforderungen einhalten, die Sie in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nachlesen können.
  • Sie müssen dem Finanzamt eine Bescheinigung über die ausgeführten energetischen Maßnahmen vorlegen.

Sie erhalten die Bescheinigung vom ausführenden Fachunternehmen oder von einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten).

Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Daneben kann auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert werden. Dafür muss diese von Energieberaterinnen und Energieberatern durchgeführt worden sein. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen Sie die Ihnen entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Dabei reichen Sie auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen ein.

Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Heizungs-Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nicht erforderlich.

Achtung: Die hier gemachten Angaben zur KfW-Förderung einer neuen Heizung bilden nicht immer den aktuellen Stand der Förderkonditionen der KfW wie Zinssätze, Auszahlungsbeträge und -fristen etc. ab. Diese unterliegen ständigen Änderungen und sollten entsprechend aus den aktuellen Merkblättern bzw. von den Webseiten der KfW zur Förderung einer neuen Heizung entnommen werden. 

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