Letzte Aktualisierung: 25.05.2023
Wird eine Photovoltaikanlage installiert, so muss diese bei der Bundesnetzagentur als auch beim Netzbetreiber und beim Finanzamt angemeldet werden. Hierzu gibt es bestimmte Formalitäten und Fristen einzuhalten. Ebenso muss der Anlagenbetreiber dafür Sorge tragen, Anlagendaten je nach Betriebskonzept zu melden. Hierzu zählen u.a. eine Meldung der Konformitätserklärung, die Meldung der Eigenversorgung mit PV-Strom als auch eine entsprechende Meldung bei einer Stromlieferung an Dritte. Bei Nichteinhalten der Anmeldungs- und jährlichen Meldefristen, kann der Vergütungsanspruch reduziert werden, entfallen oder Bußgelder drohen.
Eine an das Stromnetz angeschlossenen "netzgekoppelte" Photovoltaikanlage muss sowohl bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch beim jeweiligen Netzbetreiber angemeldet werden.
Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten dieser Anlagen im Marktstammdatenregister einzutragen. Für die Zeit, in der die PV-Anlage nicht registriert war, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG.
Für die Einspeisevergütung ist das Eingangsdatum bei der BNetzA, d.h. der Zeitpunkt der Registrierung der PV-Anlage entscheidend. Empfohlen wird, die Inbetriebnahme der PV-Anlage zeitgleich mit der Registrierung vorzunehmen oder max. 14 Tage vor der geplanten Inbetriebnahme die Anlage bei der BNetzA als "geplante Inbetriebnahme" zu melden. Bei einer verspäteten Anmeldung droht eine Reduzierung der Vergütung, bei einer Nichtanmeldung besteht kein Vergütungsanspruch.
Dem Netzbetreiber EVU (Energieversorgungsunternehmen) muss die vorgesehene Einspeisung in das Netz mit einem Anmeldeformular gemeldet werden. Die Errichtung und der Anschluss der Photovoltaikanlage an das Niederspannungsnetz, ist durch ein ins Installateurverzeichnis eingetragenes „Elektrounternehmen“ vorzunehmen. Die Anmeldung einer Photovoltaikanlage muss vor der Montage dem jeweiligen Netzbetreiber EVU gemeldet werden. Dafür gibt es vom jeweiligen Netzbetreiber EVU ein Formblatt „Anmeldung einer Photovoltaikanlage“.
Zur Anmeldung der Photovoltaikanlagen beim Netzbetreiber sind eine Reihe weiterer Dokumente anzufügen:
Nach Vorlage aller Unterlagen und Einspeisedaten bekommen Sie von Ihrem Netzbetreiber EVU einen Einspeisevertrag zugesandt. Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt im Anschluss im monatlichen Abschlagsverfahren durch Ihren Netzbetreiber EVU.
Photovoltaikanlagen werden vom Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG gefördert. Wird der erzeugte Strom nicht selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, so erhält der Anlagenbetreiber gemäß EEG eine Einspeisevergütung. Dies gilt aus steuerrechtlicher Sicht als ein Verkauf und die Einspeisevergütung als Einnahme. Grundsätzlich liegt in diesem Fall eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit vor, deren Aufnahme dem Finanzamt gemeldet werden muss. Aus der Meldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt ergeben sich je nach gewählter Besteuerungsform unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen.
Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und die erste Netzeinspeisung gelten damit als Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, die spätestens nach einem Monat beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden muss. Zur Meldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt gibt es Fragebögen, mit denen die persönlichen Daten und die Art und Höhe der voraussichtlichen Einnahmen gemeldet werden. Auf Grundlage dieser Daten prüft das Finanzamt dann, ob Steuervorauszahlungen wie z. B. der Umsatzsteuer zu leisten sind und welche Steuererklärungen und Voranmeldungen zukünftig abzugeben sind. Diese Fragebögen stehen vielfach auch im Internet zum Download zur Verfügung.
Alle Jahre wieder stehen die Betreiber von Photovoltaikanlagen vor der Herausforderung allen Meldepflichten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) fristgerecht nachzukommen. Die fristgerechte Meldung von Anlagen ist eine Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung oder der Marktprämie. Erfolgt die Meldung also nicht, können hohe Rückforderungsansprüche vom Netzbetreiber drohen. Es gilt daher sich jedes Jahr aufs Neue über die notwendigen Meldepflichten zu informieren und ihnen fristgerecht nachzukommen.
Insgesamt gibt es, je nachdem wie das Anlagenkonzept ausgestaltet ist (Eigenversorgung, Einspeisung, Lieferung an Dritte), unterschiedliche Meldepflichten, die zwingend einzuhalten sind. Von daher ist es unbedingt anzuraten sich frühzeitig mit den im Einzelfall ergebenden Meldepflichten auseinanderzusetzen.
Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen bis zum 28. Februar eines Jahres die Frist zur Meldung der sogenannten Konformitätserklärung einhalten. Hierbei sind die Betreiber von Anlagen verpflichtet dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Hierzu zählen insbesondere die Mitteilung der eingespeisten Kilowattstunden, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt oder ob beispielsweise Regionalnachweise ausgestellt worden sind. Für die Meldung gibt es meist elektronische Formulare, die von Fachverbänden oder Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden.
Auch für Eigenversorger gibt es (zusätzlich) die Pflicht, alle erforderlichen Informationen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage unverzüglich dem verantwortlichen Netzbetreiber mitzuteilen. Ist dies der Verteilnetzbetreiber, muss die Meldung bis zum 28. Februar erfolgen. Besteht die Mitteilungspflicht gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber, verlängert sich die Frist um drei Monate auf den 31. Mai.
Der klassische Fall der Eigenversorgung liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den in seiner Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugten Strom selbst in seinem Haus nutzt. Ist dies der Fall, so sind die klassischen Basisangaben, also beispielsweise ob und ab wann eine Reduzierung der EEG-Umlage vorliegt oder die installierte Leistung der Anlage, zu melden.
Mit dem EEG 2023 kann man zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln. Anlageneigentümer können dann vor jedem Kalenderjahr neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst verbrauchen wollen. Es ist seitdem aber nicht nur ein Wechsel des Betreibermodells möglich, es lassen sich auch Anlagenteile je nach Vergütungs-Modell aufteilen: So können auf einem Haus zwei Anlagentypen angemeldet werden, eine zum teilweisen Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung. Ein Wechsel des Vergütungsmodells muss dann entsprechend der Fristen gemeldet werden.
Ausnahme für die Meldepflicht gibt es bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens sieben Kilowatt und für Strom aus sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens einem Kilowatt. Diese sind von der Meldepflicht befreit.
Vergisst der Anlagenbetreiber die Meldung oder erfolgt sie nicht fristgerecht, drohen erhebliche Strafen. So kann die geschuldete EEG-Umlage um 20 Prozent steigen. Dies kann vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierung der Anlage erheblich beeinträchtigen.
Wer neben der oben beschriebenen Eigenversorgung auch Dritte mit Strom beliefert, muss die Meldung bis zum 31. Mai leisten. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen von Privathaushalten, die mit ihrer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach Strom produzieren und diesen an Verwandte oder Mieter weitergeben. Im energierechtlichen Sinne gelten diese Anlagenbetreibe auch als Energieversorgungsunternehmen und müssen für den gelieferten Strom die Meldepflichten einhalten.
Diese beinhalten unter anderem die Meldung aller Daten über die an den Dritten gelieferte Energiemenge an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, können auch hier empfindliche Sanktionen die gesamte Finanzierung der Anlage nachhaltig hemmen. Es ist daher auch hier ratsam sich bei Unklarheiten im Vorfeld genau zu informieren.
Nutzt der Betreiber einer Photovoltaikanlage einen Teil des gewonnen Stroms als Eigenversorger und gibt den überschüssigen Strom beispielsweise an einen Mieter weiter, muss er beide Meldepflichten wahrnehmen. Sowohl die der Eigenversorgung als aus die der Belieferung eines Dritten. Auch die jeweiligen Strafen haben dann weiterhin Bestand.
Des Weiteren kann auch die Bundesnetzagentur den Anlagenbetreiber auffordern die oben dargestellten Daten in elektronischer Form zu übermitteln. Für große Anlagen kann die Meldepflicht auch ohne Aufforderung durch die Bundesnetzagentur gelten.
Hinweis: Betreiber einer PV-Stromerzeugungsanlage, welche bis einschließlich 30.06.2022 den produzierten Strom an andere Letztverbraucher (z.B. Mieter) weitergeleitet haben, müssen sich als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, zwecks Abwicklung der EEG-Umlage, registrieren.
Sofern eine PV-Anlage jedoch erst nach dem 01.07.2022 in Betrieb genommen wurde und dementsprechend der erzeugte Strom erst nach dem 01.07.2022 an andere Letztverbraucher (z.B. Mieter) weitergeleitet wurde, bedarf es u.a. bei dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH keiner Registrierung als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage. Hintergrund ist die Absenkung bzw. Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.07.2022.